EGMR urteilt zur Eizellspende

Kein Ende des lukrativen Geschäfts mit der Hoffnung

von Dr. Jürgen Robienski

07.11.2011

kuenstliche_befruchtung

Während einige Länder in der Eizellspende ein Synonym für die Ausbeutung sozial schwacher Frauen sehen und sie deshalb verboten haben, ist sie für viele Paare die einzige Hoffnung auf ein eigenes Kind. Der EGMR hat nun entschieden, dass es kein pauschales Recht auf künstliche Befruchtung gibt. Der Reproduktionstourismus bekommt damit neuen Auftrieb, meint Jürgen Robienski.

Millionen Paare in Europa sind ungewollt kinderlos. Oft ist die künstliche Befruchtung mit Ei- oder Samenspenden der einzige Lichtblick für einen erfüllten Wunsch nach Nachwuchs. Während in einigen Ländern Europas wie Belgien, Spanien, Dänemark, den Niederlanden oder der Tschechei sehr liberal sind und auch die Eizellspende erlauben, ist diese in Deutschland und Österreich verboten. In Österreich ist selbst die Samenspende zur künstlichen Befruchtung im Reagenzglas, also außerhalb des Körpers der Frau (so genannte In-vitro-Fertilisation) nicht erlaubt.

Zwei österreichische Paare wollten dies nicht hinnehmen. Statt ins Ausland zu reisen, um dort für tausende Euros die gewünschten Maßnahmen durchzuführen, wählten sie den Rechtsweg. Ihre Verfassungsbeschwerde wurde 1999 vom Österreichischen Verfassungsgerichtshof abgewiesen. Sie wandten sich daher an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), weil sie sich durch die Verbote in ihren Menschenrechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 der Menschenrechtskonvention verletzt sahen.

Mit Urteil vom 3. November 2011 hat nun die Große Kammer des EGMR entschieden, dass das österreichische Verbot der künstlichen Befruchtung mit fremden Ei- und Samenzellen nicht menschenrechtswidrig ist. Die Nationalstaaten sind nicht verpflichtet, jede Technik der künstlichen Befruchtung zu erlauben (Beschwerde-Nr. 57813/00).

EGMR: Kein Eingriff in Recht auf Achtung von Privat- und Familienleben

Im April 2010 hatte die kleine Kammer des EGMR noch zu Gunsten der Paare entschieden. Der österreichische Gesetzgeber habe die grundsätzliche Entscheidung getroffen, Maßnahmen der künstlichen Befruchtung zu erlauben. Verbote bestimmter reproduktionsmedizinischer Techniken unterlägen daher einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Der mit den Verboten verfolgte Zweck könne mit einfach-gesetzlichen Regelungen erreicht werden. Offensichtliche Wertungswidersprüche, zum Beispiel die Tolerierung von gespaltener Vaterschaft und Adoption bei gleichzeitigem Verbot der gespaltenen Mutterschaft durch Eizellspende, beruhten auf moralischem Dissens. Dieser sei unbeachtlich.

Die große Kammer des EGMR ist nun anderer Ansicht: Die Verbote im österreichischen Fortpflanzungsmedizingesetz griffen zwar in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein. Allerdings seien sie nicht menschenrechtswidrig.

Staaten haben bei ethisch komplexen Fragen weiten Beurteilungsspielraum

Grundsätzlich müsse ein Staat bei der Regelung von komplexen Themen, die komplexe ethische Fragen aufwerfen und zu denen noch kein gesellschaftlicher Konsens besteht, vor allem sorgsam abwägen und sich um eine Vereinbarkeit seines Handelns mit den gesellschaftlichen Realitäten bemühen. Da es das österreichische Fortpflanzungsmedizingesetz erlaubt, die in Österreich verboten Fruchtbarkeitsbehandlungen im Ausland vorzunehmen, sei eine sorgsame Abwägung des österreichischen Staates erkennbar.

Damit gesteht der EGMR den Nationalstaaten zu Recht einen weiten Beurteilungsspielraum zu: Die Regulierung ethisch komplexer und umstrittener Themen ist oft erst nur nach jahrelanger Diskussion möglich und erfordert Kompromisse. Regelungslücken und Wertungswidersprüche sind dabei vorprogrammiert.

Die Straßburger Richter heben hervor, dass ihr Urteil nur für diesen konkreten Einzelfall gilt. Das Gebiet der künstlichen Befruchtung ist sehr dynamisch; neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die Entwicklung einer einheitlichen Regelungspraxis in den europäischen Rechtsordnungen oder eine Richtlinie der Europäischen Union können dazu führen, dass zum Beispiel ein Verbot der Eizellspende entgegen der jetzigen Entscheidung künftig eine Verletzung der Menschenrechtskonvention darstellt. In den Mitgliedstaaten des Europarates ist ein klarer Trend zu verzeichnen, wonach, Keimzellspenden zur In-Vitro-Befruchtung zulässig sein sollen.

Dieser Trend führt allein deshalb nicht zur Einengung des Beurteilungsspielraumes des österreichischen Gesetzgebers, weil er noch nicht auf gefestigten Grundsätzen beruht und sich insbesondere noch nicht in einer einheitlichen oder europäischen Regelung wiederfindet. Zurzeit besteht in Deutschland daher kein akuter Handlungsbedarf. Die In-vitro-Befruchtung mit fremden Samenzellen ist erlaubt. Allein die Verwendung anonymen Samens wird als sittenwidrig angesehen, da das Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung verletzt wird. Das in Deutschland geltende Verbot der Eizellspende wurde nun vom EGMR bestätigt. Ein breiter Konsens, die Eizellspende zu erlauben, zeichnet sich auf europäischer Ebene noch nicht ab  Sollte sich dies ändern, wird sich auch die deutsche Gesetzgebung hieran orientieren müssen. Bis dahin wird nicht zuletzt auch nach dem aktuellen Urteil dem Reproduktionstourismus weiter Vorschub geleistet.

Dr. Jürgen Robienski ist Rechtsanwalt und zugleich wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Medizinischen Hochschule Hannover, wo er sich im Rahmen eines Forschungsprojektes mit den Rechtsfragen der Synthetischen Biologie beschäftigt.

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Dr. Jürgen Robienski, EGMR urteilt zur Eizellspende: Kein Ende des lukrativen Geschäfts mit der Hoffnung . In: Legal Tribune ONLINE, 07.11.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/4743/ (abgerufen am 23.05.2012)

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