Neue E-Privacy-Verordnung: Ein Plätz­chen für Coo­kies

von Tim Wybitul und Dr. Lukas Ströbel

18.01.2017

3/3: Kein "Privacy by Default" mehr

Der Entwurf der EU-Kommission ist ein dringend nötiger Schritt in die richtige Richtung. Jedoch zeigt der Vorschlag auch einige Schwächen und hat durchaus Nachbesserungsbedarf.

Gerade die im vorherigen Entwurf noch vorhandenen Regelungen zu datenschutzfreundlichen Voreinstellungen ("Privacy by Default") fehlen in dem aktuellen Vorschlag. Die Möglichkeiten, die Privatsphäre durch Einstellungen im Browser oder bei der Installation besser zu schützen, ist zwar zu begrüßen. Wenn diese Vorgaben jedoch nicht bereits vorab eingestellt sind, wenn der Nutzer die Software installiert, werden gerade die unerfahrenen und deshalb besonders schutzwürdigen Verbraucher im Stich gelassen. Damit steht die Verordnung auch im Widerspruch zu Art. 25 Abs. 2 DSGVO, der datenschutzfreundliche Voreinstellungen vorsieht.

Zudem fehlt eine Regelung zur abhörsicheren Verschlüsselung. So fordert beispielsweise Jan Philipp Albrecht, grüner Europaabgeordneter und stellvertretender Vorsitzender des Innen- und Justizausschusses: "In Zeiten der Massenüberwachung durch Geheimdienste müssen die Anbieter von Kommunikationsdiensten alles technisch Mögliche tun, um das Grundrecht auf Vertraulichkeit zu sichern." Es wäre wünschenswert, dass hier einer Überwachung in einem Ausmaß, wie es in den USA beispielsweise praktiziert wird, ein Riegel vorgeschoben wird.

Unnötiger Zeitdruck

Bei dem hier vorgestellten Entwurf handelt es sich um einen Vorschlag der EU-Kommission. Sie stimmt diesen Vorschlag in den kommenden Wochen und Monaten mit dem Europäischen Parlament und dem EU-Rat ab. Spätestens zum 25. Mai 2018 soll die neue Verordnung verabschiedet werden, um passend mit der Datenschutzreform in Kraft zu treten. 

Ob es machbar und wünschenswert ist, die Reform in dieser relativ kurzen Zeit "durchzudrücken", nur um ein symbolisch wertvolles Geltungsdatum zu erlangen, ist fraglich. Zumindest, wenn dies auf Kosten der Umsetzung von Inhalten geht, sollte lieber ein späteres Geltungsdatum in Kauf genommen werden. Eine solche groß angelegte Reform bedarf sowohl auf Seiten der Mitgliedsstaaten als auch auf Seiten der betroffenen Unternehmen einer ausreichenden Vorlaufzeit.

Tim Wybitul ist Partner bei Hogan Lovells und berät Unternehmen umfassend zum Datenschutz. Bundesgerichtshof und Bundesarbeitsgericht zitieren seine Veröffentlichungen in mehreren Entscheidungen. 

Dr. Lukas Ströbel ist Associate bei Hogan Lovells. Sein Schwerpunkt liegt im Datenschutz- und im Arbeitsrecht.

Zitiervorschlag

Tim Wybitul und Dr. Lukas Ströbel, Neue E-Privacy-Verordnung: Ein Plätzchen für Cookies . In: Legal Tribune Online, 18.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21807/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

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