Führerscheintourismus: Und wieder soll der EuGH entscheiden

Seit Januar 2009 können Verkehrssünder, denen in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde, sich nicht mehr einfach in Nachbarländern den Schein zurückholen. Aber gehört jemand, der zwar in Deutschland wohnt, aber erstmals seinen Führerschein in Tschechien gemacht hat, in denselben Topf? Das soll nun der Europäische Gerichtshof klären.

Nach der EU-Osterweiterung war es eine Zeit lang der letzte Ausweg für Deutsche, denen in der Bundesrepublik die Fahrerlaubnis entzogen worden war: Wer Geld und Mühen nicht scheute, konnte in Tschechien oder Polen seinen Führerschein (zurück) bekommen, ohne die Hürde einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) nehmen zu müssen.

Möglich gemacht hatten dies unterschiedliche nationale Regelungen und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über die gegenseitige Anerkennung der Fahrerlaubnisse.

Eine neue EU-Richtlinie und eine entsprechende Regelung in der deutschen Fahrerlaubnis-Verordnung sollen dem Führerscheintourismus seit 19. Januar 2009 ein Ende machen. Ist aus den Eintragungen im Dokument selbst erkennbar, dass der Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland wohnt, kann der ausländische Schein in Deutschland für ungültig erklärt werden.

Doch gilt das auch für einen Führerscheinneuling, der in Deutschland wohnt, seine Fahrerlaubnis aber erstmals im benachbarten Ausland gemacht hat?

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat hier seine Zweifel; er hat den Fall deshalb am 16. März 2010 dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt (Az. 11 BV 09.2752).

Ein europäischer Führerschein für die Freizügigkeit der Bürger

Um die Freizügigkeit ihrer Bürger zu fördern, hat die EU im Jahr 1991 mit der so genannten "2. Führerscheinrichtlinie" (Richtlinie 91/439/EWG) den einzelstaatlichen Führerschein nach EG-Muster eingeführt, den die Mitgliedstaaten gegenseitig anerkennen und der bei einem Umzug nicht umgetauscht werden muss. Aus Gründen der Verkehrssicherheit legt die Richtlinie Mindeststandards fest, die EG-weit von jedem Mitgliedstaat zu beachten sind, wenn er einem Bewerber eine Fahrerlaubnis erteilen möchte.

Darüber hinaus kann aber jeder Mitgliedstaat (für seine eigenen Bürger) für ärztliche Untersuchungen strengere Auflagen vorschreiben als in der Richtlinie genannt. In der Bundesrepublik ist dies mit der MPU geschehen. Andere Länder kennen solche Untersuchungen meist nicht.

Eine Regelung in der Richtlinie (Art. 8 Abs. 2) ermöglicht es jedem EU-Mitgliedstaat, einem Verkehrssünder nach den jeweils geltenden nationalen Bestimmungen auch eine im Ausland erteilte Fahrerlaubnis zu entziehen. Dazu muss der Führerscheininhaber (im Zeitpunkt der Entscheidung) seinen Wohnsitz im betreffenden Staat haben, also dort mindestens 185 Tage im Kalenderjahr wohnen.

Und die Behörde kann nur Verkehrsverstöße bewerten, die nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis begangen worden sind. Denn dem EuGH zufolge ist es zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins allein Sache des ausstellenden Mitgliedstaates, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Dokuments am Tag der Erteilung auch alle Voraussetzungen erfüllt hat.

Führerscheintourismus und Maßnahmen zur Eindämmung

Diese Rechtsprechung des EuGH wurde von vielen Deutschen, denen der Führerschein nach einem Alkohol- oder Drogenmissbrauch entzogen worden war, ausgenutzt. Da in Tschechien oder Polen die Vorschriften weniger streng sind und den Behörden dort meist auch die Vorgeschichte des Führerscheinbewerbers nicht bekannt war, war es relativ leicht, eine neue Fahrerlaubnis zu erwerben. Die deutschen Vorschriften liefen damit leer.

Der EuGH macht allerdings eine Ausnahme vom Grundsatz, dass ein EG-Führerschein vorbehaltlos in jedem Mitgliedstaat anerkannt werden muss: Ergibt sich aus Eintragungen im Führerschein selbst ("Wohnort" mit deutscher Adresse ) oder aus "anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen", dass die "Wohnsitzvoraussetzung" nicht vorgelegen hat, kann der "Aufnahmemitgliedstaat" (hier also die Bundesrepublik) es ablehnen, den ausländischen Führerschein anzuerkennen.

Steht also sicher fest, dass der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt von deren Erteilung tatsächlich seinen Wohnsitz nicht im ausländischen Nachbarstaat, sondern durchgehend weiterhin in Deutschland hatte, muss die Bundesrepublik den Führerschein zum Beispiel aus Polen nicht anerkennen.

Diese EuGH-Rechtsprechung fand ihren Niederschlag in der so genannten "3. Führerscheinrichtlinie", die national durch § 28 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 2 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) umgesetzt worden ist. Diese Regelung gilt seit dem 19. Januar 2009.

Anwendung auch auf "unbescholtene" Führerscheinneulinge?

Weit übers Ziel hinausgeschossen ist allerdings eine Fahrerlaubnisbehörde, die einer Deutschen die Anerkennung ihres tschechischen Führerscheins versagt hat.

Die Frau ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Bundesrepublik. Der tschechische Führerschein nennt unter dem Wohnort die deutsche Adresse und die tschechische Bezeichnung für die Bundesrepublik Deutschland.

Warum die Frau ihren Führerschein in Tschechien gemacht hat, ist der Entscheidung des BayVGH nicht zu entnehmen. Jedenfalls ist ihr in Deutschland zuvor keine Fahrerlaubnis entzogen oder bestandskräftig versagt worden. Sie hat auch nicht auf eine deutsche Fahrerlaubnis verzichtet, um einer Entziehung zuvorzukommen.

Und darin liegt der Unterschied zu all den anderen Fällen, die der EuGH bisher entschieden hat. Der BayVGH hat deshalb seine Zweifel an der Richtigkeit des Führerscheinentzugs. Und diese Zweifel waren groß genug, um den Fall nach Brüssel abzugeben.

Der Autor Adolf Rebler ist Regierungsamtsrat in Regensburg und Autor zahlreicher Publikationen zum Straßenverkehrsrecht.

Zitiervorschlag

Adolf Rebler, Führerscheintourismus: Und wieder soll der EuGH entscheiden . In: Legal Tribune Online, 03.05.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/460/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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