Verfolgung von Cyberkriminalität: Wenn die Pack­sta­tion ins Dar­knet führt

von Dr. Markus Sehl

02.07.2019

Sonnenfinsternis im Strafrecht? Eine Expertenrunde in Berlin diskutierte aktuelle Gesetzesvorschläge. Wie gut oder wie schlecht greift das Strafrecht bei der Verfolgung von Straftätern im Digitalen? Und wo muss wirklich nachgebessert werden?

Am letzten Tag vor der Sommerpause hat der Bundesrat kurzer Hand noch zwei Cybercrime-Gesetze gestoppt. Ein Vorschlag aus Bayern und einer aus NRW zielten auf die schärfere Bekämpfung von Kriminalität im Internet ab, härtere Strafen für Hackerangriffe und neue Befugnisse für die Ermittler sollte es geben. Beide Pläne fanden am vergangenen Freitag keine Mehrheit – und der Widerstand im Bundesrat mag auch zeigen, wie anspruchsvoll die Antwort auf die Frage ist: Wie gut oder wie schlecht greift unser Strafrecht bei der Verfolgung von Straftätern im Digitalen? Und wo muss wirklich nachgebessert werden?

Mit diesen Fragen beschäftige sich eine Expertenrunde am Montag im Bundestag auf Einladung der Grünen-Bundestagsfraktion hin. Die Opposition sieht sich zurzeit mit einer ganzen Reihe von Gesetzesvorschlägen zur Cyberkriminalität konfrontiert.

Um aus seiner Sicht eines der Kernprobleme bei der Gesetzgebung zu beschreiben, zeigte Dr. Ulf Buermeyer, Richter am Landgericht Berlin und Vorsitzender der Gesellschaft für Freiheitsrechte, das Foto einer Sonnenfinsternis. Der Mond verdeckt die Sonne und im Dunkeln bleibt an den Rändern ein ausstrahlendes Leuchten übrig. Übertragen auf die Einführung neuer Straftatbestände müsse immer mitgedacht werden, so Buermeyer, dass sie zu einem "Strafbarkeitshof" führen können; also einem Bereich miterfasster Fälle, auch wenn der Gesetzgeber jene gar nicht zu erfassen gedachte. Bei der Bekämpfung von Kriminalität im Internet könnten solche strafrechtlichen Kollateralschäden dann vor allem Journalisten, Anwälte oder Aktivisten treffen. Buermeyer plädierte deshalb für "punktgenaue Straftatbestände".

Darknet-Plattformbetreiber wegen fahrlässiger Tötung verurteilt

Was das ganz konkret bedeutet, veranschaulicht derzeit ein weiterer Gesetzesvorschlag aus den Ländern Bayern, NRW und Hessen. Er soll Betreiber von Handelsplattformen im Internet, über die illegale Waren wie Waffen oder Drogen gehandelt werden, eigenständig bestrafen. Der Gesetzentwurf passierte den Bundesrat auch vor dem Hintergrund eines spektakulären Falls am Landgericht Karlsruhe. Im Juli 2016 hatte ein damals 18-Jähriger am und im Münchner Olympia-Einkaufszentrum neun Menschen und danach sich selbst erschossen. Pistole und Munition hatte sich der Jugendliche über eine Internet-Plattform besorgt. Den Betreiber der Plattform verurteilte das LG Karlsruhe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, unter anderem wegen fahrlässigen Totschlags, Körperverletzung und Beihilfe zu Verstößen gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz.

Insbesondere der Konnex zwischen dem Plattformanbieten durch den Betreiber und der Tötung durch den Amokläufer war für die Konstruktion der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit juristisches Neuland. Ob sie tragfähig ist, wird der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden haben (Az.: 1 StR 188/19). Der Fall wirft jedenfalls anschaulich die Frage auf: Lässt sich spezifisch im Internet verwirklichtes Unrecht bereits mit vorhandenen Mitteln des Strafrechts angemessen erfassen?

Dr. Christian Rückert, Akademischer Rat an der Uni Erlangen-Nürnberg und spezialisiert auf Internet-Kriminalität, verwies auf die bestehenden Vorschriften in 29 Abs. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bzw. § 52 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 2 c) Waffengesetz (WaffG) hin. Beide würden bereits das Handeltreiben mit illegalen Waren bestrafen.

Dürfen Ermittler bald Nutzerkonten kapern und weiterführen?

Bei jeder Neuschaffung eines Straftatbestandes sei außerdem die enge Verzahnung von materiellem Strafrecht und Strafprozessrecht zu beachten, so Rückert. Neue Straftatbestände kämen nicht ohne neue strafprozessuale Befugnisse aus. Ein bloßer Anfangsverdacht genüge, eine Kette von Ermittlungen in Gang zu setzen und schließlich etwa per Telekommunikationsüberwachung in Lebensbereiche vorzustoßen, die bislang rechtlich vor Überwachung geschützt waren.

In dem Fall beim LG Karlsruhe kam hinzu, dass die Plattform im sogenannten Darknet betrieben wurde, einem Teil des Internet, der nur mit einer speziellen Browser-Software zugänglich ist und in dem die Identitäten der Nutzer verschleiert werden - eine Herausforderung für die Ermittler auf der Suche nach dem Betreiber des virtuellen Marktplatzes.

Einen neuen Hebel für die Ermittler könnte der geplante § 163g in die StPO bringen. Danach sollen sie Nutzerkonten kapern und heimlich unter der virtuellen Identität weiterführen dürfen, um so weitere Täter ausfindig zu machen. So sieht es ein Entwurf aus Horst Seehofers (CSU) Innenministerium zu einem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 vor.

Auf der Suche nach der Schnittstelle zum Real Life

Rückert weist insbesondere daraufhin, dass die aktuelle Entwurfsfassung des § 163g auch vorsieht, das Passwort zu dem Konto vom Nutzer durch Zwang zu erhalten. "Ein klarer Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit, den nemo-tenetur-Grundsatz - und damit verfassungswidrig", befand auch Buermeyer.

Statt immer neue Befugnisse und Straftatbestände zu schaffen, sieht er die Lösung für die strafrechtlichen Bedürfnisse im Digitalen bei den richtigen Ansatzpunkten im echten Leben. "Wo ist die Schnittstelle zum analogen Leben?", fragt Buermeyer - und meint damit zum Beispiel die Packstation, in der das über die Internetplattform bestellte Paket mit Waffen oder Drogen eintrifft. Den Ermittlern könnten entsprechend auch sogenannte retrograde Postdaten weiterhelfen, also Name und Anschrift des Absenders bzw. der Ort, an dem das Paket aufgegeben wurde.

Indes: Ausgerechnet am Montag veröffentlichte der BGH einen Beschluss aus Februar 2019 zu solchen Auskünften (Beschl. v. 20.02.2019, Az. StB 51/18). Danach dürfen Ermittler bei Versandunternehmen Auskünfte zu retrograden Daten einholen – aber nur, solange die Pakete noch nicht zugestellt wurden. Dafür reiche der § 99 StPO aus. Für Eingriffe darüber hinaus fehle jedoch die Rechtsgrundlage.

Zitiervorschlag

Markus Sehl, Verfolgung von Cyberkriminalität: Wenn die Packstation ins Darknet führt . In: Legal Tribune Online, 02.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36231/ (abgerufen am: 16.04.2024 )

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