Abmahnung wegen Vorschau auf Facebook

Zurück zu Links ohne Bilder

von Thomas Schwenke, LL.M.

10.01.2013

Link mit Vorschaubild

Wer auf Facebook einen Link teilt, generiert automatisch ein Vorschaubild auf die Seite, die er empfiehlt. Der Urheber eines solchen Bildes sah darin seine Rechte verletzt, verschickte eine Abmahnung und verlangt 1.200 Euro Schadensersatz. Rechtlich könnte er damit durchkommen; was einmal mehr zeigt, wie weit gelebte Wirklichkeit und das geltende Gesetz auseinander klaffen, meint Thomas Schwenke.

Die Verlinkung ist eine der grundlegenden Funktionen des Internets. Daran hat sich seit zwanzig Jahren nichts geändert. Geändert hat sich jedoch die Art, wie Links geteilt werden. Verschickte man vor einigen Jahren Leseempfehlungen noch per E-Mail, taucht man sich heute hauptsächlich über soziale Netzwerke, wie Facebook, Google+ oder Pinterest aus.

Um die Attraktivität der Links zu steigern, kombinieren diese Plattformen den Link automatisch mit einem Bild, das eine Vorschau auf die verwiesene Seite bietet. Teilweise können die Nutzer aus einer Anzahl möglicher Vorschaubilder wählen oder sie ganz entfernen. Etwa beim Teilen über ein mobiles Gerät oder beim Klicken eines "Gefällt mir"-Buttons kann das Vorschaubild jedoch nicht manuell gelöscht werden.

Eigentlich müssen Rechteinhaber Vorschaubildern zustimmen

In der vergangenen Woche berichtete nun eine Rechtsanwaltskanzlei von einer Abmahnung, die ihr Mandant wegen eines solchen Vorschaubildes erhalten hatte. Die Rechteinhaberin sieht ihre Urheberrechte verletzt und verlangt neben der strafbewehrten Unterlassung Schadensersatz in Höhe von rund 1.200 Euro sowie die Übernahme der Kosten der Abmahnung in Höhe von 546,69 Euro, ausgehend von einem Streitwert von 6.000 Euro. Wenn sie sich damit durchsetzt, werden Nutzer künftig gezwungen sein entweder zu reinen Textlinks zurückzukehren oder mit erheblichen Kostenrisiken zu leben.

Rechtlich sind die Vorschaubildern Fälle der Vervielfältigung gemäß § 16 Urheberrechtsgesetz (UrhG) sowie eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Beides bedarf einer Einwilligung des Rechteinhabers. Da Bilder außerdem nicht mit Angaben zum Urheber versehen sind, liegt auch ein Verstoß gegen das Recht auf Namensnennung gemäß § 13 UrhG vor. Da die Nutzer selbst den Link kopieren und teilen, sind auch sie die richtigen Adressaten eines Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruchs. Die Plattformen stellen lediglich die Technik als Werkzeug zur Verfügung.

In die Verbreitung der Vorschaubilder haben die Rechtsinhaber jedenfalls dann eingewilligt, wenn sie auf ihrer Webseite Empfehlungsschaltflächen des jeweiligen Netzwerks eingebunden habe und die Nutzer somit zum Teilen der Inhalte auffordern. Das setzt jedoch voraus, dass der Inhaber der Internetseite anderen Nutzern überhaupt Rechte an dem Bild einräumen darf. Die meisten Verträge über die Nutzung von Bildern schließen ein solches Recht zur Unterlizenz aber aus.

BGH-Urteil zur Google-Bildersuche übertragbar?

Das Problem erinnert an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den Vorschaubildern bei der Google-Bildersuche. Karlsruhe nahm damals eine schlüssige Einwilligung der Rechteinhaber an (BGH, Urt. v. 29.04.2010, Az. I ZR 69/08).

Wie bei der Teilen-Funktion erstellt die Google-Suchmaschine ebenfalls Vorschaubilder, die den Nutzern helfen sollen Bild-Inhalte einfacher im Netz zu finden. Mit der Annahme einer konkludenten Einwilligung versuchte der BGH einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit herzustellen. Wer seine Texte und Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich mache, müsse damit rechnen, dass Internetnutzer wie im Netz üblich damit umgehen.

Im Übrigen sei es ein Einfaches, die Erfassung der eigenen Bilder durch die Googlesuche zu verhindern, etwa durch Angaben in einer "robots.txt"-Datei. Dem Suchmaschinenbetreiber aufzuerlegen, vor jeder Bilderindizierung um eine Einwilligung zu fragen, sei dagegen unverhältnismäßig.

Das Urheberrecht: Ein unflexibles Relikt

Ebenso wie die Google-Bildervorschau ist das Teilen von Links samt Bild heute eine durchaus übliche Nutzung von Inhalten im Internet. Allerdings ist nicht ganz klar, was genau der Begriff "Teilen" umfasst. Nur kleine Vorschaubilder wie bei Facebook? Oder auch große Bilder, wie bei der Plattform Pinterest? Und sollen sich auch Betreiber von Blogs auf diese mutmaßliche Einwilligung berufen können, wenn sie in ihren Beiträgen mit Bildern auf andere Webseiten verlinken?

Allerdings können die Urheber anders als bei Suchmaschinen die Vorschaubilder nicht so einfach verhindern. Es gibt proprietäre Techniken wie die html-Metaangaben "nopin" bei der Plattform Pinterest, "og:image" bei Faceboook oder "image_src" bei Google+. Die Urheber darauf zu verweisen, wäre unverhältnismäßig.

Das Urheberrecht beweist sich also erneut als ein unflexibles Relikt, welches die Nutzer zwingt, auf Vorschaubilder zu verzichten oder bewusst das Risiko einer Abmahnung einzugehen.

Es bleibt die Hoffnung, dass die Gerichte zumindest die Üblichkeit des Teilens und die Größe der Vorschaubilder bei der Berechnung des Streitwerts und der Höhe des Schadensersatzes berücksichtigen. Die Tendenz zeigt, dass sich viele Gerichte um einen gerechten Interessenausgleich bemühen. So gewährte das Amtsgericht Köln für die dreimonatige Nutzung eines briefmarkengroßen Bildes lediglich Schadensersatz in Höhe von 150 Euro (Urt. v. 30.12.2010, Az. 125 C 28/10).

Der Autor Thomas Schwenke, Dipl.FinWirt(FH), LL.M. (Auckland), ist als Rechtsanwalt auf das Recht sozialer Medien spezialisiert und Autor des Buchs "Social Media Marketing & Recht".

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Zitiervorschlag

Thomas Schwenke, LL.M., Abmahnung wegen Vorschau auf Facebook: Zurück zu Links ohne Bilder. In: Legal Tribune ONLINE, 10.01.2013, http://www.lto.de/persistent/a_id/7937/ (abgerufen am 23.05.2013)

Infos zum Zitiervorschlag

Kommentare

10.01.2013 11:56
Ich frage mich ernsthaft, ob die Schelte auf das System des Urheberrechts in diesem Fall gerechtfertigt ist und ob der Versuch "Sharing-Leitlinien" zu entwickeln das Pferd nicht von hinten aufzäumt.

Gerade im Hinblick auf Vorschaubilder gibt es aus meiner Sicht eine durchaus simple Lösung. Solagen Webseiten- und Blogbetreiber sicherstellen, dass die als Vorschaubilder angebotenen Bilder mit ausreichenden Lizenzen erworben werden. Ausführlich habe ich mich dazu im queo-Blog (http://www.queo-blog.com/2013/01/abmahnung-fur-vorschaubilder-pragmatisch-gesehen/) geäußert.

Die Webseiten- und Blogbetreiber sind aus meiner Sicht auch die richtigen Ansprechpartner, da sie

a) möchten, dass ihre Inhalte in sozialen Netzwerken geteilt werden
b) die Möglichkeit haben rechtskonforme Bilder als Vorschaubilder anzubieten

Voraussetzung dafür ist natürlich ein funktionierendes Lizenzmanagementsystem und ein sinnvoller Einsatz des <og:img> Tags.
Bernhard Kelz Auf diesen Kommentar antworten
Antwort auf den Kommentar von Bernhard Kelz 10.01.2013 12:29
@ Thomas

Vielen Dank für den - wieder einmal - sehr treffsicheren Artikel...

@Bernhard Kelz

Sicher wäre eine klare Kennzeichnung, ob Bilder geteilt werden dürfen / sollen oder nicht wünschenswert.

Leider sind wir von diesem Punkt noch weit entfernt.

99% aller Webseitenbetreiber kennzeichnen ihre Bilder eben nicht. Dennoch wollen die Nutzer von Facebook & Co die Inhalte teilen und haben angesichts der weit verbreiteten Praxis auch kein Unrechtsbewußtsein.

Insoweit kommt man derzeit nur mit Sensibilsiierung weiter und vielen Menschen sind sehr dankbar dafür, entsprechende Leitlinien an die Hand zu bekommen.

Wünschenswert wäre also tatsächlich ein allgemein verständliches und verbreitetes System bei dem man an den Meta Informationen der Bilder erkennen kann, ob bzw. wo Bilder geteilt werden sollen und dürfen.

Leider gibt es für die einzelnen Netzwerke derzeit nur "Insellösungen", die
die meisten Webseitenbetreiber geschweige denn die Nutzer auch garnicht kennen. Es ist eben auch die Frage, ob man jedem Durchschnittsnutzer von Facebook so viel technischen Sachverstand abverlangen sollte...

Lösungen sind also interessengerechtere Gestaltung des Urheberrechts, technische Fortentwicklung der Lizenzinformationen und solange eben Aufklärung und Sensbilisierung...
Carsten Ulbricht

10.01.2013 12:42
"Im Übrigen sei es ein Einfaches, die Erfassung der eigenen Bilder durch die Googlesuche zu verhindern, etwa durch Angaben in einer "robots.txt"-Datei. Dem Suchmaschinenbetreiber aufzuerlegen, vor jeder Bilderindizierung um eine Einwilligung zu fragen, sei dagegen unverhältnismäßig. " - Dasselbe gilt generell für alle von Google angezeigten Inhalte und führt das geforderte Leistungsschutzrecht ad absurdum - was aber auch auf LTO nicht kommuniziert wird, da man offenbar auch hier so naiv ist, anzunehmen, dass man mit diesem Gesetz Geld verdienen könnte oder es auch nur in irgendeiner Weise gerechtfertigt sei.

Zum Thema: Wer gegen solche Vorschaubilder abmahnt, der hat das Internet nicht verstanden. Jeder, der verlinkt wird, sollte dankbar sein, denn es führt ihm Klicks und je nachdem auch Werbeeinnahmen zu. Wer nicht will, dass bei Verlinkung seiner Seite Snippets oder Thumbs angezeigt werden, kann dies übrigens auch im eigenen Quelltext regeln. Dies allein sollte die Richter (so sie denn über das nötige Fachwissen verfügen) zu einem entsprechenden Urteil kommen lassen.

Ansonsten steht wieder ein katastrophaler Präzedenzfall gegen jegliche Vernunft an...
Zweifler Auf diesen Kommentar antworten

10.01.2013 12:45
dankesehr , die beiden über mir schwebenden Kommentare sind ein Herrliches beispiel für die weite Kluft zwischen Rechteeinfordernden und dem typischen user.. der user wird weiterhin teilen und linken "WEIL ES GEHT" und zu versuchen ein "bewusstsein" zu wecken würde vorraussetzen das irgendein interesse vorherrscht.. was nicht der Fall ist.. 99.999999% der Ntzuser machen das aus blangeweile und weils halt geht.. der einzige weg Bilder vor der Verbreitung zu schützen ist es ein System dafür zu entwickeln das es eben nicht mehr einfach geht.. alles andere führt über kurz oder lang zu Geld in Anwalts Kassen.. noch mehr Schwachsinn im Gerichtssaal und weitern Verbreitung von Anonyminiserungssoftware im Netz.. die muss man nämlich nur einmal installieren und man verschwindet von der Bildfläche ..
Wombat Auf diesen Kommentar antworten

10.01.2013 12:50
rechtsanwalt-schwenke.de verlinkt auf diesen Artikel mit folgendem Linktext:
Abmahnung wegen Vorschau auf Facebook – Zurück zu Links ohne Bilder
rechtsanwalt-schwenke.de Auf diesen Kommentar antworten

10.01.2013 13:30
@wombat

Aus diesem Grund plädiere ich auch für eine technische Lösung über entsprecende Metainformationen, die den Bildern anhängen. Es ist weder realistisch noch sinnvoll, dass Nutzer beim Teilen von Inhalten eine juristische Bewertung der Vorschaubilder vornehmen.

Gleichzeitig muss ich dem Kollegen Ulbricht natürlich den Rücken stärken. Denn bis zur Einführung einer technischen Lösung sollte jeder User - schon aus Eigeninteresse - darauf achten was er wie teilt.

Dabei kann ich die Empfehlungen der Kollegen Schwenke und Ulbricht in ihren jeweiligen Blogs nur unterstützen. Alles andere ist einfach fahrlässig. Schließlich halten wir uns im Straßenverkehr auch weitestgehend an die Verkehrsregeln, egal ob wir diese für gut halten oder nicht.
Bernhard Kelz Auf diesen Kommentar antworten

10.01.2013 14:32
Herr Kelz, sie werfen hier zwei unterschiedliche Dinge in einen Topf. Beim "Teilen" von Fotos gebe ich Ihnen sicher Recht.

Das Vorschaubild, das automatisch beim Posten eines Links generiert wird, ist aber etwas ganz anderes - und eben Gegenstand der Abmahnung.
Zweifler Auf diesen Kommentar antworten

10.01.2013 15:16
@Zweifler

Juristisch gibt es zwischen dem Teilen von Bildern und dem generierten Vorschaubild eben keinen Unterschied. Um den Vergleich mit dem Straßenverkehr beizubehalten: Es ist völlig egal ob ich mit dem Fahrrad oder einem LKW über eine rote Ampel fahre, es ist und bleibt ein Rotlichtverstoß.
Bernhard Kelz Auf diesen Kommentar antworten

10.01.2013 16:20
Doch, gibt es. Denn ob meine Bilder geteilt werden, darauf habe ich als Websitebetreiber keinen Einfluss.

Aber Links WILL ich ja, um Klicks zu generieren. Und ob bei diesen Links ein Thumb generiert wird, liegt an mir. Wenn ich als Webseitenbetreiber nicht weiß, wie man das steuern kann, kann ich kaum den verlinkenden User für meine eigene Unfähigkeit belangen, oder?
Zweifler Auf diesen Kommentar antworten

10.01.2013 17:20
@Zweifler

Sie werfen hier aber den Webseitenbetreibe und den Urheber durcheinander. In dem Fall, der der Abmahnung zu Grunde liegt, wurde der Betreiber der Fanpage nicht vom Webseitenbetreiber, sondern von der ursprünglichen Fotografin belangt.

Der Webseitenbetreiber hatte sicher nichts gegen den Link, aber eben die Fotografin und die hatte leider keinen Einfluss darauf, da sie mit der Webseite, die geteilt wurde - nach meiner Kenntnis - nichts zu tun hatte.
Bernhard Kelz Auf diesen Kommentar antworten

10.01.2013 17:42
Auch im Grunde einfach: Wenn ich ein Foto an eine Website verkaufe schließt das logischerweise Thumbs in der Linkanzeige mit ein. Natürlich kann ich es vertraglich ausschließen, das aber macht absolut keinen Sinn, denn dann wird sich der Betreiber nach einem anderen Fotografen umsehen.

Wenn die Website mein Foto widerrechtlich veröffentlicht bleibt auch beim Thumb im Link nicht der Verlinkende, sondern der Seitenbetreiber haftbar, denn er ist ja weiterhin die Quelle des Fotos.

Wie man es dreht und wendet: Den Verlinkenden zur Rechenschaft zu ziehen ist erstens absurd und realitätsfremd, zweitens dürfte es rechtlich kaum haltbar sein (immer vorausgesetzt, dass der Richter alle Aspekte der Problematik und der technischen Umstände versteht, was ja leider längst nicht immer der Fall ist...)
Zweifler Auf diesen Kommentar antworten
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