Das neue BND-Gesetz: Von grund­le­genden Reformen keine Spur

von Dr. Heide Sandkuhl

29.11.2016

Nachdem die dubiosen Abhörpraktiken des BND zutage befördert wurden, möchte die Regierung dessen Befugnisse begrenzen. Dabei herausgekommen ist ein Gesetz, das darauf angelegt ist, in Karlsruhe gekippt zu werden, meint Heide Sandkuhl

Die Überwachung der Kommunikation von Ausländern im Ausland von Deutschland aus gehört zum gesetzlichen Auftrag des Bundesnachrichtendienstes (BND) und soll so etwa zur Sicherheit des deutschen Staats beitragen. Als der NSA-Untersuchungsausschuss ans Licht brachte, dass im Rahmen dieser Arbeit auch deutsche Staatsbürger ausgespäht worden sein könnten, entschied sich die Bundesregierung, der aufkommenden Kritik mittels eines "Entwurf[s] eines Gesetzes zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes" zu begegnen.

Der Geburtsfehler dieses Gesetzentwurfs besteht schon darin, dass die Bundesregierung nach wie vor den Schutz des Brief-, Post- und Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 Grundgesetz (GG)) nicht uneingeschränkt auf den Telekommunikationsverkehr von Ausländern im Ausland angewendet wissen will. Rechtsirrig ist das Verständnis der Bundesregierung deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon im Jahr 2000 klargestellt hat, dass in den Fällen, in denen die Erfassung und Auswertung der Überwachungsmaßnahme im Inland erfolgen, die deutsche öffentliche Gewalt bei Zugriffen auf das Telekommunikationsgeheimnis und Überwachung der Telekommunikationsverkehre grundsätzlich an Art. 10 Abs. 1 GG gebunden ist.

Selbst wenn man für die Anwendung des Art. 10 Abs. 1 GG einen territorialen Bezug zur Bundesrepublik Deutschland voraussetzen wollte, wäre er unzweifelhaft gegeben, wenn die Erfassung und Auswertung durch deutsche Behörden im Inland erfolgt. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus dem neu geplanten BND-Gesetz unmittelbar. Denn danach darf der BND nur vom Inland aus mit technischen Mitteln Informationen aus Telekommunikationsnetzen, über die Telekommunikation von Ausländern im Ausland erfolgt, erheben und verarbeiten, wenn die Daten zum Beispiel erforderlich sind, frühzeitig Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu erkennen. Nach der Gesetzesbegründung erfolgt die Fernmeldeaufklärung vom Inland aus, wenn sich die Erfassungssysteme in Deutschland befinden. Insoweit verwundert es nicht, dass § 6 Bundesnachrichtendienstgesetz (BNDG) auch aus Sicht des stellvertretenden Vorsitzenden der G-10-Kommission "evident verfassungswidrig" ist.

Geplant: Regierung sucht sich die eigenen Kontrolleure selbst aus

Folgefehler ist, dass das Gesetz die Kontrolle nicht der G-10-Kommission, sondern einem Unabhängigen Gremium überträgt. Kontrolle wird aber nicht dadurch verstärkt, dass ein weiteres Gremium mit unzureichenden Befugnissen geschaffen wird. Dass die Kontrollbefugnisse des Unabhängigen Gremiums, das aus zwei Richtern am Bundesgerichtshof und einem Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bestehen soll, nur unvollkommen ausgestaltet sind, ergibt sich insbesondere aus Folgendem:

Die Kontrollbefugnisse des Unabhängigen Gremiums beschränken sich im Wesentlichen darauf, Anordnungen des Bundeskanzleramtes und des Bundesnachrichtendienstes zu prüfen. Im Übrigen ist das Unabhängige Gremium nur befugt, die Einhaltung von Suchbegriffen stichprobenartig zu kontrollieren. Hingegen wird ihm eine umfassende, vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägte Kontrolltätigkeit und ein Recht auf Zutritt zu den Diensträumen des BND – wie dies etwa der G-10-Kommission möglich ist – nicht eingeräumt. Anders als die Mitglieder der Kommission, die von dem Parlamentarischen Kontrollgremium nach Anhörung der Bundesregierung bestellt werden, beruft das Bundeskabinett die Mitglieder des Unabhängigen Gremiums.

Sucht aber die Bundesregierung die Kontrolleure aus, die Bundeskanzleramt und BND überwachen sollen, besteht keine parlamentarische Rückkopplung, mit unabhängiger parlamentarischer Kontrolle hat dies nichts zu tun. Und noch eines kommt hinzu: Während der G-10-Kommission Mitarbeiter mit technischem Sachverstand zur Verfügung stehen, regelt dies das neue BND-Gesetz für das Unabhängige Gremium nicht explizit. Ohne Mitarbeiter mit technischem Sachverstand aber wird eine effiziente Kontrolle nicht möglich sein. Denn wie wollen Bundesrichter und Bundesanwälte zum Beispiel erkennen, dass der deutsche Staatsbürger sowie die EU-Bürger von der Überwachung nicht erfasst werden?

Zitiervorschlag

Dr. Heide Sandkuhl, Das neue BND-Gesetz: Von grundlegenden Reformen keine Spur . In: Legal Tribune Online, 29.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21264/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

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