Crowdfunding in der Filmindustrie: Stromberg und sein Schwarm

von Dr. Andreas Bareiß, Maître en droit

11.07.2013

Kommendes Jahr soll "Stromberg – der Film" in die deutschen Kinos kommen. Hierfür sammelten die Macher der Kultserie über das Internet innerhalb von nur einer Woche eine Million Euro und wurden so zum Vorbild zahlreicher Jungproduzenten. Doch wer meint, durch Crowdfunding ohne großen Aufwand und rechtliche Risiken Filme finanzieren zu können, der irrt.

Was Mitte der 2000er Jahre in der US-amerikanischen Musikindustrie begann, ist heute in der deutschen und europäischen Filmindustrie angekommen: Projektfinanzierung durch Appell an die Masse der Internetnutzer. Über Plattformen wie "Kickstarter" oder "Startnext" werben Projektinitiatoren um finanzielle Unterstützung durch den anonymen Nutzerschwarm.

Meist handelt es sich bei den zu finanzierenden Produktionen um Nischen-Filme mit Klein- und Kleinst-Budgets, deren Machern die klassischen Mittel der Filmfinanzierung nicht zur Verfügung stehen. Das Beispiel Stromberg zeigt jedoch, dass Crowdfunding auch für große Publikumsproduktionen, die auf das Geld aus dem Internet eigentlich nicht angewiesen wären, durchaus interessant sein kann. Zumindest dann, wenn diese auf einer bekannten "Marke" aufbauen können, die das Interesse der Netzgemeinde zu wecken vermag.

Das über das Internet generierte Kapital tritt dann als ein Baustein neben weitere, herkömmliche Finanzierungsarten, wie öffentliche Förderungen, Senderbeteiligungen und Vorabverkäufe von Filmrechten. Dabei hat die Kapitalbeschaffung über das Internet neben dem Finanzierungsaspekt einen weiteren Vorteil: Den frühzeitigen Kontakt zum Publikum. Die Geldgeber identifizieren sich mit dem von ihnen unterstützten Projekt und werben von sich aus über Facebook & Co. bei Freunden und Bekannten für "ihren" Film.

Der Vorteil macht’s

Um den Nutzerschwarm zur Unterstützung ihres Projekts zu motivieren, versprechen die Initiatoren im Gegenzug verschiedene Vorteile, die von vorwiegend ideellen Gegenleistungen wie Setbesuchen oder einer Danksagung im Abspann des Films über DVDs bis hin zu handfesten Erlös- und Gewinnbeteiligungen reichen. In letzterem Fall wird teilweise von "Crowdinvesting" gesprochen. Auch den Unterstützern von Stromberg wurde eine Gewinnbeteiligung zugesagt. Von jedem an der Kinokasse eingenommen Euro fließt ein bestimmter Anteil an die Investoren. Ab einer Besucherzahl von einer Million soll die Gewinnzone erreicht werden. Nur wenige Filme in Deutschland knacken diese Schwelle.

Prospektpflicht und andere rechtliche Fallstricke

Die rechtlichen Einzelheiten des Crowdfundings sind komplex und vielen Beteiligten nicht immer bewusst. Daher gilt es in dem oft als unkompliziert dargestellten Finanzierungsmodell einige Fallstricke zu beachten.

Leicht übersehen wird beispielsweise, dass auf die gewährten Vorteile unter Umständen Umsatzsteuer anfällt. Eine entsprechende Steuernachforderung des Finanzamts kann das Budget einer Produktion im Nachhinein schnell sprengen – besonders dann, wenn dieses ganz oder überwiegend durch Crowdfunding finanziert wurde. Wird den Unterstützern eine Erlös- oder Gewinnbeteiligung versprochen, so kann daraus möglicherweise eine Prospektpflicht folgen.

Wer im Inland Beteiligungen am Ergebnis eines Unternehmens anbietet, ist nach dem Vermögensanlagegesetz grundsätzlich zur Erstellung eines Prospekts verpflichtet. Eine Ausnahme greift unter anderem dann, wenn nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden, der Verkaufspreis der angebotenen Anteile insgesamt 100.000 Euro nicht übersteigt oder der Preis jedes Anteils mindestens 200.000 Euro beträgt. Außer im absoluten Low-Budget-Bereich werden Filme, bei denen Erlösbeteiligungen versprochen werden, jedoch regelmäßig der Prospektpflicht unterfallen.

Ein weiteres Risiko des Crowdfundings entsteht dadurch, dass Projektinitiatoren gezwungen sind, mit ihrer Idee vergleichsweise früh an das Licht der Öffentlichkeit zu treten. Doch Ideen sind im Gegensatz zu Werken urheberrechtlich nicht geschützt. Auch ergänzender wettbewerbsrechtlicher Ideenschutz greift regelmäßig nicht. Der öffentlich offenbarte Geistesblitz kann also von Dritten ohne Weiteres "geklaut" werden. Das kann gerade im Dokumentarfilmbereich zu Problemen führen. Aber auch Spielfilmproduktionen sind für eine erfolgreiche Vermarktung darauf angewiesen, dass die ihnen zugrunde liegende Geschichte nicht durch eine ähnliche, früher auf den Markt gebrachte Produktion "verbrannt" ist.

Der Fokus liegt auf den Chancen

Crowdfunding steckt in Deutschland und Europa in den Kinderschuhen. In rechtlicher Hinsicht sind zahlreiche Fragen noch nicht abschließend geklärt. Dies birgt zugleich Chancen und Risiken. In den USA hingegen hat sich Crowdfunding als erstzunehmendes Finanzierungsmittel – insbesondere im kulturellen und karitativen Bereich – längst etabliert. Der US-Gesetzgeber hat erste Gesetze erlassen, um Crowdfunding, jedenfalls in Teilbereichen, auf eine rechtssichere Grundlage zu stellen. In Deutschland sind wir noch nicht so weit. Aber wer will schon über rechtliche Risiken und Fallstricke nachdenken, wo es doch darum geht, Projekte wie "Stromberg" auf die große Leinwand zu bringen? Nunja, die deutschen Steuer- und Aufsichtsbehörden, vielleicht.

Der Autor Dr. Andreas Bareiß ist Rechtsanwalt bei Noerr LLP und auf Film- und Entertainmentrecht spezialisiert. Er ist Lehrbeauftragter für Medienrecht an der Europa-Universität Viadrina.

Zitiervorschlag

Dr. Andreas Bareiß, Maître en droit, Crowdfunding in der Filmindustrie: Stromberg und sein Schwarm . In: Legal Tribune Online, 11.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9122/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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