YouTube-Videos auf der eigenen Webseite: BGH lässt EuGH über Framing entscheiden

2/2_ Konflikte zwischen Internet und Urheberrecht: Lieber mal den EuGH fragen

Es ist keine große Überraschung, dass der BGH die Sache nun den Luxemburger Richtern vorgelegt hat. Gerade im Spannungsverhältnis zwischen den sich stets wandelnden Handlungsoptionen im Internet und den ihnen stets hinterherhinkenden rechtlichen Vorgaben der verschiedenen Urhebergesetze in Europa suchen die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten gerne die Unterstützung des EuGH.

So hat auch das schwedische Gericht Svea hovrätt als Appellationsgericht am 18. Oktober 2012 ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH eingereicht. Die Vorlagefragen betreffen dort unter anderem die urheberrechtliche Problematik, ob das Setzen von Links auf Inhalte anderer Webseiten als öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Multimedia-Richtlinie aufzufassen ist und damit eine Rechtsverletzung darstellen kann.

Außerdem hat am 17. April 2013 der britische Supreme Court in einer Urheberrechtssache entschieden, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob sogar die beim Browsen zwangsläufig entstehenden Kopien von grundsätzlich urheberrechtlich geschützten Inhalten rechtsverletzend sind oder nicht. Eine Entscheidung einmal nicht selbst treffen zu müssen, fällt offensichtlich nicht nur dem BGH gerade im Konfliktbereich zwischen dem Internet und dem Urheberrecht leichter als in anderen Bereichen.

Sparschweine, Abmahnungen und das letzte Wort in Karlsruhe

Sollte der EuGH zu der Schlussfolgerung gelangen, dass es das vom BGH vermutete "unbenannte Verwertungsrecht" tatsächlich gibt, wäre damit allerdings noch nicht zwangsläufig gesagt, dass alle Facebook-User und Internetblogger schon einmal ihr Sparschwein für künftige Abmahnungen füllen müssten.

Denn es gibt gute Gründe, anzunehmen, dass der BGH in diesem Fall entsprechend seiner Rechtsprechung zu Google-Thumbnails (Vorschaubilder II, Urteil v. 19.10.2011, Az. I ZR 140/10)  danach differenzieren würde, ob das entsprechende Video gegen den Willen des Nutzungsrechtsinhabers oder mit dessen Zustimmung auf Youtube eingestellt wurde. Nur im ersten Fall läge dann ein Urheberrechtsverstoß vor, das Framing von mit Zustimmung des Rechteinhabers auf Youtube eingestellten Sequenzen hingegen bliebe zulässig.

Schließlich ist auch denkbar, dass die Karlsruher Richter, selbst wenn der EuGH von einem unbenannten Recht der öffentlichen Wiedergabe ausginge, ihre  Entscheidung auf das Framing zu kommerziellen Zwecken beschränken würden. Da der Senat diese Differenzierung bereits in der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 angedeutet hatte, könnte das letzte Wort in Sachen Framing durchaus in Karlsruhe gesprochen werden.   

Der Autor Niklas Haberkamm, LL.M. oec. ist Partner der Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft in Köln. Der Autor Andreas Biesterfeld ist Rechtsanwalt ebenda. Sie sind spezialisiert auf das Urheber- und Medienrecht und dort insbesondere auf Rechtsverletzungen im Internet.

Zitiervorschlag

Andreas Biesterfeld-Kuhn und Niklas Haberkamm, YouTube-Videos auf der eigenen Webseite: BGH lässt EuGH über Framing entscheiden . In: Legal Tribune Online, 17.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8757/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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