Urteil im Fall Hoeneß anonymisiert veröffentlicht: Gerichte müssen Medienvertretern Auskunft erteilen

von Martin W. Huff

03.11.2014

2/2: Auskunftsanspruch der Medienvertreter nach dem Presserecht

Doch musste die Münchener Justiz das Urteil überhaupt veröffentlichen? Aufgrund der Gesetzeslage und der bisherigen Rechtsprechung gerade des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), das die Auskunftsrechte von Journalisten immer weiter gestärkt hat, lässt sich dies bei Medienanfragen meines Erachtens nur mit einem eindeutigen Ja beantworten.

Für ein Medium tätige Personen wie Journalisten haben als deren Vertreter einen Auskunftsanspruch gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft nach dem Landespressegesetzen (meist § 4). Dieser richtet sich gegen die Behördenleitung, also den Präsidenten oder den Leitenden Oberstaatsanwalt, welcher die entsprechende Entscheidung oder auch Verfügung erlassen hat. Zwar kann der Behördenleiter eine Stellungnahme etwa der beteiligten Richter oder Dezernenten einholen, erforderlich ist dies aber nicht.

Die Aussage in München, dass die Zustimmung der Kammer und der Verteidigung in jedem Falle zuvor eingeholt werden musste, ist also so nicht richtig. Denn dies gilt nur bei einem Akteneinsichtsgesuch etwa von Dritten nach den Vorschriften der §§ 299 ZPO, 475 StPO, nicht aber bei der Anfrage von Medien. Und aus Urteilen des BVerwG von 1997 und 2014 lässt sich herauslesen: Bei einer Anfrage der Medien nach einer Urteilsabschrift handelt es sich um ein konkretisiertes Auskunftsersuchen und nicht um eine Akteneinsicht.

BVerwG und BVerfG stärken das presserechtliche Auskunftsrecht

Nachdem das BVerwG 1997 entschied, dass der Inhalt von Gerichtsentscheidungen öffentlich sein müsse, urteilte es jetzt am 1. Oktober 2014 (Az. 6 C 35/13), dass die an einem Verfahren beteiligten Vertreter der Staatsanwaltschaft, Verteidiger und Urkundsbeamten gegenüber Pressevertretern grundsätzlich nicht anonymisiert werden dürften. Die Leipziger Richter stärkten damit bereits die Stellung der Medien bei der Anforderung von Gerichtsentscheidungen und bestätigten, dass Pressevertreter einen Anspruch auf Zusendung von – wenn auch zum Teil anonymisierten – Entscheidungen und nicht nur auf mündliche Auskunft haben.

Über diesen Anspruch muss das Gericht in Form eines Verwaltungsakts bescheiden. Es handelt sich hier um eine typische Verwaltungstätigkeit und hierauf muss die Justiz als Behörde wie jede andere Behörde reagieren. Dies muss zeitnah geschehen, wie man aus dem jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 08.09.2014, Az. 1 BvR 23/14) herauslesen kann. Gegen diesen Verwaltungsakt kann dann entweder mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder mit einer normalen Klage vorgegangen werden, wie auch das jüngste Urteil des BVerwG klargestellt.

Gerichte anonymisieren, Journalisten konkretisieren wieder

Wenn also bereits die schriftlichen Gründe einer Gerichtsentscheidung vorliegen, dann sind diese unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte – über den Umfang der Anonymisierung kann man gegebenenfalls streiten - zu übersenden.

Dass diese Fassung einer Entscheidung oft schwer lesbar sind, sieht man auch am Urteil im Fall Hoeneß.  Dann ist es wiederum die Aufgabe der Medien, solche Dokumente verständlich  darzustellen. Wie auch in den vergangenen Tagen geschehen, müssen die Journalisten in ihren Texten den Verlauf der mündliche n Verhandlung, über den zuvor berichtet worden war, mit den Feststellungen des Gerichts in Einklang bringen. Die gut 50 Seiten Urteilsgründe im Fall Hoeneß geben dabei doch – wie viele Medien berichten – einige neue Erkenntnisse wieder.

Sehr häufig sind solche Auseinandersetzungen um Kopien bisher glücklicherweise nicht. Meistens geben die Gerichte den Auskunftsersuchen der Journalisten statt. Offenbar wollten sie in diesem brisanten Fall einfach ganz besonders vorsichtig sein.

Der Autor Martin W. Huff ist Rechtsanwalt in der Kanzlei LegerlotzLaschet (LLR) in Köln und Lehrbeauftragter für Medienrecht an der Fachhochschule Köln. Er bildet seit langem Pressesprecher der Justiz aus.

Zitiervorschlag

Martin W. Huff, Urteil im Fall Hoeneß anonymisiert veröffentlicht: Gerichte müssen Medienvertretern Auskunft erteilen . In: Legal Tribune Online, 03.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13682/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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