Gebrauchtsoftware: EuGH erlaubt Weiterverkauf von Downloads

von Dr. Ralf Weisser, LL.M., Claus Färber

03.07.2012

Gebrauchte Software darf weiter verkauft werden, entschied der EuGH am Dienstag. Auch dann, wenn der Hersteller diese nur per Download vertreibt, darf der Zweitnutzer sogar die aktuelle Version von der Internetseite herunter laden und nutzen. Nun kommen noch mehr technischer Kopierschutz und neue Vertriebsmodelle – und der Streit wird weitergehen, meinen Ralf Weisser und Claus Färber.

Der Handel mit so genannter Gebrauchtsoftware beschäftigt Rechtsprechung und Literatur schon seit vielen Jahren. Während die Erwerber von Standard-Software nicht mehr benötigte Exemplare gerne an Zweitnutzer weiterveräußern würden, wollen viele Hersteller die Entstehung eines solchen Gebrauchtmarkts für Software unter Berufung auf das Urheberrecht verhindern.

Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass der Weiterverkauf und die Nutzung gebrauchter Software nicht gegen das Urheberrecht verstoßen (EuGH, Urt. v. 03.07.2012, Az. C 128/11).

Dabei kommt es nach Ansicht der Luxemburger Richter nicht darauf an, ob die Software auf einem Datenträger im Handel erworben oder vom Hersteller gegen einmalige Bezahlung zum Download angeboten wurde. Anders als noch der Generalanwalt (Schlussantrag v. 24.04.2012) erklärt der EuGH auch den Download der jeweils aktuellen Version von der Internetseite des Softwareherstellers durch den Zweitnutzer für zulässig.

Urheberrecht und Erschöpfung

Auf den ersten Blick erscheint die Rechtslage klar: Sowohl die europäische Software-Richtlinie (Richtlinie 2009/24/EG) als auch das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) erlauben den Weiterverkauf von Computerprogrammen ausdrücklich, wenn die betreffende Kopie ursprünglich innerhalb der Europäischen Union beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht wurde. Das Verbreitungsrecht des Softwareherstellers hat sich mit dem erstmaligen Verkauf in Bezug auf die jeweilige Programmkopie erschöpft, also verbraucht.

Wurde die Software aber per Download zur unbefristeten Nutzung erworben, fehlt es an einer physischen Programmkopie. Nach bisher vorherrschender Meinung mangelte es damit an einer Grundvoraussetzung für die Erschöpfung. Zwar darf der Ersterwerber das herunter geladene Programm in der Regel auf seiner Festplatte abspeichern oder auf CD brennen. Die so entstandene Kopie der Software wurde aber nicht vom Hersteller in Verkehr gebracht.
Der Handel mit gebrauchter Download-Software stand damit bislang auf tönernen Füßen.

Der Fall Oracle gegen usedSoft

Die Firma usedSoft bot in Deutschland dennoch Software an, die der Erstnutzer per Download zur unbefristeten Nutzung erworben hatte. Hiergegen machte Oracle einen Unterlassungsanspruch geltend, den der führende Hersteller von Datenbank-Software unter anderem auf die fehlende urheberrechtliche Erschöpfung stützte.

Bekam Oracle in der ersten Instanz vor dem Landgericht München I (Urt. v. 15.03.2007, Az. 7 O 7061/06) und in der Berufung vor dem Oberlandesgericht München (Urt. v. 03.07.2008, Az. 6 U 2759/07) zunächst Recht, legte der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Revision von usedSoft hin dem EuGH Fragen zur Auslegung der Software-Richtlinie zur Vorabentscheidung vor (Beschluss v. 03.02.2011, Az. I ZR 129/08).

Die Luxemburger Richter bestätigen nun – anders als die Münchener Gerichte – die Rechtsauffassung von usedSoft. Für die Erschöpfung komme es nicht darauf an, ob der Hersteller die Programmkopie auf einem physischen Datenträger in den Verkehr bringe oder die Software per Download vertreibe. In beiden Varianten habe er gleichermaßen die Gelegenheit, beim erstmaligen Verkauf einen angemessenen Preis zu erzielen.

Der Zweitnutzer dürfe die Software außerdem vervielfältigen und insbesondere in den Arbeitsspeicher seines Computers laden, soweit dies zur Benutzung der Software erforderlich ist. Dies könne, so der EuGH, ebenso wenig in den Lizenzbedingungen untersagt werden wie der Weiterverkauf. Dem Zweitnutzer sei es als rechtmäßigem Erwerber sogar gestattet, die auf Grundlage eines – wenn auch befristeten – Wartungsvertrags jeweils aktualisierte und verbesserte Version der Software von der Internetseite des Softwareherstellers herunter zu laden.

Technische Schutzmaßnahmen und neue Geschäftsmodelle

Viele Softwarehersteller werden sich nun verstärkt mit dem Einsatz technischer Schutzmaßnahmen und mit neuen Geschäftsmodellen für den Vertrieb von Standard-Software befassen.

Bereits heute vertreiben Hersteller ihre Software immer häufiger über App Stores oder ähnliche Online-Vertriebsplattformen. Eine Nutzung von dort erworbener Software durch Dritte unterbinden sie technisch, indem sie Benutzerkennungen verwenden. Einige Hersteller von Computerspielen sehen eine solche Verknüpfung mit einer Benutzerkennung inzwischen sogar bei Programmen vor, die sie auf physischen Datenträgern über den klassischen Handel vertreiben. Andere Softwareproduzenten gehen bereits dazu über, ihre Software nicht mehr zum Kauf, sondern als Abonnement oder als Dienstleistung (Software as a Service) anzubieten. Der Nutzer erwirbt in diesem Fall schon gar keine Programmkopie, die er gebraucht weiter veräußern könnte.

Das Urteil des EuGH wird diese Entwicklung weiter beschleunigen. Die juristische Diskussion wird sich nur verlagern: Steht solchen technischen Schutzmaßnahmen, welche die Weiterveräußerung gebrauchter Software verhindern sollen, der Erschöpfungsgrundsatz entgegen?

Der Autor Dr. Ralf Weisser, LL.M. ist Partner, der Autor Claus Färber Associate von McDermott Will & Emery in München. Die Autoren sind im Bereich Telekommunikation, Medien und Technologie (TMT) tätig.

Zitiervorschlag

Dr. Ralf Weisser, LL.M., Claus Färber, Gebrauchtsoftware: EuGH erlaubt Weiterverkauf von Downloads . In: Legal Tribune Online, 03.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6527/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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