Ausbürgerung deutscher IS-Kämpfer: Abschüt­teln der unge­liebten Kinder

von Prof. Dr. Klaus F. Gärditz

01.06.2018

Kämpfer bei einer ausländischen Terrormiliz sollen die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren. Einfach zu regeln ist dieses Vorhaben der Koalition nicht, erklärt Prof. Dr. Klaus F. Gärditz.

CDU, CSU und SPD wollen Regelungen zum Verlust der Staatsbürgerschaft schaffen. Nach dem Koalitionsvertrag soll ein neuer Verlusttatbestand für das Staatsangehörigkeitsgesetz geschaffen werden. Danach sollen "Deutsche, die eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, ihre deutsche verlieren können, wenn ihnen die konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer Terrormiliz im Ausland nachgewiesen werden kann".

Dass der Eintritt in einen fremden militärischen Kampfverband die mit der Staatsangehörigkeit verbundene Loyalität zum Heimatstaat aufkündigt, ist keine neue Idee: Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne behördliche Zustimmung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, verliert nach § 28 S. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit.

Militärische Verbände von Terrororganisationen mit begrenzter faktischer Territorialhoheit wie z.B. der IS in Syrien und Irak werden mangels Staatsqualität, die eine eigene Staatsangehörigkeit vermitteln könnte, hiervon aber nicht erfasst. Auf lediglich quasi-staatliche Gebilde oder Bürgerkriegsparteien hat der Gesetzgeber den Verlusttatbestand ebenso wenig erstreckt wie auf den Eintritt in den Militärdienst eines Drittstaates, dessen Staatsangehörigkeit die betroffene Person nicht besitzt, etwa beim Eintritt eines Deutschen in die französische Fremdenlegion.

Verlust möglich, Entzug nicht

Gemeint ist in allen Fällen stets der Verlust. Ein solcher nämlich ist unter Umständen möglich, ein Entzug hingegen nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) nicht. Da heißt es klar: "Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden". Dieses Verbot, das aus historischen Unrechtserfahrungen mit der Zwangsausbürgerung aus politischen, rassistischen und religiösen Gründen unter NS-Herrschaft erwachsen ist, gilt absolut.

Der Verlust der Staatsangehörigkeit ist hingegen möglich, darf aber nach Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dies präzisiert: Ein Entzug ist absolut verboten, weil hierdurch Betroffene ihrer Staatsangehörigkeit als der verlässlichen Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beraubt würden, also die Staatsangehörigkeit damit "in ein Mittel der Ausgrenzung statt der Integration" verkehrt werde. Ein Entzug liege dementsprechend nur dann vor, wenn Betroffene diesen nicht oder nicht zumutbar beeinflussen können (BVerfG, Urt. v. 24.05.2006, Az. 2 BvR 669/04). In anderen Fällen geht es um einen bloßen Verlust, der im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt werden kann.

Bei dem freiwilligen Eintritt in eine bewaffnete Terrormiliz im Ausland würde es sich um einen Verlust und keinen Entzugstatbestand handeln, weil das tatbestandliche und in der Regel nach §§ 89a Abs. 1, 2a, 129b Strafgesetzbuch (StGB) strafbare Verhalten zumutbar vermieden werden kann.

Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG schließt allerdings einen gesetzlichen Verlust auch aus, wenn die betroffene Person hierdurch staatenlos wird. Ein entsprechender Tatbestand müsste also auf Deutsche mit doppelter (oder mehrfacher) Staatsangehörigkeit beschränkt bleiben. Unzulässig wäre auch eine – früher einmal diskutierte – Beschränkung der Sanktion auf eingebürgerte Deutsche. Institutioneller Kern der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 116 GG ist ein auf Einheitlichkeit und Gleichheit gründendes Zugehörigkeitsverhältnis, was ausschließt, zwischen Deutschen "erster und zweiter Klasse" (etwa nach dem Grund des Staatsangehörigkeitserwerbs) zu differenzieren.

Herausforderung: Tatbestandliche Ausgestaltung

Eine "Ausbürgerung" bei Eintritt in eine Terrormiliz ist damit bei Doppelstaatlern verfassungsrechtlich zwar dem Grunde nach möglich. Die praktische Ausgestaltung eines rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Verlusttatbestandes dürfte sich aber als anspruchsvoll erweisen.

Ein automatischer Verlust bei Eintritt in eine Miliz kommt kaum in Betracht. Für einen grundlegenden Statusakt, der die Staatsangehörigkeit verändert, würde der unzureichend formalisierte bzw. dokumentierte Beitritt zu einem nichtstaatlichen Kampfverband zu unvertretbaren Unsicherheiten über Grund und Zeitpunkt des Verlustes führen. Erforderlich ist daher ein Verwaltungsverfahren, in dem über den Verlust konstitutiv entschieden wird.

Vor allem die Ausgestaltung des materiellen Verlusttatbestandes, an den mit Blick auf die Vorhersehbarkeit der Folgen qualifizierte Bestimmtheitsanforderungen zu stellen sind, erfordert Sorgfalt.

Anders als ausländische Streitkräfte, die von einem Staat verantwortet und formal aufgestellt werden, ist zunächst unklar, was eine Terrormiliz ausmacht. Ein materialer Terrorismusbegriff bietet sich zur Definition nicht an, ist dieser doch bis heute mit Bestimmtheitsproblemen belastet und wird daher im Übrigen auch vom Terrorismusstrafrecht (§§ 89a-89c, 129a, 129b StGB) nicht verwendet. Anknüpfen könnte man an militärische Organisationsstrukturen, Bewaffnung und Kampfeinsätze. Insoweit ließe sich § 28 StAG erweitern.

Problematisch hieran wäre freilich, dass ohne qualitative Begrenzungen auch Deutsche betroffen wären, die sich einem bewaffneten Kampf anschließen, für den es möglicherweise legitime Gründe gibt: Sollen wirklich Deutsche schematisch ausgebürgert werden, die sich z.B. Aufständischen im Kampf gegen das Assad-Regime oder einer konfessionellen/regionalen Selbstverteidigungsmiliz gegen den IS anschließen? Schließlich müsste eine Verlustschwelle definiert werden. Eine bloße Beitrittserklärung vom Inland aus (etwa qua Internet-Chat) mag strafbar sein, ist aber kaum verhältnismäßiger Anknüpfungspunkt einer Ausbürgerung. Eher wird man den realen Eintritt auf ausländischem Gebiet oder die Teilnahme an Kampfhandlungen, wie es der Koalitionsvertrag vorsieht, fordern müssen.

Regelungsziel: Sanktion für Illoyalität oder Gefahrenabwehr durch Abschiebung?

Zu entscheiden wäre, welches Ziel eine Verlustregelung – jenseits einer symbolischen Sanktion für kategoriale politische Illoyalität – überhaupt verfolgen soll. Ein mögliches Ziel könnte darin bestehen, eine Ausweisung und Abschiebung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zu ermöglichen. Dieses Ziel ist zwar grundsätzlich legitim, aber durch staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidungen nur dann zu erreichen, wenn Betroffene überhaupt in einen verbliebenen Mutterstaat abgeschoben werden können. Letzterer ist zwar völkerrechtlich verpflichtet, eigene Staatsangehörige einreisen zu lassen. Dass deutsche Behörden versuchen, sich eines potentiellen Gefährders einseitig auf Kosten des zweiten Heimatstaats zu entledigen, dürfte der notwendigen Kooperationsbereitschaft aber nicht förderlich sein.

Auch wären das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung nach Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das nach ständiger Rechtsprechung unter keinem Terrorismusvorbehalt steht, zu beachten und grundrechtlich geschützte Bindungen im Inland zu berücksichtigen.

Die Rechtsprechung des EGMR zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben nach Art.8 EMRK hat gezeigt, dass eine Ausweisung von sog. faktischen Inländern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unter Umständen unverhältnismäßig sein kann. Für Deutsche, die sich sogar kraft des qualifizierten Bandes der deutschen Staatsangehörigkeit im Inland aufgehalten und hier soziale Wurzeln geschlagen haben, werden die Anforderungen an eine Ausweisung eher noch höher liegen. Denn die qualifizierte Verantwortlichkeit für eigene Staatsangehörige – Kriminelle und Terroristen eingeschlossen – kann auch der Mutterstaat nicht einfach abschütteln, indem er sich von diesen durch Ausbürgerung trennt.

Der Autor Prof. Dr. Klaus F. Gärditz ist Inhaber des Lehrstuhls für öffentliches Recht an der Universität Bonn.

Zitiervorschlag

Prof. Dr. Klaus F. Gärditz , Ausbürgerung deutscher IS-Kämpfer: Abschütteln der ungeliebten Kinder . In: Legal Tribune Online, 01.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28911/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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