EuG zum Erneuerbare-Energien-Gesetz: Die Ener­gie­wende als Bei­hilfe?

Das EuG ordnet die Einspeisevergütung für regenerativ erzeugten Strom nach dem EEG sowie Ausnahmen für einige Industriezweige von der EEG-Umlage als Beihilfe ein, wenn auch wohl als zu rechtfertigende. Felix Ekardt überzeugt das nicht.

Über kaum ein Gesetz im deutschen Energie- und Klimaschutzrecht wird so viel gestritten wie über das Erneuerbare-Engergien-Gesetz (EEG). Das Gesetz sowie sein Vorläufer, das Stromeinspeisungsgesetz, sehen eine für 20 Jahre verbindliche Vergütung nach staatlich festgesetzten Preisen für regenerativ erzeugten Strom vor, um klimafreundliche Stromquellen in den Markt zu bringen. Seit 2014 und noch mehr in der anstehenden Novelle 2016 wird dieses Vergütungssystem für neue Energieanlagen schrittweise durch ein Ausschreibungssystem abgelöst. Nach diesem schreibt der Staat regelmäßig bestimmte Mengen an Erneuerbare-Energien-Strom aus und erteilt Bewerbern einen Zuschlag zur Realisierung entsprechender Projekte für die Errichtung von Erneuerbare-Energien-Anlagen.

Anhand der Gesetzesfassung von 2014 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) einem Beschluss der EU-Kommission folgend die deutsche Einspeisevergütung europarechtlich als Beihilfe eingestuft (Urt. v. 10.05.2016, Az. T-47/15). Ebenso wurde das weitgehende Ausnehmen bestimmter Industriezweige von der Umlage der Einspeisevergütungskosten auf alle Stromverbraucher als Beihilfe eingestuft. Die Nichtigkeitsklage der Bundesrepublik, die jenen Kommissionsbeschluss angefochten hat, wurde vom EuG abgewiesen. Dass die Beihilfen durch Ausnahmebestimmungen des Art. 107 Abs. 3 AEUV aus Gründen des Umweltschutzes allerdings nicht rechtswidrig seien, war zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig.

Abkehr von der Preussen-Elektra-Rechtsprechung?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied 2001 entgegen der Ansicht der EU-Kommission, dass Einspeisevergütungen keine Beihilfen seien. Denn das Geld fließt an die Erneuerbare-Energien-Erzeuger seitens der Netzbetreiber und wird durch eine Umlage von allen Stromverbrauchern finanziert. Eine staatliche Behörde hat mit diesen Zahlungsflüssen nichts direkt zu tun. Dabei erfordert das Vorliegen einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäische Union (AEUV), dass etwas aus staatlichen Mitteln gewährt wird. An das EuGH-Urteil fühlte sich das EuG mit der Entscheidung vom Dienstag nicht mehr gebunden, weil - anders als noch im Jahr 2001 - im heutigen EEG genauer geregelt sei, wie die Netzbetreiber das Geld von den Stromkunden erhalten.

Der Unterschied zwischen der heutigen und der damaligen Rechtslage erscheint dabei etwas konstruiert, denn die Logik des Gesetzes war damals die gleiche wie heute, wenn auch weniger genau normiert. Im Kern wirkt es deshalb eher so, als wolle das EuG den Beihilfebegriff ausdehnen. Das EuG kann sich damit des Beifalls vieler Stimmen sicher sein, die immer wieder geäußert hatten, dass ein staatliches Gesetz mit einer Preisregelung so oder so als Beihilfe eingeordnet werden müsse.

Zweifelhafte Erweiterung des Beihilfenbegriffs

Dabei übersieht das EuG, dass ohne einen engen Beihilfenbegriff das Beihilfenregime faktisch zum alles überragenden Regularium des Europarechts werden würde, obwohl gar keine staatliche Stelle Mittel auszahlt. So würde jede beliebige wirtschafts- und sozialpolitische Maßnahme der Mitgliedstaaten einer Art generalklauselartigem Untersagungsvorbehalt unterworfen und damit der Charakter der EU als trotz aller Vorzüge eher subsidiäre Staatenverbindung konterkariert werden.

Gespannt darf man sein, ob der EuGH dem folgen wird. Fast noch spannender ist, ob künftig dann sämtliche wettbewerbsverzerrenden Maßnahmen wie beispielsweise diverse Subventionierungen zugunsten der fossilen Brennstoffe ebenfalls als Beihilfen eingeordnet werden. Dabei ist theoretisch unstreitig, dass auch Verschonungssubventionen Beihilfen sein können. Dass beispielsweise Braunkohlekraftwerke dank staatlicher Genehmigungen gesellschaftliche Folgeschäden wie Klimaveränderungen und jährliche Kosten im Gesundheitssystem in Milliardenhöhe erzeugen, müsste konsequenterweise ebenfalls als Beihilfe gelten. Erst recht Beihilfen sind Steuervergünstigungen wie beispielsweise reduzierte wasser- oder bergrechtliche Abgaben für Braunkohletagebaue.

Anders als die EEG-Einspeisevergütung, die dem Klimaschutz dient und deshalb durch eine Ausnahme vom Beihilfenregime in Art. 107 Abs. 3 AEUV gerechtfertigt werden kann, dürften solche eindeutig umweltschädlichen Beihilfen übrigens nicht zu rechtfertigen sein. Nimmt das EuG seine eigenen Maßstäbe ernst, könnte es die Energiewende – allerdings womöglich entgegen seiner eigenen Intention – mit seiner neuen Linie deutlich beschleunigen.

Zitiervorschlag

Felix Ekardt, EuG zum Erneuerbare-Energien-Gesetz: Die Energiewende als Beihilfe? . In: Legal Tribune Online, 10.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19341/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

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