Steuerrecht und Jobtickets: Ein ver­spä­tetes Weih­nachts­ge­schenk für Umwelt­schutz und Arbeits­welt?

Gastbeitrag von Maximilian Krämer LL. M. und Rebecca Haß

27.12.2019

Die Politik will die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel attraktiver machen. Ein erster Schritt blieb leider zu kurz. Was sie besser machen will und was das für Arbeitgeber und –nehmer bedeutet, erläutern Maximilian Krämer und Rebecca Haß.

Jobtickets sind eine feine Sache: Arbeitgeber können sich von der Konkurrenz abheben, indem sie ihren Mitarbeitern ein solches zur Verfügung stellen. Letztere kommen kostengünstiger ins Büro und können es sogar privat nutzen. Zusätzlich schont es die Umwelt, wenn statt des Autos Busse und Bahnen genutzt werden. Kein Wunder also, dass der Gesetzgeber Jobtickets fördern möchte – und jetzt zum zweiten Mal ansetzt, nachdem die Maßnahmen aus dem vergangenen Jahr nicht die gewünschte Wirkung zeigten.

Angesichts der immer drängenderen Herausforderungen in der Verkehrspolitik hat es der Gesetzgeber Arbeitgebern zunächst ermöglicht, ihren Arbeitnehmern ab dem 01. Januar 2019 Jobtickets steuerfrei zu gewähren. Das war für manche Arbeitnehmer jedoch unattraktiv, weil sie sich dessen Wert auf die Entfernungspauschale anrechnen lassen müssen. Um das zu verhindern, bessert die Politik im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 nun nach: Sie ermöglicht es Arbeitgebern, gewährte Jobtickets alternativ durch Pauschalversteuerung abzugelten. So kann Arbeitnehmern ab 2020 der volle Werbungskostenabzug erhalten bleiben.

2019: Jobtickets werden steuerfrei

Seit Einführung des § 3 Nr. 15 EStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018 ist die arbeitgeberseitige Bezuschussung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel des Nah- und Fernverkehrs, worunter auch Jobtickets fallen, seit 2019 grundsätzlich steuerbefreit. Der Zuschuss kann sowohl in Form eines Sachbezugs (Gewährung kostenfreier oder vergünstigter Fahrberechtigungen) oder als Barlohn (Zuschüsse des Arbeitgebers zu vom Arbeitnehmer selbst erworbenen Fahrberechtigungen) erfolgen. Diese Steuerbefreiung gilt jedoch nur für Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden – bloße Entgeltumwandlungen zählen nicht dazu. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Ein steuerfrei gewährtes Jobticket kann demnach auch in der Freizeit genutzt werden, ohne dass dies lohnsteuerliche Konsequenzen nach sich zöge.

Unter diese Begünstigung fallen insbesondere Fahrberechtigungen in Form von Einzel- oder Mehrfachscheinen, Zeitkarten (Monats-, Jahreskarte, Bahncard 100) und Ermäßigungskarten (Bahncard 25/50). Für den Fernverkehr gelten hierbei jedoch Besonderheiten. Während Fahrberechtigungen für den öffentlichen Personennahverkehr ohne Einschränkung sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, ist die private Nutzung von Verkehrsmitteln des Fernverkehrs nicht grundsätzlich von der Steuerbefreiung umfasst. Deckt eine Fahrberechtigung neben den eindeutig beruflich veranlassten Fahrten auch mögliche Privatfahrten ab, wie z.B. eine Bahncard 100, hat der Arbeitgeber genau zu prüfen, ob und in welcher Höhe dem Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger, geldwerter Vorteil aufgrund der Privatnutzung zufließt.

Problem: Statt dem Auto ein Jobticket zu nutzen, kann steuerliche Nachteile bringen

§ 3 Nr. 15 S. 3 EStG regelt die Anrechnung der steuerfreien Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, welche der Arbeitnehmer als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung absetzen kann. Sonst würden Steuerpflichtige, die ihre Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel selbst tragen, unsachgemäß benachteiligt.

Eine Kürzung der Pauschale kann höchstens bis auf null Euro erfolgen und ist nicht davon abhängig, ob der Arbeitnehmer die steuerfrei gewährte Fahrberechtigung auch tatsächlich nutzt. Nur ein wirksamer und entsprechend im Lohnkonto dokumentierter Verzicht auf das Jobticket verhindert eine Anrechnung auf den als Werbungskosten abzugsfähigen Betrag. In der Praxis wird sich bei vielen Arbeitnehmern eine Anrechnung der steuerfreien Arbeitgeberleistung auf die Entfernungspauschale erübrigen, da diese den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro ohnehin nicht ausschöpfen. Für Arbeitnehmer, die auch bisher ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel benutzt haben, ändert sich wenig, da der bislang vom Arbeitgeber pauschal versteuerte geldwerte Vorteil wegen der für das Jobticket übernommenen Kosten ohnehin dazu führte, dass die Entfernungspauschale gekürzt wurde.

Nun kommt aber die Krux der gut gemeinten Steuerbefreiung für die Jobtickets: Für Arbeitnehmer, die bislang ausschließlich das eigene Auto genutzt haben (und die der Staat besonders gerne dazu bewegen würde, dank Jobticket auf Bus und Bahn umzusteigen), führt die Annahme eines steuerfreien Jobtickets zumindest für einen Teil der Strecke, sofern sie nicht komplett auf die Autonutzung verzichten (können), zu steuerlichen Nachteilen, da nun geringere Werbungskosten in Abzug gebracht werden können.

Ab 2020: Der Gesetzgeber bessert nach

Das unlängst verabschiedete Jahressteuergesetz 2019 sieht deshalb vor, dass Arbeitgeber Jobtickets alternativ durch Pauschalbesteuerung in Höhe von 25 Prozent abgelten können. Das ist in der Neufassung des § 40 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG geregelt. Der Arbeitgeber hat also ab kommendem Jahr ein Wahlrecht, wie er bezuschusste Fahrberechtigungen steuerlich behandeln möchte. Wird die Pauschalversteuerung gewählt, muss sich der Arbeitnehmer das Jobticket nicht mehr auf die Entfernungspauschale anrechnen lassen.

Aus Sicht der Beschäftigten ist es damit möglich, ein kostenloses Jobticket ohne Einbußen beim Werbungskostenabzug oder sonstige steuerliche Nachteile zu erhalten. Dies kann insbesondere für bisherige Wenig-Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel ein echter Anreiz sein, ihr Mobilitätsverhalten zu überdenken. Arbeitgeber profitieren von erleichterten Aufzeichnungs- und Nachweispflichten, müssen dann aber neben den ohnehin schon getragenen Kosten für das Jobticket noch die pauschalierte Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent einkalkulieren.

Ob der Plan aufgeht?

Fahrtkostenzuschüsse steuerlich zu begünstigen, ist als umweltpolitisch motivierte Maßnahme zu verstehen, um die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel als Alternative zum Individualverkehr mit dem Auto zu erhöhen. Ob die gewünschte Lenkungswirkung der ab dem 01. Januar 2020 geltenden Neuregelung tatsächlich eintritt, bleibt trotzdem ungewiss.

Das Jobticket flächendeckend attraktiver zu machen, kann natürlich dabei helfen, eine größere Anzahl an Verkehrsteilnehmern weg vom Auto hin zu Bus und Bahn zu führen. Entsprechend begrüßenswert ist es, steuerliche Nachteile der Arbeitnehmer, deren Mobilitätsverhalten man beeinflussen will, zu minimieren. Nur: Der damit einhergehende höhere finanzielle Aufwand auf Arbeitgeberseite steht dieser Zielerreichung entgegen. Viele Arbeitgeber könnten geneigt sein, Jobtickets weiterhin steuerfrei zu gewähren, da dies für sie mit geringeren Kosten verbunden ist. Für bisher autofahrende Arbeitnehmer wäre dann nichts gewonnen.

Diverse Stellungnahmen zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2019 sprachen sich deshalb deutlich dafür aus, darauf zu verzichten, die steuerfrei gewährten Zuschüsse auf die Werbungskosten des Arbeitnehmers anzurechnen. Ein solches Modell würde eine echte Anreizwirkung auf beiden Seiten entfalten und somit in erheblichem Maße dazu beizutragen, umweltpolitische Veränderungen im Bereich Mobilität voranzubringen. Zu dieser Variante konnte sich der Gesetzgeber allerdings nicht durchringen.

Der Autor Maximilian Krämer ist als Rechtsanwalt für die auf Steuer- und Steuerstrafrecht spezialisierte Kanzlei Dinkgraeve Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB in München, die Autorin Rebecca Haß als Steuerberaterin für die Hamburger Sozietät Esche Schümann Commichau tätig.

Zitiervorschlag

Steuerrecht und Jobtickets: Ein verspätetes Weihnachtsgeschenk für Umweltschutz und Arbeitswelt? . In: Legal Tribune Online, 27.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39417/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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