EuGH zur "Himbeer-Vanille" - Produktverpackung: Was drauf steht, muss auch drin sein

von Linda Kulczynski; Prof. Dr. Markus Ruttig

04.06.2015

Täuscht das "Himbeer-Vanille-Abenteuer" Verbraucher? Die Vorgaben der EuGH-Entscheidung deuten darauf hin, finden Linda Kulczynski und Markus Ruttig, und zeigen, welche Folgen das Urteil für Lebensmittelunternehmen haben kann.

Mit einem juristischen Abenteuer solchen Ausmaßes hatte der Hersteller Teekanne sicherlich nicht gerechnet. Doch der als „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ bezeichnete Tee schaffte es nicht nur vor den Bundesgerichtshof (BGH), sondern auch zum Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH).

Auf Vorlage des BGH urteilten die Luxemburger Richter am Donnerstag, dass eine Produktaufmachung Verbraucher nicht irreführen darf, indem sie bezüglich der enthaltenen Zutaten einen falschen Eindruck erweckt. Dass ein potenzieller Irrtum über die Zutatenliste aufgeklärt werden könnte, ließen die Luxemburger Richter nicht gelten (Urt. v. 04.06.2015, Rechtssache C-195/14).

Mit seiner Entscheidung weicht der EuGH überraschenderweise von seiner bisherigen Rechtsprechungslinie zum mündigen Verbraucher ab. Dieser Richtungswechsel könnte weitreichende Folgen für die Lebensmittelindustrie und die Gestaltung ihrer Produkte haben.

Fühlen Verbraucher sich getäuscht?

Die EuGH-Entscheidung betrifft den Verbraucherschutz und die Frage, was der mündige Verbraucher erwartet, wenn ihm bestimmte Angaben auf einer Lebensmittel-Verpackung begegnen. Die Entscheidung betrifft also alle.

Bevor näher analysiert wird, wie der EuGH das allgemeine Verbraucherverständnis einschätzt und damit das erforderliche Niveau des Verbraucherschutzes justiert, kann jeder Leser für sich selbst prüfen, ob er beim Himbeer-Vanille Abenteuer in die Irre geführt worden wäre. Dafür reicht ein unvoreingenommener Blick auf die Verpackung und dort auf die Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN". Und schon müsste man sich als Verbraucher eine Erwartung über das Produkt gebildet haben. Im Supermarkt nimmt sich der potenzielle Käufer hierfür im Durchschnitt nicht länger als eine Sekunde Zeit.

Im Jahr 2011 beanstandete der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (Verbraucherzentrale) die Verpackungskennzeichnung des Himbeer-Vanille Abenteuers als "Werbelüge".

In dieser Auffassung darf sich jetzt jeder bestätigt fühlen, den überrascht, dass der Tee tatsächlich keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere enthält. Um dieses Wissen zu erlangen, hätte man einen Blick auf die Zutatenliste werfen müssen. Dort wurde darüber aufgeklärt, dass der Tee zwar natürliche Aromen mit Vanille- und Himbeergeschmack enthält, die Aromen aber nicht aus Vanille und Himbeeren gewonnen wurden.

Alles erlaubt, wenn das Zutatenverzeichnis stimmt?

In seinem Vorlagebeschluss (Beschl. v. 26.2.2014, Az. I ZR 45/13) tendierte der BGH dazu, der Verbraucherzentrale Recht zu geben: Der Verbraucher orientiere sich an den Bildern und Angaben auf der Verpackungsvorderseite und mache sich ein falsches Bild von den Inhaltsstoffen des Tees. Allerdings musste der BGH sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Verpackungskennzeichnung auch dann noch irreführend sein kann, wenn der Verbraucher anhand des Zutatenverzeichnisses klar erkennen kann, was in dem Produkt enthalten ist.

Der EuGH hatte in der Vergangenheit in Fällen, in denen sich die zutreffende Zusammensetzung eines Lebensmittels aus dem Zutatenverzeichnis ergab, die Gefahr einer Irreführung als gering eingestuft, weil er davon ausging, dass der mündige Verbraucher die ihm gebotenen Informationsmöglichkeiten, wie insbesondere das Zutatenverzeichnis, wahrnimmt (vgl. Urt. v. 4.4.2000, Rs. C-465/98 - d`arbo naturrein).

Der BGH bezweifelte, ob sich diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragen ließen. Aus seiner Sicht erhalte der Verbraucher durch die Angaben auf der Tee-Verpackung bereits die eindeutige Antwort auf die Frage, ob der Geschmack des Produkts durch aus Himbeerfrüchten und Vanillepflanzen gewonnene Aromen mitbestimmt wird. In einem solchen Fall habe der mündige Verbraucher keine Veranlassung mehr, sich anhand des Zutatenverzeichnisses zusätzlich zu informieren. Die Irreführung wird damit gleichsam irreversibel.

Zitiervorschlag

Markus Ruttig, EuGH zur "Himbeer-Vanille" - Produktverpackung: Was drauf steht, muss auch drin sein . In: Legal Tribune Online, 04.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15759/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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