BGH zu Online-Videorecordern: Die persönliche Mediathek

von Jens Borchardt, LL.M.

12.04.2013

Früher stritt man über VHS, Video 2000 und Betamax. Heute gibt es Online-Videorecorder, die auf Wunsch Sendungen aufnehmen und auf einem Server speichern. Die Aufnahme kann dann jederzeit individuell abgerufen werden. RTL gefällt diese technische Neuheit überhaupt nicht. Der Sender hält seine Leistungsschutzrechte für verletzt. Vom BGH bekam er dafür wenig Unterstützung, erläutert Jens Borchardt.

Eine Entscheidung in der Sache hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag nicht getroffen. Zwar gab er dem Betreiber des Online-Videorecorders Shift TV im Rechtsstreit mit dem Sender RTL in weiten Teilen Recht. Am Ende wurde das Verfahren jedoch an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Außerdem werden sich die Parteien wohl zunächst vor einer Schiedsstelle treffen müssen (Urt. v. 11.04.2013, Az. I ZR 152/11).

Das Geschäftsmodell von Shift TV basiert darauf, die Sendesignale einer Vielzahl in Deutschland ausgestrahlter Fernsehprogramme mittels eigener Satelliten-Antennen zu empfangen und für einen Kunden zu speichern, wenn dieser eine Sendung zur Aufnahme ausgewählt hat. Die Kunden können die ausgewählten Sendungen anschließend jederzeit beliebig oft ansehen oder herunterladen.

RTL wollte nun erreichen, dass dem Betreiber des Online-Videorecorders gerichtlich verboten wird, das Fernsehprogramm des Senders über das Internet zu übertragen und zu vervielfältigen. Rechtlich ging es dabei um die Frage, ob Shift TV die Leistungsschutzrechte des Senders aus § 87 Urheberrechtsgesetz (UrhG) verletzt.

BGH bestätigt Rechtsprechung

Das Vervielfältigungsrecht des Senders sah der BGH nicht verletzt und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung (Urt. v. 22.04.2009, I ZR 216/06). Da die von den Kunden ausgewählten Sendungen vollkommen automatisch – also ohne menschliches Zutun – aufgezeichnet und gespeichert werden, sei Hersteller der Aufzeichnung der Kunde und nicht der Betreiber des Online-Videorecorders. Damit ist die Aufnahme aber eine zulässige Privatkopie (§ 53 Abs. 1 UrhG).

Zu Recht lehnten die Karlsruher Richter auch eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung ab (§§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, 19a UrhG). Denn die aufgezeichneten Sendungen werden unmittelbar an die einzelnen Speicherplätze weitergeleitet, wo sie lediglich der jeweilige Kunde abrufen kann.

Recht zur Weitersendung betroffen

Shift TV greife allerdings in das Recht des Senders zur Weitersendung, also der öffentlichen Zugänglichmachung einer Sendung durch funktechnische Mittel ein (§§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, 20 UrhG). Da das übermittelte Sendesignal zeitgleich von mehreren Kunden unabhängig voneinander aufgezeichnet werden kann, ist das Ergebnis des BGH zutreffend.

Allerdings könnte RTL verpflichtet sein, Shift TV die für die Weitersendung erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. § 87 Abs. 5 UrhG verpflichtet die Sender unter bestimmten Voraussetzungen, mit Kabelunternehmen einen Vertrag über die Weitersendung ihrer Programme abzuschließen Sollte tatsächlich ein Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags bestehen, könnte der Videorecorder-Betreiber dies gegenüber RTL im Wege eines sogenannten Zwangslizenzeinwands geltend machen. Da noch nicht hinreichend geklärt ist, ob die Voraussetzungen für einen solchen Zwangslizenzeinwands vorliegen, hat der BGH den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Selbst wenn Shift TV nun aber einen Anspruch auf Einräumung der Nutzungsrechte hat, müsste der Rechtsstreit zunächst ausgesetzt werden. Einer klageweisen Geltendmachung dieses Rechts muss nämlich ein Schiedsverfahren bei einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichteten Stelle vorausgehen. Mit dem Urteil des BGH steht damit fest, dass ein solches Vorverfahren auch in Fällen erforderlich ist, in denen ein Zwangslizenzeinwand im Rahmen einer Unterlassungsklage erhoben wird.

Der Autor Jens Borchardt, LL.M. (Rechtsinformatik) ist Partner der Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte, Hamburg, mit dem Schwerpunkt IT-, Medien- und Entertainmentrecht.

Zitiervorschlag

Jens Borchardt, LL.M., BGH zu Online-Videorecordern: Die persönliche Mediathek . In: Legal Tribune Online, 12.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8514/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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