Airbnb-Vermieter unter Verdacht der Steuerhinterziehung: Kleine (Gruppen-)Anfrage- ver­mut­lich große Wir­kung

Gastbeitrag von Ulrike Grube

08.06.2018

Wer seine Wohnung über Airbnb vermietet, muss die Einnahmen natürlich versteuern. Deutsche Steuerfahnder dürften bald wissen, wer das tatsächlich gemacht hat. Die Geschichte erzählt Ulrike Grube.

Steht eine private Wohnung über einen längeren Zeitraum leer - etwa weil ihr Eigentümer mehrmals im Jahr für mehrere Wochen verreist oder beruflich unterwegs ist - nutzen auch in Deutschland längst etliche Bürger die Möglichkeit, ihre eigenen vier Wände über die Vermittlungsplattform Airbnb mit europäischem Sitz in Irland zur Schau zu stellen und anzubieten. Über diese Plattform werden Wohnungen oder zumindest einzelne Zimmer davon während der Abwesenheit der Eigentümer zwischenvermietet.

Für Vermieter, die bei Airbnb – und damit einem klassischen Beispiel der Sharing Economy – registriert sind und es möglicherweise mit ihrer Steuererklärung  nicht ganz so genau nehmen, könnte dies nun zum Problem werden. Sollten sie die eingenommene Miete nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben haben, steht der Verdacht der Steuerhinterziehung im Raum. Zur Ermittlung dieser Sachverhalte hat der deutsche Fiskus eine Anfrage an die irischen Behörden gerichtet.

Airbnb dürfte nur der Auftakt sein

Ein entsprechender Hinweis hat diese Ermittlungen ausgelöst. Wie den Medien zu entnehmen war, hat sich ein engagierter Bürger über oftmals horrend ansteigende Mieten in seiner Stadt geärgert. Seine Stadt Hamburg zählt zu den angesagten Großstädten, in denen trotz Mietpreisbremse horrende Mieten fast an der Tagesordnung sind. Dennoch erkannte er leerstehende Wohnungen in seinem Viertel, die an Touristen vermietet wurden. Eine (Unter-) Vermietung ist zwar bei Einverständnis des Vermieter nach den örtlichen Vorgaben für sechs Monate erlaubt. Doch der Hinweisgeber meinte, dieser Zeitraum sei überschritten.

Wegen des nicht auszuschließenden Verdachts der Steuerhinterziehung der Airbnb-Vermieter hat der Finanzsenator* der Stadt Hamburg eine sogenannte Gruppenanfrage über das zuständige Bundeszentralamt für Steuern an den Sitz des amerikanischen Plattformbetreibers in Europa gerichtet und verlangt die Herausgabe der Daten deutscher Vermieter. Wer jetzt meint, nur Vermieter aus Hamburg seien betroffen, der irrt. Auch andere Bundesländer, insbesondere Nordrhein-Westfalen, haben sich dieser Anfrage angeschlossen bzw. eine gleichlautende verfasst.

Sollten die irischen Behörden diese Anfrage unterstützen, müsste Airbnb die Daten der deutschen Vermieter herausgeben. Ein Leichtes sich vorzustellen, dass dann auch Anfragen an andere Vermietungsplattformen gerichtet werden.

Antwort innerhalb von sechs Monaten

Wann genau diese Anfragen an die irischen Behörden gerichtet wurden, dürfen die Behörden aus Gründen des Steuergeheimnisses nicht offenbaren. Tatsächlich wurde in den Medien am 04. Mai 2018 darüber berichtet, dass eine derartige Anfrage stattgefunden hat. Angesichts des organisatorischen Ablaufs ist davon auszugehen, dass die Anfrage wohl schon im April gestartet wurde.

Ob bereits Vermieterdaten an den deutschen Fiskus übermittelt wurden, ist unklar. Fest steht aber: Nach einer bilateralen Vereinbarung müssen die irischen Behörden die angefragten Informationen innerhalb von maximal sechs Monaten an ihre deutschen Kollegen weitergeben.

Grundlage sind der im Jahr 2017 in Kraft getretene Automatische Informationsaustausch (AIA) und die sogenannte Gruppenabfrage. Inländische Steuerbehörden richten auf dieser Grundlage gezielte Anfragen an ausländische Finanzverwaltungen. Im Wege der Amtshilfe werden dann die Informationen durch die ausländischen Behörden übermittelt. Dieses Verfahren und der daraus resultierende Erkenntnisgewinn dient oftmals zur Vorbereitung der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.

Unternehmen will aufgeklärt haben

Für Steuerbetrüger dürfte es eng werden. (Steuer-)strafrechtliche Sanktionen lassen sich nur durch die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige vermeiden. Handlungszeitverkürzend ist die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) dazu (Urt. v. 09.05.2017, Az. 1 StR 265/16). Der hat judiziert, dass bereits die Entdeckung einer Steuerhinterziehung durch ausländische (Finanz-)Behörden genügen kann, um die Möglichkeit einer wirksamen Selbstanzeige zu versagen. Auf dieser Grundlage würde die Tat als entdeckt gelten, sobald die irischen Behörden Kenntnis davon erlangt haben, dass bisher offensichtlich nicht erklärte Einkünfte durch die Vermietung über Airbnb erlangt wurden.

Nach dem in Deutschland geltenden Welteinkommensprinzip müssen Privatpersonen alle erzielten Einkünfte eines Kalenderjahres in ihrer Steuererklärung angeben. Und das unabhängig vom Standort der Immobilie bzw. der Erzielung der Einnahmen. Airbnb weist jede Schuld von sich und versichert, dass man den Vermietern regelmäßig Einkommensübersichten zukommen lasse und sie auf die Berücksichtigung bei der Einkommensteuererklärung hinweise.

Ulrike Grube ist Rechtsanwältin, Wirtschaftsjuristin und Partnerin bei Rödl & Partner in Nürnberg und leitet den Bereich Prävention & Verteidigung der internationalen Wirtschaftskanzlei.

*Initiator korrigiert am Tag der Veröffentlichung, 14.03 Uhr.

Zitiervorschlag

Ulrike Grube, Airbnb-Vermieter unter Verdacht der Steuerhinterziehung: Kleine (Gruppen-)Anfrage- vermutlich große Wirkung . In: Legal Tribune Online, 08.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29033/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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