BVerfG lehnt einstweilige Anordnung gegen neues Sterbehilfe-Verbot ab: Stirb an einem anderen Tag

von Pia Lorenz

08.01.2016

2/2: Bis zur Hauptsache: Vorstellung des Gesetzgebers nicht offensichtlich fehlerhaft

Schließlich könnten die Sterbewilligen sich, so die die Karlsruher Richter, ihren Wunsch nach einem selbstbestimmten Sterben auch in anderer Form als durch die Begleitung durch Sterbehilfe e.V. erfüllen, gegebenenfalls sogar mit Hilfe von Ärzten, sofern diese nur nicht geschäftsmäßig handeln.

Der neue § 217 StGB nimmt Ärzte nicht von der Strafbarkeit aus. Er stellt aber nicht jegliche, sondern nur die geschäftsmäßige Unterstützung zur Selbsttötung unter Strafe, weil die Entwicklung der Beihilfe zum Suizid zu einem "Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen Versorgung" verhindert werden sollte. Kritiker nicht nur aus der Ärzteschaft bemängelten bereits im Vorfeld, dass dieses unterhalb der Gewerbsmäßigkeit angesiedelte, nur auf Wiederholung abstellende Merkmal allerdings sehr schwammig und vor allem für Palliativmediziner schnell erfüllt sein könnte.

Schlimmere Folgen würden die Karlsruher Richter fürchten, wenn sie § 217 StGB vorläufig außer Kraft setzen würden, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache dann aber am Ende erfolglos bliebe. Die Vorstellung des Gesetzgebers, dass Suizid ohne die neue Vorschrift den "fatalen Anschein einer Normalität" bekommen, schlimmstenfalls sogar Menschen zur Selbsttötung verleitet werden könnten, halten die Verfassungsrichter nicht für offensichtlich fehlerhaft. Diese abstrakte Gefährdung des wichtigsten Rechtsguts "Leben" könnte zudem eine nicht schätzbare Anzahl von Menschen betreffen, so die 2. Kammer des Zweiten Senats.  

Sterbewillige können sich nicht selbst strafbar machen

Ihr Beschluss entspricht den hohen Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das höchste deutsche Verfassungsgericht: Diese müsste zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten sein. Darüber, wie ihre Entscheidung am Ende aussehen wird, sagt er nur insoweit etwas aus, als die Richter – anders als bei einem Großteil der in Karlsruhe eingereichten Verfassungsbeschwerden – die Verfassungsbeschwerde gegen § 217 StGB  nicht als per se unzulässig oder unbegründet ansehen.

Auch in der Hauptsache vermutlich nicht erfolgreich sein werden die Beschwerdeführer allerdings mit dem Einwand, sie seien in ihrem Selbstbestimmungsrecht über das eigene Sterben auch als mögliche Adressaten von § 217 StGB verletzt. Ihr Argument: Sie könnten sich selbst strafbar machen, und zwar wegen Anstiftung ihres potenziellen Unterstützers bei ihrer eigenen Selbsttötung oder wegen Beihilfe dazu.

Diese Betroffenheit als Normadressaten sieht das BVerfG nicht. Auch wenn die Sterbewilligen Mitarbeiter von Sterbehilfe e.V. oder andere geschäftsmäßige Suizidhelfer zur Begleitung ihres Todes bestimmen sollten, würden sie selbst straffrei bleiben. Denn nach den Grundsätzen der notwendigen Teilnahme bleibt das durch die Strafvorschrift geschützte Opfer auch bei einer Mitwirkungshandlung straflos.  Gerade für den Suizidwilligen sei diese Straffreistellung ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers, der auch bei der Neuregelung von § 217 StGB eben aus diesem Grund darauf verzichtet habe, den Suizidenten explizit von der Strafbarkeit auszunehmen.

Zitiervorschlag

Pia Lorenz, BVerfG lehnt einstweilige Anordnung gegen neues Sterbehilfe-Verbot ab: Stirb an einem anderen Tag . In: Legal Tribune Online, 08.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18080/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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