Geschäftliche Weihnachtsgeschenke
Weniger ist mehr – und auch sicherer
09.12.2010

© Artur Gabrysiak - Fotolia.com
Der rechtliche Rahmen für die Antwort auf die Frage, ob "geschäftliche" Weihnachtsgeschenke gewährt oder angenommen werden dürfen, richtet sich nach dem Strafgesetzbuch (StGB). Zwar betrifft das deutsche Strafrecht grundsätzlich nur die Bestrafung von natürlichen Personen, in diesem Fall also die Mitarbeiter eines Unternehmens.
Allerdings sind bei entsprechendem Fehlverhalten von Mitarbeitern auch schmerzhafte Sanktionen gegen die Unternehmen selbst möglich, etwa in Form einer Anordnung des Verfalls oder auch von Geldbußen. Führungspersonen können wegen Verletzung von Aufsichtspflichten belangt werden (§ 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
Das deutsche Recht unterscheidet - wie auch das Recht in vielen anderen Ländern - zwischen einen Verhalten im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) und gegenüber Amtsträgern (§ 331 ff. StGB). In beiden Fällen besteht die Möglichkeit, sich wegen eines aktiven Verhaltens (Bestechung) oder eines passiven Verhaltens (Bestechlichkeit) strafbar zu machen.
Unternehmensrichtlinien sind die Regel
Unternehmen und Führungspersonal müssen sorgfältig darauf achten, dass sie den Mitarbeitern Verhaltensrichtlinien aufgeben, wie mit Weihnachtsgeschenken umzugehen ist. Dabei lässt sich die Gewährung entsprechender Geschenke wesentlich leichter durch die Unternehmensführung steuern und überwachen als deren Annahme.
Jedenfalls ist in der Weihnachtszeit der Beurteilungsmaßstab kein anderer als bei der Gewährung von Geschenken während des Kalenderjahres. Unabhängig von Weihnachten haben Unternehmen in den letzten Jahren Richtlinien erlassen und an die Mitarbeiter weitergegeben, in denen die Gewährung und die Annahme von Geschenken - samt einer Darstellung der Rechtslage – geregelt werden. Diese Richtlinien sehen oft Genehmigungsstufen für bestimmte Wertgrenzen vor.
Sollte das Unternehmen gerade in der Vorweihnachtszeit eine zusätzliche Sensibilisierung der Arbeitnehmer für erforderlich halten, empfiehlt es sich, in dieser Zeit erneut auf die Richtlinien - zum Beispiel mittels eines Rundschreibens - hinzuweisen.
Für Arbeitnehmer, denen entsprechende Richtlinien vorliegen, ist es wichtig, sich an diese Vorgaben zu halten. Darüber hinaus sollten sie bei der Gewährung von Geschenken gegenüber Kunden besondere Sorgfalt walten lassen. Steht bei einem Kunden eine konkrete Auftragsvergabe bevor, könnte ein Weihnachtsgeschenk als unlauterer Versuch einer Einflussnahme auf diesen Vergabeprozess eingestuft werden.
Spiegelbildlich muss sich ein Mitarbeiter, in dessen Zuständigkeit die Auftragsvergabe fällt, stets Gedanken darüber machen, ob die Annahme des entsprechenden Geschenkes später als unlauterer Einfluss auf die Auftragsvergabe angesehen und er damit als bestechlich eingestuft werden könnte.
Kaum aufzulösende Schwierigkeiten ergeben sich dabei für Arbeitnehmer im Falle laufender Geschäftsbeziehungen. Dort stehen Auftragsbearbeitung und die Vergabe eines neuen Auftrags in einem ständigen Wechselspiel.
Wie teuer darf ein Geschenk sein, wann ist es "sozialadäquat"?
Bei der Frage, ob es Wertgrenzen gibt, an denen man sich bei Gewährung oder Annahme von Weihnachtsgeschenken orientieren kann, werden Unternehmen und Arbeitnehmer vom Gesetzesgeber und den Gerichten alleine gelassen. Bei entsprechendem Verhalten gegenüber Amtsträgern ist die deutsche Rechtsprechung restriktiver und hält geringere Wertmaßstäbe für zulässig, als dies "im geschäftlichen Verkehr" der Fall ist. Bei der Gewährung oder Annahme von Weihnachtsgeschenken gegenüber Amtsträgern sollten Unternehmen und Arbeitnehmer besondere Vorsicht walten lassen. Die Gewährung eines Geschenkes alleine kann hier strafrechtliche Konsequenzen haben und jeder Euro, den ein Geschenk mehr wert ist, kann ein Euro zu viel sein.
Das bedeutet im Umkehrschluss allerdings nicht, dass bei dem Verhalten im geschäftlichen Verkehr großzügiger vorgegangen werden kann. Auch hier zeigt ein Blick auf die von deutschen Gerichten entschiedenen Fälle, dass man sich nur bei wenigen Dingen seiner Sache sicher sein darf. Kleinere Aufmerksamkeiten, Werbegeschenke oder Einladungen zu einem bürgerlichen Mittagessen wertet die Rechtsprechung meist als nicht hinreichend geeignet, geschäftliche Entscheidungen sachwidrig zu beeinflussen.
Man sollte daher davon ausgehen, dass deutsche Gerichte Weihnachtsgeschenke, die einen Wert von 25 Euro weder materiell noch immateriell überschreiten, als "sozialadäquat" und daher als erlaubt einstufen. Zwar geht dies oft an der Lebenswirklichkeit vorbei und lässt sich auch mit einer "Sozialadäquanz" nicht wirklich begründen. Den Entscheidungen der Gerichte lässt sich aber kaum etwas Konkretes entnehmen, da sie auf den jeweiligen Einzelfall abstellen.
Insgesamt fehlt es im deutschen Korruptionsstrafrecht an klaren Vorgaben. So wissen weder Unternehmen noch Arbeitnehmern genau, was erlaubt ist und was nicht. Gerade die Frage, wie das Merkmal der "Sozialadäquanz" im Einzelfall zu bewerten ist, bleibt mangels konkreter Regelung Spekulation.
Auf der relativ sicheren Seite dürfte man sich bewegen, wenn man gegenüber Amtsträgern auf Weihnachtsgeschenke verzichtet und im geschäftlichen Verkehr die Wertgrenze der besagten 25 Euro einhält.
Der Autor Dr. Thomas Grützner ist Rechtsanwalt und Partner bei Baker & McKenzie in München.
Zitiervorschlag
Dr. Thomas Grützner, Geschäftliche Weihnachtsgeschenke: Weniger ist mehr – und auch sicherer. In: Legal Tribune ONLINE, 09.12.2010, http://www.lto.de/persistant/a_id/2121/ (abgerufen am 21.05.2012)
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