Frühpensionierung durch Überbrückungsmodelle: Über­gangs­bezüge können beitrags­pflichtig sein

von Dr. Thomas Frank

06.08.2015

Bei Überbrückungsmodellen erhalten Beschäftigte nach ihrem Ausscheiden eine Abfindung oder laufende Zahlungen bis zum Rentenbeginn. Bei ihrer Gestaltung sind Folgen für Kranken- und Sozialversicherung zu beachten, erklärt Thomas Frank.

Zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen sind Überbrückungsmodelle eine weit verbreitete Lösung. Schon vor Erreichen des Rentenalters können Beschäftigte aus dem Arbeitsleben ausscheiden. Der Arbeitgeber unterstützt dabei die Zeit bis zum Renteneintritt durch entsprechende Zahlungen an den Arbeitnehmer. In der Regel werden diese Zahlungen bis zum frühestmöglichen Renteneintritt erbracht, oft also bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres.

Solche Modelle können im Einzelnen sehr unterschiedlich aussehen. Der Zeitraum der "Frühpensionierung" kann länger oder kürzer sein. Der Überbrückungszeitraum kann zum Beispiel mit 58 Jahren beginnen, oder – wie in einem vom Bundessozialgericht gerade entschiedenen Fall (BSG, Urt. v. 29.07.2015, Az. B 12 KR 4/14 R) – auch mit 55 Jahren. Hierfür gibt es keine gesetzlichen Vorgaben.

Auch wie die Leistung an den ausscheidenden Mitarbeiter aussehen soll, muss der Arbeitgeber – gegebenenfalls zusammen mit dem Betriebsrat – entscheiden. Um die Abwicklung so einfach wie möglich zu gestalten, wird häufig eine einmalige Zahlung als Abfindung an den Mitarbeiter erfolgen. Dabei bestimmt der gesamte Zeitraum bis zum Renteneintritt letztlich die Höhe der Abfindung. Denkbar ist aber auch, dass nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters weiterhin monatliche Zahlungen fließen. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter im Regelfall Arbeitslosengeld aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.

Krankenversicherungsbeiträge auf Übergangsbezüge

So verhielt es sich in dem vom BSG entschiedenen Fall: Durch monatliche Übergangsbezüge an die ehemalige Mitarbeiterin wurde diese so gestellt, dass sie 60 Prozent ihres letzten monatlichen Bruttoeinkommens erhielt. Dabei wurden neben den Übergangsbezügen vom Arbeitgeber auch Arbeitslosengeld, Sozialversicherungsrente und die betriebliche Altersversorgung berücksichtigt, um dieses finanzielle Niveau insgesamt zu erreichen.

Die ausgeschiedene Mitarbeiterin war freiwilliges Mitglied der Krankenkasse. Sie musste auf ihre monatlichen Übergangsbezüge Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Denn der Beitragspflicht unterliegen alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten. Heute ist dies einheitlich für alle Krankenkassen in den "Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler" geregelt. Aber auch schon vor deren Geltung, also bis zum 31. Dezember 2008, galt dieser Grundsatz.

Abfindungen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind demgegenüber kein Arbeitsentgelt, sondern eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Dennoch können im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung auch solche einmaligen Leistungen zur Verbeitragung herangezogen werden (BSG, Urt. v. 15.10.2014, B 12 KR 10/12 R).

Anwendung des verminderten Beitragssatzes

Die obersten Sozialrichter haben in ihrer Entscheidung vom 29. Juli 2015 bestätigt, dass nicht der allgemeine Beitragssatz (derzeit 14,6 Prozent), sondern der ermäßigte Beitragssatz (14,0 Prozent) für die Beitragslast auf Übergangsbezüge maßgeblich ist. Auf den ermäßigten Beitragssatz können sich Mitglieder in der Krankenversicherung dann berufen, wenn sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben (also insbesondere Selbstständige ohne Anspruch auf Krankengeld, freiwillig versicherte Rentner, Hausfrauen und -männer sowie Erwerbslose und Studenten).

Der höhere allgemeine Beitragssatz ist dagegen auf so genannte Versorgungsbezüge anzuwenden. Doch diesen Weg hat der Senat der Krankenkasse verwehrt: Übergangsbezüge sind dem Urteil nach keine Versorgungsbezüge.

Beitragspflichtig als Versorgungsbezüge sind in erster Linie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Eine Absicherung fürs Alter, wie sie im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gewährt wird, liegt aber nur dann vor, wenn die Leistung ab Beginn des Ruhestandes gezahlt wird. Übergangsbezüge hingegen dienen keinem Versorgungszweck, sondern einem "Überbrückungszweck". Die Zahlungen fließen nur, um den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand zu erleichtern und enden mit dem Übergang in den Ruhestand.

Anders ist der Sachverhalt dann zu beurteilen, wenn das Arbeitsverhältnis gar nicht beendet, sondern der Mitarbeiter nur freigestellt wird. In diesem Fall werden die "Übergangsbezüge" aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis bezogen und sind beitragspflichtig. Der angestellte Mitarbeiter unterliegt dann dem allgemeinen Beitragssatz.

Keine Beitragspflicht für Pflichtversicherte

Zugleich gibt die jüngste Entscheidung aus Kassel einen Fingerzeig für den Umfang der Beitragspflicht bei pflichtversicherten Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei ihnen werden der Beitragsbemessung nur das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, soweit letzteres neben der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

Auch hier muss gelten, dass Übergangsbezüge keine Versorgungsbezüge darstellen und eine Verbeitragung damit ausscheidet (so auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urt. v. 07.08.2014, Az. L 5 KR 49/14, nicht rechtskräftig). Der diesbezügliche Verhandlungstermin vor dem BSG, der ebenfalls Ende Juli 2015 stattfinden sollte, wurde aufgehoben, eine höchstrichterliche Entscheidung steht damit zu dieser Frage bislang aus. 

Wird eine einmalige Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, ist diese für versicherungspflichtige Krankenkassenmitglieder beitragsfrei. Bei der Gestaltung von Überbrückungsmodellen ist darauf zu achten, dass die Belastung durch Beiträge an die Sozialversicherung möglichst niedrig gehalten wird.

Dr. Thomas Frank ist Senior Associate der Praxisgruppe Pensions im Münchener Büro der internationalen Kanzlei Hogan Lovells.

Zitiervorschlag

Dr. Thomas Frank, Frühpensionierung durch Überbrückungsmodelle: Übergangsbezüge können beitragspflichtig sein . In: Legal Tribune Online, 06.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16494/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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