EuGH klärt Kompetenzen: Mit­g­lied­staaten können Frei­han­dels­ab­kommen kippen

von Marcel Schneider

16.05.2017

In einem Gutachten stellt der EuGH fest, dass die Mitgliedstaaten über den Abschluss des EU-Freihandelsabkommens mit Singapur mitbestimmen dürfen. Die Erkenntnisse sind nicht nur auf TTIP und CETA übertragbar, sondern vor allem verbindlich.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist der Auffassung, dass die Europäische Union (EU) das Freihandelsabkommen mit Singapur in seiner derzeitigen Form nicht ohne die Zustimmung der Mitgliedstaaten abschließen kann. Laut dem Gutachten berührt der Vertrag Bereiche, für die die EU nicht die ausschließliche Zuständigkeit besitzt.

Dieses Ergebnis, zu dem auch schon die zuständige Generalanwältin in ihren Schlussanträgen gekommen ist, hat Signalwirkung für andere umstrittene Freihandelsabkommen der EU. So auch für die Transatlantic Trade and Investment Partnership (TTIP) mit den USA und das Comprehensive Economy and Trade Agreement (CETA) mit Kanada. Denn wie auch bei dem Vertrag mit Singapur handelt es sich dabei um bilaterale Freihandelsabkommen der sogenannten neuen Generation. 

Dabei werden neben den gewöhnlichen Bestimmungen, wie zum Beispiel der Abbau von Zöllen, auch Vereinbarungen getroffen, die über bloße Handelsmodalitäten hinausgehen. Das können etwa Regelungen zum Schutz des geistigen Eigentums oder getätigter Investitionen sein, die die Mitgliedstaaten in ihrer nationalen Rechtsordnung oder in anderen Bereichen direkt betreffen.

Dann, so das am Dienstag veröffentlichte Gutachten des EuGH, müsse einem solchen Handelsabkommen auch das nationale Parlament zustimmen. Die Folge: Im Extremfall könnte ein einzelnes nationales Parlament einen solchen Pakt verhindern, auch wenn alle anderen Mitgliedstaaten und die EU damit einverstanden wären. Die Luxemburger Richter beantworten damit eine lang und heftig diskutierte Frage.

Auch stark kritisierte Schiedsgerichte spielen eine Rolle

Im Falle des Abkommens mit Singapur sieht der EuGH zwei Bereiche tangiert, für die die EU nicht die alleine Zuständigkeit besitze.

Zum einen gehe es um sogenannte Portfolioinvestitionen, also andere Geldanlagen in ausländische Unternehmen als Direktinvestitionen. In diesen Fällen wollen Kapitalgeber ein Unternehmen in der Regel nicht aufkaufen und damit kontrollieren, sondern in Form von Renditen am wirtschaftlichen Erfolg teilhaben.

Für eine ausschließliche Zuständigkeit der EU im Bereich dieser Portfolioinvestitionen setzt der EuGH nach seinem Gutachten voraus, dass der Abschluss des Abkommens Handlungen der Union beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte. Da das nicht der Fall sei und - im Gegensatz zu anderen Bereichen, in denen die EU nach Auffassung des EuGH allein bestimmen darf - hier keine Nachteile dieser Art zu erwarten seien, handele es sich um eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit.

Zum anderen nehmen die Luxemburger Richter Anstoß an den geplanten Regelungen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten. Dazu zählt unter anderem die Etablierung von außerordentlichen Schiedsgerichten, wie sie auch im Rahmen von TTIP und CETA vorgesehen sind. Diese waren seit jeher angegriffen worden, allein sie machten solche Freihandelsabkommen zu "gemischten Abkommen", die auch der Zustimmung der nationalen Parlamente bedürften, so die Kritiker.

Solche Regelungen, die Streitigkeiten der gerichtlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten entziehen, könnten aber nicht ohne deren Einverständnis eingeführt werden, so die Ansage aus Luxemburg. Damit habe die EU auch in diesem Bereich nicht die alleinige Entscheidungskompetenz, die nationalen Parlamente dürfen entsprechend mitbestimmen.

"Zukunft bilateraler Freihandelsabkommen ungewiss"

In seinem Gutachten betont der EuGH ausdrücklich, nur auf die Frage der formalen Zuständigkeit einzugehen, also ob und in welchen Bereichen eine doppelte Zustimmung durch EU und Mitgliedstaaten erforderlich ist. Eine Entscheidung der Frage, ob die Inhalte des Singapur-Abkommens mit Unionsrecht vereinbar sind, stelle das Papier nicht dar.

Für Dr. Felix Ekardt, Professor für öffentliches Recht an der Universität Rostock, stehen die Freihandelsabkommen trotzdem schon jetzt auf tönernen Füßen: "Da jeweils alle EU-Mitgliedstaaten zustimmen müssen und schon ein einzelnes Nein das Abkommen zu Fall bringt, ist die Zukunft der Freihandelsabkommen nunmehr ungewiss. Das Gutachten ist jedenfalls rechtlich verbindlich."

Möglicherweise werde die EU deshalb dazu übergehen müssen, die "ohnehin zweifelhaften Schiedsgerichtsregelungen" aus den Verträgen herauszunehmen. Ob die Vertragspartner dazu bereit sind oder ob die Abkommen dann gänzlich scheitern, werde sich noch zeigen, so Ekardt.

Zitiervorschlag

Marcel Schneider, EuGH klärt Kompetenzen: Mitgliedstaaten können Freihandelsabkommen kippen . In: Legal Tribune Online, 16.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22934/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

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