Erbrechtliche Gleichstellung

Späte Gerechtigkeit für nichteheliche Kinder

von Dr. Jörn HeinemannVistenkarte

08.03.2011

Zwar sind nichteheliche Kinder erbrechtlich ehelichen Kindern weitgehend gleichgestellt – aber eben nur weitgehend. Wer das Pech hat, vor dem 1. Juli 1949 geboren zu sein, galt bisher nicht als mit seinem Vater verwandt – und hatte keinen Anspruch auf ein Erbe. Das soll sich jetzt ändern. Dr. Jörn Heinemann stellt den vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf vor.

Am 24. Februar 2011 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das "Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder" in der vom Rechtsausschuss vorgeschlagenen Fassung beschlossen. Damit soll die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 28. Mai 2009 festgestellte Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder - soweit wie möglich - beseitigt werden. Zu seiner Wirksamkeit bedarf das Gesetz noch der Zustimmung des Bundesrats, über den dieser in seiner Sitzung am 18. März 2011 beraten wird.

Nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren worden sind, stehen mit Rückwirkung zum 29. Mai 2009 (dem Tag nach Verkündung der Entscheidung des EGMR) aus erbrechtlicher Sicht ehelichen Kindern gleich: In Erbfällen ab diesem Zeitpunkt sind sie sowohl gesetzliche Erben als auch Pflichtteilsberechtigte nach dem verstorbenen Vater.

Eine letztwillige Verfügung kann aufgrund der rückwirkenden Anerkennung als Pflichtteilsberechtigter allerdings nicht angefochten werden. § 2079 BGB, der einem dem Erblasser unbekannten Pflichtteilsberechtigten ein solches Anfechtungsrecht einräumt, gilt insoweit nicht (Art. 12 § 10 Abs. 3 NEhelG).

Gleichstellung für Erbfälle ab dem 29. Mai 2009

Aus Gründen der Rechtssicherheit haben sich Bundesregierung und Bundestag gegen eine Rückwirkung über den 29. Mai 2009 hinaus ausgesprochen, da sonst das schützenswerte und vom Bundesverfassungsgericht mehrfach anerkannte Vertrauen der Erben in die bislang bestehende Rechtslage verletzt würde. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur für die Fälle vor, in denen der Fiskus gesetzlicher Erbe geworden ist. Er hat auf Verlangen das nichteheliche Kind in Höhe des Werts der entgangenen erbrechtlichen Ansprüche zu entschädigen (Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG).

Nicht beschlossen wurde hingegen der weitergehende, von der Bundesregierung vorgeschlagene Ausschluss des Nichtehelichenerbrechts bei Vorversterben aller Beteiligten. Auch wenn nichteheliches Kind, Vater und Mutter bereits vor dem 29. Mai 2009 verstorben waren, können also zwischen den Verwandten des verstorbenen nichtehelichen Kindes und den Verwandten des verstorbenen Vaters erbrechtliche Ansprüche ohne Zugrundeliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses bestehen. Die Abkömmlinge des nichtehelichen Kindes können also zum Beispiel gesetzliche Erben einer kinderlosen und unverheirateten Schwester des nichtehelichen Vaters sein, obwohl sie mit dieser rechtlich nicht verwandt sind.

Für den Zeitraum zwischen dem 29. Mai 2009 und der Verkündung des Gesetzes sind verfahrensrechtliche Übergangsvorschriften vorgesehen (Art. 12 § 24 NEhelG): Ein aufgrund der Gesetzesänderung unrichtig gewordener Erbschein wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag, dafür aber kostenfrei, eingezogen beziehungsweise für kraftlos erklärt. Für erbrechtliche Rechtsstreitigkeiten wird die Rechtskraft eines Urteils zugunsten des nichtehelichen Kindes durchbrochen, so dass dieses in einem neuen Rechtsstreit die geänderte Rechtslage einwenden kann.

Gesetz als Überraschungsei: Änderungen zum P-Konto

Das Gesetz enthält neben den erbrechtlichen Vorschriften überraschenderweise auch Änderungen der ZPO und der AO, die nichts zu tun haben mit der Gleichstellung nichtehelicher Kinder.

Die Regelung begegnet vielmehr praktischen Schwierigkeiten mit dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Pfändungsfreie Geldbeträge, die bereits im Vormonat dem P-Konto des Schuldners gutgeschrieben wurden, wurden an Gläubiger ausbezahlt, sodass dem Schuldner diese Gelder im Folgemonat nicht zur Verfügung standen. Um ihn vor einer unrichtigen Auszahlung zu schützen  ist vorgesehen, dass die Kreditinstitute erst nach Ablauf des darauf folgenden Monats die den Pfändungsfreibetrag übersteigenden Geldbeträge an den Pfändungsgläubiger leisten dürfen (§ 835 Abs. 4 ZPO).

Um sich nicht dem Vorwurf der Irreführung auszusetzen, hat der Rechtsausschuss das Gesetz konsequenterweise umbenannt in "Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung".

Der Autor Dr. Jörn Heinemann ist Notar in Neumarkt i.d.OPf.

 

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Dr. Jörn Heinemann, Erbrechtliche Gleichstellung : Späte Gerechtigkeit für nichteheliche Kinder. In: Legal Tribune ONLINE, 08.03.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/2711/ (abgerufen am 21.05.2012)

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