Volksmusik meets Punkrock
Heino lässt es krachen
26.01.2013
Anfang Februar erscheint eine neue CD von Schlagersänger Heino. An für sich kein Grund zur Aufregung. Doch Moment, der Titel des Albums "Mit freundlichen Grüßen" kommt einem irgendwie bekannt vor. Erhielten die Fantastischen Vier für ihre Single mit dem gleichnamigen Refrain nicht einst eine Platin-Schallplatte? Damit nicht genug, auch die einzelnen Titel des Heino-Albums wie etwa "Junge", "Haus am See" oder "Sonne" hat es alle schon einmal gegeben.
Die Künstler, die mit diesen Titeln bereits die Charts stürmten, klingen wie das Who is Who der neueren deutschen Rock- und Popgeschichte: Die Ärzte, Peter Fox, Rammstein und die Absoluten Beginner. All diese Künstler hatten mit Volksmusik und Heino bislang nicht viel gemein. Das ändert sich jetzt.
Textlich und musikalisch identische Vervielfältigung zulässig
Auf seinem neuen Album hat Heino die Titel der Künstler im Schlagerstil eingesungen. Laut Bildzeitung sehr zum Missfallen der betroffenen Bands. Diese hätten bereits wegen der ungefragten Übernahme ihrer Werke mit rechtlichen Konsequenzen gedroht. Hiervon wollen zumindest Rammstein und die Ärzte jedoch nichts wissen. Beide Bands haben inzwischen bekannt geben lassen, dass sie keine juristische Auseinandersetzung mit dem Schlagersänger suchen.
Das ist nachvollziehbar. Denn Heino durfte die Lieder auch ohne Zustimmung der Künstler gemäß § 24 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetz (UrhG) interpretieren. Die Norm regelt die freie Benutzung eines Werkes. Danach bedarf es im Fall von Musik keiner Zustimmung der Urheber, wenn das Werk textlich wie musikalisch identisch vervielfältigt wird.
Bislang ist lediglich ein Video zu dem Titel "Junge" veröffentlicht, der im Original von den Ärzten stammt. Bei einem Vergleich beider Versionen wird schnell klar, dass Heino den Text 1:1 neu eingesungen hat. Die musikalischen Gestaltungselemente wie Tondauer, Rhythmus und Melodie stimmen ebenfalls mit dem Vorbild der Punkrockband überein.
Nichts weiter als ein gelungener PR-Coup
Die allermeisten deutschen Musiker haben ihre Rechte an der Verwertung ihrer Werke an die Gema abgetreten – so wahrscheinlich auch die Ärzte. Eben diese Rechte wird sich Heino sicherlich von der Verwertungsgesellschaft eingeräumt lassen haben. Die Gema unterliegt gegenüber dem Schlagersänger nach § 11 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG) einem Abschlusszwang. Sie muss jedem Künstler, der bereit ist, die Lizenzen für die Vervielfältigung und Verbreitung zu zahlen, die hierfür erforderlichen Rechte einräumen.
Die von Heino gecoverten Künstler verfügen also gar nicht mehr über ihre ursprünglichen Verwertungsrechte. Sie haben damit keine Möglichkeit, die Neuaufnahme ihrer Titel zu verhindern.
Die Berichterstattung der Bildzeitung wird wohl eine gezielte PR-Aktion gewesen sein, von der alle Beteiligten profitieren. Die gecoverten Bands werden über die Gema an jeder verkauften Heino-CD beteiligt und der Volksmusiker aus dem Rheinland liefert rechtzeitig zum Straßenkarneval Schlager zum Mitsingen.
Der Autor Tobias Kohl, LL.M. ist Rechtsanwalt in Köln und Mitglied der Redaktion der Legal Tribune ONLINE.
Tobias Kohl, LL.M. im Profil auf anwalt24.de
Zitiervorschlag
Tobias Kohl, LL.M., Volksmusik meets Punkrock: Heino lässt es krachen. In: Legal Tribune ONLINE, 26.01.2013, http://www.lto.de/persistent/a_id/8045/ (abgerufen am 20.05.2013)
Infos zum ZitiervorschlagKommentare
1. Darf Heino Musik und Songtext nutzen, ohne hierfür eine Lizenzgebühr bezahlen zu müssen?
2. Darf Heino Musik und Songtext nur gegen Zahlung einer Lizenzgebühr nutzen?
3. Darf Heino die Musik und den Songtext gar nicht nutzen?
Die erste Frage bemisst sich allein nach der Vorschrift des § 24 UrhG, die als Schrankenbestim-mung der urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte zu verstehen ist. Liegen die Vorausset-zungen des § 24 UrhG vor, darf der neue Schöpfer das alte Werk ohne Zustimmung des Urheber und ohne die Zahlung einer Lizenzgebühr nutzen. Die Voraussetzungen von § 24 UrhG liegen aber eindeutig nicht vor, weil es gerade nicht um eine freie Benutzung, sondern um eine 1:1 Übernahme des Textes geht. Für die Musik ist § 24 wegen Abs. 2 ohnehin nicht anwendbar. Er-gebnis: Heino darf Musik und Text nicht gratis nutzen.
Die zweite Frage bemisst sich zum einen nach § 11 WahrnG, zum anderen nach § 23 UrhG. Nach § 11 WahrnG ist die GEMA verpflichtet, allen nutzungswilligen Verwertern einfache Lizen-zen an dem Ouvre der GEMA-Mitglieder zu erteilen. Da die Ärzte GEMA-Mitglieder sind, musste die GEMA Heino die entsprechenden Rechte einräumen - dies allerdings gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr.
Hätte Heino Text und Musik verändert, läge dagegen eine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG vor, für die die Ärzte zustimmungspflichtig gewesen wären.
Zur dritten Frage: Gegen die "Verschandelung" der Musik an sich könnten die Ärzte nur nach § 14 UrhG vorgehen. Danach hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beein-trächtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder per-sönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss im Rahmen einer umfassenden Abwägung entschieden werden. Die Ärzte könnten jederzeit versu-chen, diesen persönlichkeitsrechtlichen Anspruch, gerichtlich geltend zu machen.
Ob schon die GEMA die Lizensierung im Hinblick auf § 14 UrhG ausnahmsweise hätte ablehnen dürfen, ist im Einzelnen umstritten.
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