Heimverträge
Viel Information um nichts
18.01.2011

© Ilan Amith - Fotolia.com
Der Anlass ist oft dramatisch: Die Mutter oder der Vater mussten ins Krankenhaus und nun kommt die alles verändernde Nachricht der behandelnden Ärzte oder des sozialen Dienstes hinzu, dass es in der eigenen Wohnung nicht mehr gehen wird. Innerhalb von Tagen soll der Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim organisiert werden, einschließlich der Auswahl des geeigneten Platzes.
Unter großem Zeitdruck treffen die Betroffenen selbst und ihre Angehörigen eine Entscheidung von einschneidender Bedeutung. Regelmäßig haben sie sich vorher kaum Gedanken darüber gemacht, welches Pflegeheim passen könnte und welches das richtige Angebot hat. Entscheiden nun Lage und Erreichbarkeit für die Angehörigen, die Ausstattung, die individuelle Pflege oder sind es vor allem die Kosten?
Erstes Gebot ist die sofortige Klärung der Pflegebedürftigkeit, denn diese entscheidet über das finanzielle Budget und den Pflegebedarf. Sicherheit besteht zumindest im rechtlichen Rahmen: Was von einem Heim- oder Einrichtungsvertrag zu erwarten ist, regelt das bundesweit geltende Wohn- und Betreuungsgesetz (WBVG), in dem sich alle Anforderungen an Verträge finden, in denen es um Wohnraumüberlassung, verbunden mit der Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen geht. Das WBVG hat zum November 2009 die bisher geltenden Vorschriften des Heimgesetzes (HeimG) abgelöst.
Mehr Information für die Verbraucher
Mit der Rechtsänderung war eine stärkere Orientierung hin zum Verbraucherschutz beabsichtigt. So werden die Heim- oder Einrichtungsverträge nicht mehr von den Heimaufsichten der Länder geprüft, sondern von den Verbraucherzentralen, wenn der zukünftige Bewohner oder seine Angehörigen dies wollen. Dazu wurde § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbrau-cherschutzverstößen (UklaG) auf Wunsch des Bundesrats extra um einen 10. Punkt "WBVG" erweitert, so dass Verbraucherzentralen nun auch klagebefugt sind, wenn die Heimverträge gegen Verbraucherschutzvorschriften verstoßen.
In diesen Tagen startet dazu ein vom Bundesseniorenministerium ("BMFJFS") finanziertes Pilotprojekt verschiedener Verbraucherzentralen, mit dem betroffene Verbraucher und Angehörige über die neuen Vorschriften zu ihrem Schutz informiert werden sollen.
Ob mit den Neuregelungen das angestrebte Ziel des Bürokratieabbaus erreicht oder auch nur gefördert wird, ist indes höchst fraglich. Jedes neue Gesetz hat die Tendenz zur Ausweitung der Informationspflichten. Im Fall der Heimverträge ist den Trägern von Pflegeheimen ein ganzer Katalog an Informationspflichten auferlegt worden.
§ 3 WBVG verpflichtet den Heimträger, den Interessenten rechzeitig vor Abschluss des Heimver-trages in Textform und in leicht verständlicher Sprache über sein allgemeines Leistungsangebot und über den wesentlichen Inhalt seiner für den konkreten Verbraucher in Betracht kommenden Leistungen zu informieren.
Die Informationspflichten des WBVG: Am Verbraucherinteresse völlig vorbei
Das Gesetz lässt es aber nicht bei dieser Generalklausel, sondern schiebt acht einzelne, konkrete Informationspflichten nach und weist darauf hin, dass diese teilweise in hervorgehobener textlicher Form zu erfolgen haben.
Dabei wird nicht nur über die Leistungen informiert, sondern auch darüber, dass sich sowohl die Leistungen (im Hinblick auf den Pflegebedarf) als auch die Preise ändern können, als wäre dies nicht bei jedem Dauervertrag die Regel.
Diese Regelungen führen vor allem dazu, dass jeder Interessent neben dem inzwischen wohl 20-seitigen Heimvertragsmuster des jeweiligen Trägers und zahlreichen weiteren Anlagen auch ein meist vierseitiges Anschreiben betreffend die gesetzlichen Informationspflichten erhält. Dies aber interessiert regelmäßig weder den Betroffenen noch seine Angehörigen in der zuvor geschilderten Notlage. Ein typischer Fall, in dem die kommunizierte verpflichtende Information am Verbraucherinteresse völlig vorbei geht.
Viel Lärm um nichts
Eine Prüfung der rechtlichen Pflichten und umfangreichen Unterlagen ist in der knappen Zeit, in der das Krankenhaus auf Verlegung beziehungsweise Umzug drängt, ohnehin nicht möglich. So werden die Informationen, die sicherlich im Einzelfall wertvoll sein können, zur bloßen Formalie.
Für die zukünftigen Bewohner und ihre Angehörigen ist diese Feststellung indes unproblematisch. Jeder Heimvertrag kann mit einer Vier-Wochen-Frist gekündigt werden. Hat der Träger des Pflegeheims den Informationspflichten nicht genügt, so ist der Heimvertrag sogar ohne Einhaltung einer Frist, also von heute auf morgen, kündbar.
Auch dürfen die Regelungen im Heimvertrag den gesetzlichen Regelungen nicht widersprechen. Ist das der Fall, sind die Regelungen schlicht nichtig, es gilt das Gesetz.
Das bürokratische Monster: Ein gigantischer volkswirtschaftlicher Schaden
Warum aber dann dieser Aufwand, bleibt die berechtigte Frage. Die Bertelsmann Stiftung hat bereits 2008 festgestellt, dass die Angehörigen pflegebedürftiger älterer Menschen rund 32 Stunden pro Jahr für die gesetzlichen Informationspflichten aufwenden.
Rechnet man diese Stunden anhand der Pflegebedürftigen (derzeit rund 1,2 Millionen) hoch, so entsteht für den bürokratischen Aufwand ein Zeitbedarf der Angehörigen von 36,6 Millionen Stunden – ein gigantischer volkswirtschaftlicher Schaden, der nicht für die eigentliche Pflege zur Verfügung steht. Und das, wohlgemerkt, vor Inkrafttreten der neuen Informationspflichten.
Dabei muss sich niemand zeitlich unter Druck setzen lassen. Bei jedem Umzug in ein Pflegeheim sollte zunächst ein zweiwöchiges "Probe-Wohnen" (in der Branche "eingestreute Kurzzeitpflege" genannt) vereinbart werden. Dabei können der zukünftige Besucher und seine Angehörigen alle schönen Prospektbilder und -texte vor Ort überprüfen. In aller Ruhe.
Der Autor Ronald Richter ist Partner bei RICHTERRECHTSANWÄLTE in Hamburg. Er ist spezialisiert auf das Heim- und Pflegerecht und Verfasser zahlreicher Veröffentlichungen auf diesem Gebiet.
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Ronald Richter, Heimverträge: Viel Information um nichts. In: Legal Tribune ONLINE, 18.01.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/2357/ (abgerufen am 21.05.2012)
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Mehr Fälle von sexuellem KindesmissbrauchMüssen die Gesetze gegen sexuellen Missbrauch von Kindern verschärft werden?
Eine härtere Bestrafung ist notwendig.
Schärfere Gesetze schützen die Kinder auch nicht besser.
Dazu habe ich keine Meinung.






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