Generalanwalt zur Beweislastverteilung bei Produkthaftung: Keine Umkehr, aber große Erleich­te­rung

von Prof. Dr. Tobias Lenz und Mike Weitzel

07.03.2017

2/2: Für Deutschland nichts Neues

Die Schlussanträge des Generalanwalts entsprechen der in Deutschland ohnehin herrschenden Rechtspraxis. Denn die Entscheidung des Richtliniengebers, dem Geschädigten den Nachweis des Produktfehlers aufzuerlegen, schließt nicht aus, die allgemeinen, von der Rechtsprechung etwa im Rahmen der deliktischen Haftung entwickelten Beweiserleichterungen heranzuziehen. Hiernach ist beispielsweise anerkannt, dass bei typischen Geschehensabläufen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Produktfehler und Rechtsgutsverletzung im Wege des Anscheinsbeweises festgestellt werden kann.

Der sogenannte Beweis des ersten Anscheins ist im Gesetz nicht direkt geregelt, inzwischen aber gewohnheitsrechtlich anerkannt. Greift er ein, ermöglicht er der beweisführungsbelasteten Partei eine Beweiserleichterung: Eine im Sachverhalt bestehende Lücke wird gefüllt, indem das Gericht im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung etwa auf die allgemeine Lebenserfahrung abstellt und den Sachverhalt darauf untersucht, ob er nach den Regeln des Lebens und nach der Erfahrung vom Üblichen und Gewöhnlichen typisch für einen bestimmten Geschehensablauf ist.

Ist dies der Fall, so sorgt diese sogenannte Typizität für die erforderliche richterliche Überzeugung im konkreten Fall. Voraussetzung für das Eingreifen des Anscheinsbeweises ist also das Vorliegen eines typischen Geschehensablaufs, sprich eines Sachverhalts, bei dem sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung und nach dem festgestellten Gesamtgeschehen auf eine bestimmte Ursache, Wirkung oder ein bestimmtes Verhalten schlussfolgern lässt. Oder wie es der Generalanwalt ausdrückt: Es dürfen nur Vermutungen herangezogen werden, die auf Beweismitteln beruhen, die sowohl relevant als auch streng genug sind, um die gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen.

Keine Erleichterung, wenn Gegner widerlegen kann

Greift diese Art der Beweisvermutung ein, kehrt dies die Beweislast aber nicht um, es erleichtert sie nur. Auch Generalanwalt Bobek betont, dass eine etwaige Beweisvermutung widerlegt werden kann. Dies ist herkömmlicherweise dann der Fall, wenn der Gegner seinerseits Tatsachen belegen kann, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt.

In diesem Fall bleibt es dann bei der vollen Beweislast für den Geschädigten. Wann konkret eine solche "ernsthafte Möglichkeit" eines anderen Geschehensablaufs anzunehmen ist, ist wiederum Frage des Einzelfalls. Es muss sich jedenfalls um eine naheliegende und nicht nur äußerst unwahrscheinliche Möglichkeit handeln.

Die Empfehlungen des Generalanwalts sind aus produkthaftungsrechtlicher Sicht zu begrüßen. Die Vorgaben der Produkthaftungsrichtlinie, den Geschädigten mit der (zumindest grundsätzlichen) Nachweispflicht zu belasten, sind aber zu respektieren und sollten nicht ohne Not rückgängig gemacht werden. Korrektive im Einzelfall, wie etwa durch die Grundsätze des Anscheinsbeweises, stehen bereits zur Verfügung.

Prof. Dr. Tobias Lenz ist Partner der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB in Köln und Direktor des Instituts für Haftungs- und Versicherungsrecht an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Mike Weitzel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht in der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB in Köln und Dozent an der Hagen Law School An-Institut der Fern-Universität Hagen für Versicherungsrecht.

Zitiervorschlag

Prof. Dr. Tobias Lenz und Mike Weitzel, Generalanwalt zur Beweislastverteilung bei Produkthaftung: Keine Umkehr, aber große Erleichterung . In: Legal Tribune Online, 07.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22302/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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