Streit um personenbezogene Daten: Das Auto­mobil als Daten­schleuder

von Sascha Kremer und Prof. Dr. Rolf Schwartmann

26.02.2016

Moderne Autos erfassen zahlreiche Informationen über ihre Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer. Warum das nach aktuellen Gerichtsurteilen für den Datenschutz und –handel brisant wird, erklären Rolf Schwartmann und Sascha Kremer.

Zuerst entschied der Bundesgerichtshof (BGH): Porsche-Tuner sind nicht nur mit Fahrzeugen und Ersatzteilen zu beliefern. Ihnen ist auch Zugang zum Diagnose- und Informationssystem des Herstellers sowie der zugehörigen Software zu gewähren (Urteil v. 6.10.2015 – Az. KZR 87/13). Nichtbelieferung und Nichtzugang durch den Hersteller seien eine unbillige Behinderung des vom Hersteller abhängigen Kfz-Tuners nach § 19 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, wenn der Tuner sich wegen der Nachfrage seiner Kunden auf die Veredelung hochpreisiger Fahrzeuge eines bestimmten Herstellers spezialisiert habe und ein Ausweichen auf andere Pkw-Hersteller deshalb nicht in Betracht komme.

Dann hat das LG Frankfurt/Main die Rechtsprechung des BGH fortgeführt (Urt. v. 21.01.2016, Az. 2-03 O 505/13). In einem Rechtsstreit zwischen dem Großhandel für Kfz-Teile und KIA hat das Gericht dem Autohersteller aufgegeben, elektronisch - und gegebenenfalls gegen ein angemessenes und verhältnismäßiges Entgelt - Zugang zur Datenbank mit Informationen zur Identifizierung bestimmter Fahrzeugteile zu gewähren und die Datenbank regelmäßig zu aktualisieren. KIA sei durch Art. 6 der Euro5/Euro6-Verordnung (EG 715/2007) zur Bereitstellung dieser Daten verpflichtet, die Verweigerung des Zugangs begründe einen nach § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einen wettbewerbswidrigen Vorsprung durch Technik, gegen den sich der Großhandel zur Wehr setzen könne.

Problem: Monopolisierbarkeit von Daten

Grundlage der Verfahren gegen Porsche und KIA ist dieselbe Ausgangsfrage: Sind Inhaber von Daten berechtigt, diese für eigene Zwecke gegen die Interessen Dritter und des Marktes zu monopolisieren? Das Auto mit seiner Komplexität, massenhaften Verbreitung und Stellung als existenzsicherndes Transportmittel für Verbraucher und Unternehmen ist wie gemacht für Auseinandersetzungen über die Datenhoheit und eine Reihe sonstiger Datenschutzprobleme. Mit dem Wandel zum mit Insassen und Umgebung kommunizierenden "Smartcar" und dem Einstieg von Apple und Google in den Datenmarkt der Automobilbranche wird die Frage noch bedeutsamer. Das gläserne Auto ist nichts anderes als eine der ersten Echtanwendungen des "Internets der Dinge", die das Recht vor fundamentale Herausforderungen stellt.

Nun spricht das Urheberrecht Werken und werknahen Immaterialgütern Eigentumsschutz zu. Eigentum an Daten kennt unser Recht derzeit aber nicht. Obwohl der Vermögenswert von Daten unbestritten ist, gibt es für diesen "Rohstoff der Zukunft" kein ausdifferenziertes Verwertungsregime. Es gibt nach aktuellem Recht Eigentum am Datenträger, auf dem Daten verkörpert sind, es gibt ein Unternehmensrecht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, in das beim Vorenthalten von Daten eingegriffen werden kann, aber es gibt kein Eigentum an Daten als immateriellem Etwas.

Daten werden erst zum Schutzgut, wenn Sie im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) personenbeziehbar sind. "Meine Daten gehören mir" – nichts anderes hat das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 3 Grundgesetz (GG) postuliert (Urt. v. 15.12.1983, Az. 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83). Schranken werden dieser Monopolisierung personenbezogener Daten zugunsten des Betroffenen nur durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang gesetzt, denen der Gesetzgeber über gesetzliche Erlaubnistatbestände im BDSG und spezielleren Gesetzen Vorrang vor dem Datenschutz verschafft hat. Dies aber immer unter Beachtung des Persönlichkeitsrechts, wie etwa bei der Gewährung von Betroffenenrechten in §§ 33 ff. BDSG geschehen.

Zitiervorschlag

Rolf Schwartmann, Streit um personenbezogene Daten: Das Automobil als Datenschleuder . In: Legal Tribune Online, 26.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18607/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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