Deutsch-chinesische Verträge: Mit Schiedsklausel wär' das nicht passiert

von Dr. Patricia Nacimiento

18.05.2010

China ist nicht nur Exportweltmeister, sondern auch einer der wichtigsten Wirtschaftspartner und begehrter Investitionsstandort für deutsche Unternehmen. Im Rahmen der engen deutsch-chinesischen Wirtschaftsbeziehungen werden gerade auch vom Mittelstand viele Verträge geschlossen. Bei Rechtsstreitigkeiten können aber leicht unliebsame Überraschungen auftreten.

Wenn ein mittelständisches Unternehmen ein Schreiben in chinesischer Sprache erhält, wird dessen Brisanz womöglich nicht sofort deutlich. Erst nach der Übersetzung, die oft einige Tage in Anspruch nimmt, erweist sich, dass von der ursprünglich ohnehin kurzen Frist von 15 oder 30 Tagen nicht mehr viel Zeit ist, um einen Anwalt zu beauftragen, den Sachverhalt rechtlich aufzubereiten, eine Klageerwiderung zu schreiben und diese ins Chinesische übersetzt fristgerecht einzureichen.

Dies ist erforderlich, um an dem in China anhängigen Verfahren aktiv teilzunehmen und einen einseitigen Schiedsspruch zu verhindern, der in Deutschland mit ziemlicher Sicherheit vollstreckt würde.

Um derartige Situationen zu verhindern, sollte man bei Vertragsabschluss vorsorgen. Jeder Vertrag muss eine Klausel zur Lösung von Streitigkeiten aus dem Vertrag enthalten. Damit entscheidet sich, wie weit ein faires, von internationalen Grundsätzen getragenes Verfahren über die Streitigkeit entscheidet.

Bei Vertragsabschluss mag keiner daran denken, es steht schließlich der erfolgreiche Vertrag und nicht Streitigkeiten darüber im Vordergrund. Sollte es allerdings zu Problemen kommen - wie in einer nicht unerheblichen Anzahl von Verträgen - kommt der Klausel zur Streitentscheidung eine essentielle Bedeutung zu. Wenn diese Klausel nicht funktioniert, wird man sich wünschen, den Vertrag nie abgeschlossen zu haben.

Schiedsklausel mit Besonderheiten

Die Wahl eines konkret zuständigen Gerichts in China oder Deutschland scheidet aus, da Gerichtsurteile zwischen Deutschland und China nicht anerkannt werden. Es bleibt die Schiedsklausel als zwingende Alternative, mit der die Streitigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen wird. Diese will hier aber sorgfältig entworfen und geprüft sein. Die internationale Schiedsgerichtsbarkeit hat weltweit geltende Standards entwickelt - China ist aber nach wie vor eine Ausnahme.

So kennt China keine ad hoc Schiedsgerichtsbarkeit, d.h. ein Schiedsverfahren, dessen Regeln von den Parteien ausgehandelt werden, das aber nicht von einer Schiedsinstitution administriert wird. Es muss mit größter Sorgfalt darauf geachtet werden, die Schiedsklausel so zu formulieren, dass unzweifelhaft eine anerkannte Schiedsinstitution vereinbart wird.

Bestünden hier Unklarheiten, würde in Deutschland daraus ein ad hoc Schiedsverfahren, da es an der Schiedsabrede selbst keinen Zweifel gibt. In China wird daraus hingegen eine unwirksame Schiedsklausel mit der Folge, dass die üblichen Regeln gelten. Das deutsche Unternehmen müsste also das chinesische Unternehmen vor chinesischen Gerichten verklagen.

Um diesen Unsicherheiten zu begegnen, hat die weltweit bedeutendste Schiedsinstitution, die International Chamber of Commerce mit Sitz in Paris, ihre ansonsten weltweit geltende Standardklausel an chinesische Anforderungen angepasst.

Schiedsort, anwendbares Recht und Verfahrenssprache festlegen

Häufig wird das chinesische Unternehmen nur die chinesische Schiedsinstitution CIETAC akzeptieren. Hier ist dann darauf zu achten, die frei bestimmbaren Komponenten der Schiedsklausel adäquat festzulegen. Dies sind Schiedsort, anwendbares Recht und Verfahrenssprache. Diese können und müssen den Positionen und Interessen beider Parteien angepasst sein.

China wird sich als Schiedsort oft nicht vermeiden lassen, dies insbesondere auch mit Blick auf die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruches. Das anwendbare Recht sollte dann aber möglichst neutral sein oder - falls anwendbar - das UN Kaufrecht.

Von wesentlicher Bedeutung ist die Verfahrenssprache. Ist in einer CIETAC Schiedsklausel die Verfahrenssprache - wie im obigen Beispiel - nicht geregelt, läuft das Verfahren auf Chinesisch. Dies bedeutet für das deutsche Unternehmen, dass es sämtliche Unterlagen mit entsprechenden Kosten ins Chinesische übersetzen lassen muss. Die direkte Teilnahme des deutschen Unternehmens wird dadurch erschwert oder gar verhindert.

Die Verfahrenssprache wirkt sich nicht zuletzt auf die Besetzung des Schiedsgerichts aus. Die Parteien sind in der Regel befugt, einen Schiedsrichter zu bestellen. Das gesamte Verfahren steht und fällt mit der Besetzung des Schiedsgerichts. Es ist daher von essentieller Bedeutung, das Schiedsgericht mit international erfahrenen Personen aus dem Wirtschaftsleben zu besetzen. Nur so ist gewährleistet, dass die Belange der Parteien in einem international geführten Schiedsverfahren berücksichtigt werden.

Die internationale Schiedsgerichtsbarkeit erlaubt es durch die Wahl entscheidender Elemente, das Verfahren von den nationalen Gegebenheiten zu lösen und auf eine internationale Ebene zu heben. Ein Grund also, die Streitentscheidung bei Vertragsschluss nicht zu verdrängen, sondern konstruktiv und im eigenen Sinne zu lösen.

Die Autorin Dr. Patricia Nacimiento ist Partnerin im Bereich Dispute Resolution einer internationalen Sozietät am Standort

Zitiervorschlag

Patricia Nacimiento, Deutsch-chinesische Verträge: Mit Schiedsklausel wär' das nicht passiert . In: Legal Tribune Online, 18.05.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/311/ (abgerufen am: 17.04.2024 )

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