Erbschein-AGB der Banken unwirksam: Was schon das Reichsgericht wusste

von Alexander Knauss

09.10.2013

Banken und Sparkassen dürfen von den Erben ihrer Kunden nicht generell einen Erbschein verlangen. Es kann nämlich einfachere und billigere Wege geben, die Erbenstellung nachzuweisen. Entsprechende AGB-Klauseln der Banken erklärte der BGH am Dienstag für unwirksam. Alexander Knauss wundert es, dass eine Frage bis nach Karlsruhe ging, die doch eigentlich das Reichsgericht bereits geklärt hatte.

Nach dem Tod eines Menschen ist nicht immer sofort klar, wer seine Erben sind. Vertragspartner des Verstorbenen müssen dann aufpassen, dass an die Stelle des Toten tatsächlich die richtige Person tritt.  Banken laufen Gefahr, versehentlich Kontoguthaben an jemanden auszuzahlen oder Aufträge von jemandem anzunehmen, der in Wahrheit gar nicht Erbe ist und sich dadurch dem wahren Erben gegenüber ersatzpflichtig zu machen.

Helfen soll in solchen unklaren Situationen ein Erbschein, dessen Inhalt gemäß § 2365 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als richtig gilt. Der Erbschein erübrigt andere Beweismittel und kehrt auch die Beweislast um: Sein Inhalt gilt solange als richtig, bis seine Unrichtigkeit bewiesen ist.

Außerdem begründet das Dokument – vergleichbar dem Grundbuch – öffentlichen Glauben (§ 2366 BGB): Dem Erbschein darf geglaubt werden. Auch der unrichtige Erbschein schützt also den – redlichen – Dritten, der darauf vertraut. So darf beispielsweise eine Bank oder Sparkasse im Vertrauen auf den Erbschein Geld an den vermeintlichen Kontoinhaber auszahlen, ohne befürchten zu müssen, hinterher vom wahren Erben noch ein weiteres Mal auf Zahlung in Anspruch genommen werden zu können.

Erbschein-AGB der Banken

Deshalb heißt es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB Sparkassen): "Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins […] verlangen; […] Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins […] verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird."

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der privaten Banken (AGB Banken) unterscheiden sich zwar vom Wortlaut her geringfügig, sind aber im Regelungsgehalt identisch. Deshalb erstreckt sich das Karlsruher Urteil auch auf die AGB Banken, obwohl nur über die AGB einer Sparkasse entschieden wurde.

Es kann einfachere Wege als einen Erbschein geben

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diesen Regelungen nun – wie die Vorinstanzen – eine Absage erteilt (Urt. v. 08.10.2013, Az. XI ZR 401/12). Sie benachteilige Kunden unangemessen. Denn nach der gesetzlichen Grundkonzeption ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen, bei notariellen Testamenten beispielsweise durch Vorlage der Notarurkunde verbunden mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts.

Diese gesetzliche Grundkonzeption kommt auch in § 35 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO) zum Ausdruck. Dort ist geregelt, dass der Erbe zur Änderung des Grundbuchs keinen Erbschein benötigt, wenn stattdessen ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vorgelegt werden kann.
Von diesem gesetzlichen Grundgedanken weicht die vom BGH beanstandete AGB-Regelung zum Nachteil des Kunden ab. Denn die Sparkasse kann danach die Vorlage eines Erbscheins unabhängig davon verlangen, ob im konkreten Einzelfall das Erbrecht überhaupt zweifelhaft ist oder ob es auch auf andere Art einfacher bzw. kostengünstiger nachgewiesen werden könnte.

Schon Reichsgericht: "unerträgliche Belästigung des Erben"

Zwar erkennt auch der BGH das grundsätzliche Interesse der Banken und Sparkassen an, nach dem Tod eines Kunden der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu entgehen. Daraus folgt aber nicht, dass sie einschränkungslos nach einem Erbschein fragen darf. Vielmehr halten die Karlsruher Richter die Interessen des (wahren) Erben für vorrangig, der als Rechtsnachfolger des Erblassers nun Vertragspartner der Sparkasse geworden ist.

Dem (wahren) Erben ist nämlich nicht daran gelegen, auch in Fällen, in denen sein Erbrecht unproblematisch auch anders nachgewiesen werden kann, erst ein unnütze Kosten verursachendes und zeitraubendes Erbscheinverfahren betreiben zu müssen. Es ist ihm auch nicht zuzumuten, das unzulässige Verlangen der Sparkasse zunächst zu erfüllen, um dann die entstandenen Kosten – vielleicht sogar auf dem Klageweg – zurück zu verlangen.

Damit liegt der BGH auf der Linie des früheren Reichsgerichts, das schon wenige Jahre nach Inkrafttreten des BGB entschieden hat, dass ein Schuldner keinen Anspruch darauf hat, sich einen Erbschein vorlegen zu lassen, weil dies "in vielen Fällen zu einer geradezu unerträglichen Belästigung des Erben, zu unnützen Kosten und Verzögerung der Nachlassregulierung führen" würde (RGZ 54, 344). Vor diesem rechtshistorischen Hintergrund ist es geradezu erstaunlich, dass bis zu der aktuellen Rechtsprechung und Literatur fast einhellig davon ausgingen, die beanstandete AGB-Klausel sei unbedenklich.

"Nummer sicher": Konto-Vollmacht für den Todesfall

Die bestehenden Erbschein-Regelungen der Banken und Sparkassen sind nach der Entscheidung des BGH hinfällig. Das bedeutet natürlich nicht, dass sie in Zukunft generell keinen Erbschein mehr verlangen können.
Existiert lediglich ein handschriftliches Testament, bleibt ein Erbschein unverzichtbar, weil schon die Echtheit des Testaments von den Banken und Sparkassen nicht überprüft werden kann.

Liegt hingegen ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vor, wird ein Erbschein nur verlangt werden können, wenn sich aus dem notariellen Testament die Erbfolge nicht klar ergibt, beispielsweise bei Auslegungsschwierigkeiten oder wenn mehrerer sich widersprechende Testamente existieren.

Wer auf Nummer sicher gehen und vermeiden will, dass seine Erben bis zur Erteilung eines Erbscheins nicht auf Konten und Depots zugreifen können, sollte überlegen, eine Vollmacht entweder über den Tod hinaus oder auch nur für den Todesfall zu erteilen. Damit kann späterer Streit mit der Bank vermieden werden.

Der Autor Alexander Knauss ist Partner der überörtlichen Sozietät MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater mit Büros in Bonn und Berlin. Er ist Fachanwalt für Erbrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht.

Zitiervorschlag

Alexander Knauss, Erbschein-AGB der Banken unwirksam: Was schon das Reichsgericht wusste . In: Legal Tribune Online, 09.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9763/ (abgerufen am: 16.04.2024 )

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