Justiz: Bochumer Richter muss doch am Com­puter arbeiten

von Martin W. Huff

14.01.2011

Ein als Registerrichter tätiger Amtsrichter wird nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt, wenn er gesetzlich verpflichtet ist, seine richterlichen Aufgaben am Computer zu erledigen. Das hat nun der BGH klargestellt – und damit nicht nur eine umstrittene Entscheidung des OLG Hamm aufgehoben, sondern sicherlich auch das Ansehen der Richter in der Öffentlichkeit gerettet.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Dienstgerichts des Bundes (BGH, Urt. v. 21.10.2010, Az. RiZ (R) 5/09) beendet das Verfahren um das Verlangen eines nordrhein-westfälischen Registerrichters, statt am Computer immer noch mit Papierausdrucken arbeiten zu dürfen und die Justizverwaltung zu umfangreichen Ausdrucken zu zwingen.

Das Verfahren hatte in den beiden Vorinstanzen in Düsseldorf und Hamm für einige Aufmerksamkeit gesorgt, weil die dortigen Richterkollegen – im Gegensatz zum BGH – noch eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit sahen. Und es wurde nicht nur danach gefragt, wie weit die richterliche Unabhängigkeit gehen darf.

Zum Fall: Ein Richter am Amtsgericht bearbeitet unter anderem Handelsregistersachen. Dies geschah meist anhand von Papierausdrucken zuhause. Als aber zum 1. Januar 2007 bundesweit das elektronische Handelsregister eingeführt wurde und daher alle Anmeldungen zum Register nur noch in elektronischer Form vorgenommen werden, verlangte er für die Zukunft von der Justizverwaltung, dass er von allen Eingängen Ausdrucke erhalte, damit er diese – auch zuhause - bearbeiten könne.

Die Justizverwaltung lehnte dieses Ansinnen mit dem Hinweis darauf ab, dass dies aufgrund der Umstellung auf ein elektronisches Register mit einem nicht mehr vertretbaren Aufwand verbunden und es einem Richter zuzumuten sei, seine richterliche Tätigkeit auch am Computer zu erledigen. Diese Entscheidung der Verwaltung betrachtete der Richter als unzulässigen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit und rief das dafür zuständige Richterdienstgericht an.

Das elektronische Register erfordert elektronisches Arbeiten

Im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar sei, so die Bundesrichter in ihrem Urteil, die Weigerung der Verwaltung, dem Richter bestimmte Ausdrucke zu überlassen, eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die überprüft werden dürfe, da sie einen Bezug zur richterlichen Tätigkeit habe.

Aber die Gerichtsverwaltung hat nicht unzulässig in die richterliche Unabhängigkeit eingegriffen. Ausgangspunkt sei die Gesetzeslage: Das Handelsregister, so stellen die Richter fest, wird seit dem 1. Januar 2007 nur noch elektronisch geführt. Anmeldungen zur Eintragung sind nach § 9 Abs. 1 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Von diesen Unterlagen werden grundsätzlich keine Ausdrucke auf Papier erstellt.

Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat also die elektronischen Eingaben zum Handelsregister zur Grundlage der Sachbearbeitung durch den Richter des Registergerichts gemacht. Zu diesem Zweck sei dem Richter ein computergestützter Arbeitsplatz zugewiesen, der eine Bearbeitung dieser Eingänge am Bildschirm ermöglicht.

Und mit diesen Voraussetzungen und dem Verlangen, die Arbeit am Bildschirm vorzunehmen, muss der Richter leben. Die Kollegen vom BGH werden deutlich: "Dem Antragsteller steht [daher] ein Anspruch, generell mit papiernen Ausdrucken versehen zu werden, nicht zu." (…) "Ein Anspruch des Richters gegenüber der Justizverwaltung auf eine über das vom Gesetz- und Verordnungsgeber vorgesehene Maß hinausgehende Gestaltung der Arbeitsgrundlagen besteht nicht." 

Kein Anspruch auf Heimarbeit

Auch das Argument des Richters, ohne Ausdrucke würde ihm die Möglichkeit genommen, zu Hause zu arbeiten und dies verstoße gegen die richterliche Unabhängigkeit, lassen die Richter nicht gelten. Zwar sei der Richter nicht an feste Dienstzeiten gebunden.

"Das gilt aber nicht, wenn die Ausführung der ihm obliegenden Dienstgeschäfte die Anwesenheit an der Gerichtsstelle erfordert. Denn die richterliche Unabhängigkeit ist kein Standesprivileg der Richter. Erfordert die Bearbeitung der gemäß den Anforderungen des Gesetzgebers in elektronischer Form vorliegenden Eingaben zum Handelsregister die Anwesenheit des Richter an seinem computergestützten Arbeitsplatz, liegt darin keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch die Dienstaufsicht".

Dies sind deutliche Worte von Richterkollegen. Sie werden sicherlich in einem Teil der deutschen Richterschaft für erhebliche Diskussionen sorgen und es wird kritisiert werden, wie sehr die Unabhängigkeit der Richter gelitten hat. Und gerade der Computer am Arbeitsplatz wird von vielen Richtern als "Teufelswerk" der Gerichtsverwaltung zur Überwachung und Kneblung von Richtern angesehen, wie in vielen Veranstaltungen immer wieder deutlich wird. Oft übersehen wird dabei, dass die Justizverwaltung den Richtern häufig auch entgegenkommt. So dürfen die meisten Richter die Datenbanken der großen Verlage auch von zuhause aus nutzen – ein großer Vorteil.

Dass auch der Staat die modernen elektronischen Kommunikationswege nutzen darf, haben die Bundesrichter jetzt in wünschenswerter Klarheit dargelegt.

Der Autor Martin W. Huff ist Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln, Rechtsanwalt und Journalist in Leverkusen sowie Lehrbeauftragter an der Fachhochschule in Köln.

 

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Zitiervorschlag

Martin W. Huff, Justiz: Bochumer Richter muss doch am Computer arbeiten . In: Legal Tribune Online, 14.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2339/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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