Bußgeldbescheide aus Italien
Behördliche Alleingänge zum Ärger der Urlauber
17.08.2011

© Daniel Hohlfeld - Fotolia.com - Beispielbild
Der Fall ist typisch: Eine italienische Politesse findet in Venedig ein in Deutschland zugelassenes Auto vor, das falsch geparkt ist. Der Verkehrssünder ist für die Amtsperson nicht greifbar, weil er sich zum Zeitpunkt der Feststellung auf einem Stadtbummel befindet.
Folglich wird das Kennzeichen des betreffenden Fahrzeugs notiert und der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs über eine Abfrage bei der zuständigen deutschen Zulassungsbehörde im Rahmen einer amtlichen Anfrage ermittelt. Die behördlichen Mühlen beginnen zu mahlen; es ergeht ein Bußgeldbescheid, der gemeinsam von der örtlichen Polizeibehörde und dem italienischen Inkassounternehmen "European Municipality Outsourcing" mit Sitz in Florenz übersandt wird.
Keine dieser Zahlungsaufforderungen darf ohne einen Anlass erfolgen, das heißt es muss während des Aufenthalts im Ausland zu einem Fehlverhalten des betreffenden Urlaubers im Straßenverkehr gekommen sein. Dieser Verkehrsverstoß konnte vor Ort mangels Täter nicht direkt sanktioniert werden, die örtliche Polizeibehörde will ihn aber nicht ungesühnt lassen. Schließlich liegt der Verstoß auf der Hand und wurde von einer Amtsperson beweissicher festgestellt.
Seit 2010 EU-weite Anerkennung von Knöllchen
Die italienischen Bescheide muss man im europäischen Gesamtzusammenhang betrachten. Im Oktober 2010 trat in Deutschland – wie in vielen anderen europäischen Staaten zuvor – ein Gesetz zur Umsetzung eines Rahmenbeschlusses der EU über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in Kraft. Danach ist die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen innerhalb der EU nun auch in Deutschland grundsätzlich gültig.
Im Ergebnis müssen daher behördliche Entscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten, die einem Betroffenen eine Geldstrafe oder Geldbuße auferlegen, in Deutschland grundsätzlich anerkannt und vollstreckt werden, und zwar einschließlich Verfahrenskosten, eventuellen Entschädigungen für das Opfer und Geldauflagen für Opferschutzorganisationen. Für gerichtliche Entscheidungen gilt dies uneingeschränkt, für behördliche nur, wenn sie von dem deutschen Adressaten vor einem auch für Strafsachen zuständigen Gericht angefochten werden können.
In den Verfahrensablauf soll dabei regelmäßig das deutsche Bundesamt für Justiz mit Sitz in Bonn einbezogen werden. Das bedeutet, dass der betreffende EU-Mitgliedstaat, in dem der Verkehrsverstoß begangen wurde, ab einem Betrag einer Geldbuße von 70 Euro das Bundesamt für Justiz um die Vollstreckung einer ausländischen Geldsanktion bittet.
Kein Beweisfoto - keine Vollstreckbarkeit
Arbeitet das italienische Inkassounternehmen "European Municipality Outsourcing" lediglich mit der örtlichen italienischen Polizeibehörde zusammen und übersendet den Bußgeldbescheid selbständig, das heißt ohne förmliches Einschalten des bundesdeutschen Bundesamtes für Justiz, fehlt dem Bescheid regelmäßig eine europarechtlich allgemein anerkannte Grundlage.
Die italienischen Behörden machen sozusagen einen "Alleingang", was auch an verschiedenen Formulierungen in den Bescheiden deutlich wird, die im Kleingedruckten sogar auf die Freiwilligkeit des Zahlens hinweisen. Dazu kommt die Möglichkeit, die Geldbuße sofort auf der Website des Inkassounternehmens im Internet zu begleichen, wofür die Bußgeldbescheide bereits einen Benutzernamen und ein Password beinhalten.
Vielen ist auch nicht bekannt, dass in Deutschland keine generelle Halterverantwortlichkeit für Verkehrsverstöße existiert. Wenn also einem Bußgeldbescheid aus dem Ausland kein Beweisfoto beigefügt ist, das den Fahrer zum Beispiel bei dem behaupteten Rotlicht- oder Geschwindigkeitsverstoß zeigt, dürfen derartige Bescheide nach geltendem Recht derzeit hierzulande nicht vollstreckt werden. Ist also ein solcher Bescheid an den Eigentümer oder Halter eines Fahrzeugs gerichtet, muss dieser überhaupt nicht reagieren.
Zudem fehlt in den Bescheiden regelmäßig die Möglichkeit einer Anfechtung vor einem italienischen Strafgericht. Bereits dieses formale Argument nötigt also dazu, die Bescheide nicht beachten zu müssen, weil es an einer effektiven Rechtsschutzmöglichkeit mangelt.
Immer auch an den nächsten Italienurlaub denken
Trotzdem sind die Ratschläge diverser deutscher Automobilclubs, auf die italienischen Bescheide nicht zu reagieren, ein zweischneidiges Schwert. Wer nämlich als Autofahrer in den nächsten Jahren wieder einmal eine Urlaubsreise nach Italien antreten möchte, darf sich sicher sein, dass die fehlende Reaktion als Zahlungsverweigerung auf den immerhin amtlichen Bußgeldbescheid in italienischen Datensystemen gespeichert bleiben wird.
Sollte der betreffende Fahrer mit seinem PKW desselben Kennzeichens dann während des späteren Urlaubs in eine Verkehrskontrolle geraten, würde der kontrollierende Beamte mit einiger Sicherheit einen entsprechenden Hinweis aus seinem Datensystem erhalten. Sofern der Verstoß in Italien zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt ist, wäre eine Vollstreckung des alten Bescheides unter Umständen direkt vor Ort möglich.
Diese nicht ganz fern liegende Möglichkeit sollte jeder Betroffene und potenzielle Italienfreund individuell für sich abwägen. Dabei sollte man nicht ausblenden, dass der Verkehrsverstoß ja tatsächlich begangen wurde und die Zahlungsverweigerung des fälligen Bußgeldes nicht gerade das Bild eines verantwortlich handelnden und für sein Fehlverhalten einstehenden Fahrzeugführers zeichnet.
Der Autor Prof. Dr. Dieter Müller ist Fachbereichsleiter für Verkehrswissenschaften an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), wissenschaftlicher Leiter des Instituts für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten Bautzen und Autor zahlreicher Publikationen zum Verkehrsrecht.
Mehr auf LTO.de:
EU-Richtlinie für Verkehrssünderdatei: Knöllchen kennen keine Grenzen mehr
Europäisches Geldsanktionsgesetz: Instrument der Verkehrssicherheit oder Beihilfe zur Abzocke?
Zitiervorschlag
Prof. Dr. Dieter Müller, Bußgeldbescheide aus Italien: Behördliche Alleingänge zum Ärger der Urlauber. In: Legal Tribune ONLINE, 17.08.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/4047/ (abgerufen am 22.05.2012)
Infos zum ZitiervorschlagTopJOBS der Woche
Neueste Stellenangebote
Meistgelesene Artikel
NRW verbietet RockerclubsKriminelle Kumpanei kostet die Vereinsfreiheit
Auch vor dem Kadi vorläufig gesiegtDFB-Sportgericht bestätigt Fortuna-Aufstieg
Zur Geschichte von § 175 StGBSpäte Wiedergutmachung für Schwule
Norbert Röttgens EntlassungWie die Kanzlerin sich eines Ministers entledigt
Geplante Verschärfung der VerbandsgeldbußeDeutschlands nächster Schritt zu einem Unternehmensstrafrecht?
Artikel der Woche
Auch vor dem Kadi vorläufig gesiegt
DFB-Sportgericht bestätigt Fortuna-Aufstieg
Fortuna Düsseldorf steigt in die Bundesliga auf, Hertha BSC Berlin muss den Gang in Liga 2 antreten. Was auf dem Fußballplatz bereits vergangenen Dienstag entschieden wurde, hat am Montag auch das DFB-Sportgericht in Frankfurt bestätigt. Obwohl Hertha in Berufung gehen will, wohl eher eine endgültige Entscheidung – auch wenn sie einen Aspekt nicht berücksichtigt, kommentiert Johannes Arnhold.
mehrVeranstaltungen und Seminare
22.05.2012 - 23.05.2012, Leipzigheute13. Kongress Neue Verwaltung
25.05.2012, MainzMainz Media Forum
11.06.2012 - 13.06.2012, BerlinSummer Academy State Aid
12.06.2012 - 13.06.2012, BrüsselEnforcement of EU-Animal Welfare Legislation
14.06.2012 - 16.06.2012, MünchenDeutscher Anwaltstag 2012
Ihre Meinung
Hells Angels und Co. im Visier der LänderSollten Rockerclubs mit kriminellen Mitgliedern generell verboten werden?
Ein Vereinsverbot wäre dann angemessen.
Andere Vereine mit kriminellen Mitgliedern werden auch nicht verboten.
Dazu habe ich keine Meinung.






Kommentare
Schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel
Kommentieren