Gefahrenabwehr im Luftverkehr: Wenn der Vogel das Flug­zeug stört

von Prof. Dr. Ulrich Hösch

08.01.2018

Machen wir uns nichts vor: Wenn es hart auf hart kommt, steht der sichere Betrieb der Flughäfen in der Prioritätenliste vor dem Vogelschutz. Doch in weiten Teilen ist ein friedliches Miteinander möglich, erklärt Ulrich Hösch.

Vogelparadies Flughafen – das klingt zunächst einmal fernliegend, wenn man bedenkt, dass seit Jahrzehnten vor den Gerichten immer wieder um die Vereinbarkeit von Flughafenbetrieb mit Luftsicherheit und Vogelschutz gestritten wird. Tatsächlich aber entwickeln sich rund um Flughafengelände Lebensräume für Vogelarten, in denen Tier und Technik nebeneinander gut funktionieren.

Dennoch bleibt der Zusammenstoß von Luftfahrzeugen mit Vögeln, der sog. Vogelschlag, ein erhebliches Problem für die zivile Luftfahrt und den Betrieb von Flughäfen. In den vergangenen Jahren sind in Folge von Vogelschlägen wiederholt Totalverluste von Flugzeugen auch mit Todesfällen aufgetreten. In besonderer Erinnerung ist die Notlandung eines Airbus der US Airways im Hudson River am 15. Januar 2009 aufgrund einer Kollision mit Wildgänsen.

Häufiger führen Vogelschläge zu Triebwerksschäden und damit zu Flugausfällen. Derartige Ereignisse gehören gemäß dem nationalen und europäischen Recht sowie den Bestimmungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zu den sicherheitsrelevanten Ereignissen, sie müssen also dem Luftfahrtbundesamt gemeldet werden – im Jahr 2016 war das 991 mal der Fall. Die Vermeidung des Vogelschlages zählt dementsprechend zu den Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr und zur Gewährleistung der Betriebsfähigkeit durch den Flugplatzbetreiber. Der setzt dafür so genannte Bird Controller ein.

Solange der Lärm die Kommunikation nicht stört

Zwar ist die Arbeit dieser Vögel-Kontrolleure unmittelbar darauf gerichtet, Gefahren für den aktuellen Flugbetrieb abzuwehren. Bekämpfen dürfen sie die Tiere jedoch nicht. Ihre Tätigkeit wird begrenzt durch Anforderungen des deutschen und europäischen Naturschutzrechtes. Denn innerhalb und in unmittelbarer Umgebung von Verkehrsflughäfen sind inzwischen einige Gebiete als europäische Vogelschutzgebiete ausgewiesen. So umfasst das "Nördliches Erdinger Moos" auch die Grünflächen unmittelbar um die Start-und Landebahn des Verkehrsflughafens München. In Frankfurt und Köln finden sich ebenfalls Vogelschutzgebiete in unmittelbarer Umgebung der Flughäfen.

Für wiesenbrütende Vögel wie Großer Brachvogel, Kiebitz, Feldlerche oder Wachtelkönig sind die Wiesen ein Paradies. Fressfeinde wie Füchse sind ebenso ausgesperrt vom Flughafengelände wie Spaziergänger, freilaufende Hunde und Radfahrer. Demgegenüber hat der Lärm, der von den Flugzeugen ausgeht, einen untergeordneten Einfluss auf die Wahl des Habitats. Offensichtlich reicht der Krach der Flugzeuge nicht aus, um die artspezifische Kommunikation etwa bei der Jungenaufzucht oder bei der Gefahrenwarnung zu stören.

Zwischenzeitlich lassen die regelmäßigen Beobachtungen am Verkehrsflughafen München den Schluss zu, dass sich dort – gemessen an der Zahl der Brutpaare – inzwischen das größte Brutgebiet des Großen Brachvogels in Bayern befindet. Auch der Kiebitz findet hier vermehrt seinen Lebensraum, im Jahr 2016 waren es 160 Brutpaare.

Zitiervorschlag

Prof. Dr. Ulrich Hösch, Gefahrenabwehr im Luftverkehr: Wenn der Vogel das Flugzeug stört . In: Legal Tribune Online, 08.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26327/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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