Rechtsbeugungsvorwurf an Richter und Staatsanwalt: Die Hüttenstädter Prozessordnung vor dem BGH

von Andreas Schmitt/LTO-Redaktion

11.04.2013

Der BGH verhandelt am Donnerstag darüber, ob ein Richter und ein Staatsanwalt aus Brandenburg sich wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht haben. Der 5. Strafsenat beschäftigt sich damit schon zum zweiten Mal mit einer Justizposse, bei der Haftbefehle und Hausdurchsuchungen nach der "Hüttenstädter Prozessordnung" verhängt und vollstreckt wurden.

Die beiden Juristen müssen sich für ihr Vorgehen in einem Strafprozess am Amtsgericht (AG) Eisenhüttenstadt verantworten, der bereits acht Jahre zurückliegt. In dem Verfahren hatte der jetzt angeklagte Richter den Vorsitz geführt, während der Oberstaatsanwalt als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft auftrat.

Angeklagt war noch ein Jurist, diesmal ein angehender: Einem Jurastudenten wurde die Veruntreuung von 437.000 Euro aus einem Nachlass vorgeworfen. Der Prozess gestaltete sich schwierig, wofür die Staatsanwaltschaft scheinbar die Ehefrau des Angeklagten und seinen Verteidiger mitverantwortlich machte. Die Ankläger äußerten den Verdacht, dass sie an der Verschleierung der Tat beteiligt waren.

Nachdem der Anwalt in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden war und einen nach Auffassung von Gericht und Staatsanwaltschaft rückdatierten Kaufvertrag vorgelegt hatte, erließ der Richter auf Antrag des Oberstaatsanwalts drei Haftbefehle. Der Angeklagte wie auch sein Verteidiger wurden noch im Gerichtssaal festgenommen, die Ehefrau des Studenten kurz darauf an ihrem Arbeitsplatz in einer Kita verhaftet. Erst acht Tage später wurden die Haftbefehle aufgehoben.

Wegen zu lascher Urteile: Gerichtspräsident erfand eigene Prozessordnung

Zudem wurde die Kanzlei des Verteidigers durchsucht. Als dieser sich über die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung beschwerte, erklärte ihm der nun angeklagte Richter, dies sei eine "Durchsuchung nach der HPO" gewesen, der "Hüttenstädter Prozessordnung". Der frühere Direktor des Amtsgerichts erläuterte im Laufe des späteren Verfahrens gegen die beiden Juristen als Zeuge, er habe die HPO in Eisenhüttenstadt als Gerichtspräsident eingeführt, da ihm die Urteile der Landgerichte zu lasch erschienen. Nach der HPO beginne ein Prozess mit der Vollstreckung, alles Weitere regele der Vorsitzende Richter, erklärte er dazu in der Beweisaufnahme.

Wegen dieser Vorfälle verurteilte das Landgericht (LG) Potsdam im Jahr 2009 sowohl den Richter als auch den Oberstaatsanwalt wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung. Der damals 43-jährige Richter erhielt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, gegen den 53-jährigen Oberstaatsanwalt verhängte die  Strafkammer ein Jahr und acht Monate. Die Strafen wurden jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Der Richter sei nicht zuständig gewesen für den Erlass des Haftbefehls, auch Haftgründe hätten nicht vorgelegen, begründete der Vorsitzende der Kammer die Entscheidung.

Weil der Spruchkörper aber in reduzierter Besetzung mit nur zwei Berufsrichtern verhandelt hatte, hob ein Jahr später der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache an das LG zurück. Die dortige Strafkammer habe wegen der Komplexität und des Umfangs des Verfahrens nicht in reduzierter Besetzung dürfen, begründete der 5. Strafsenat.

Der BGH stellte jedoch auch klar, dass der angeklagte Richter nicht für den Erlass der drei Haftbefehle zuständig gewesen sei. Der Oberstaatsanwalt habe hingegen mit dem Antrag auf dessen Erlass im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt.

Freispruch vom LG Potsdam: "Nicht jede falsche, unvertretbare Entscheidung ist Rechtsbruch"

Eine Überraschung gab es in dem neuen Prozess vor dem LG Potsdam: Die Strafkammer sprach die beiden Juristen frei. Zwar kam auch sie im Dezember 2011 zu dem Ergebnis, dass die Angeklagten in ihren Rollen als Richter und Staatsanwalt erhebliche Verfahrensverstöße begangen haben.

Für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung reichte dies dem LG aber nicht. Ausreichende Anhaltspunkte für eine den Haftbefehlen zugrunde liegende sachwidrige Motivation und die Gefahr einer falschen Entscheidung zum Nachteil der Betroffenen konnte das LG nicht feststellen. "Nicht jede falsche, unvertretbare Entscheidung" sei ein Rechtsbruch, begründete die Vorsitzende Richterin das Urteil.

Zudem sei dem angeklagten Richter zugute zu halten, dass am AG Eisenhüttenstadt damals "Dilettantismus" vorgeherrscht habe, woran er aber wenig Schuld trage. Vermutlich sei er seinerzeit einfach überfordert gewesen und habe in einer "gefühlten Allzuständigkeit" Fehler gemacht.

Es bleibt zu hoffen, dass das LG Potsdam den ursprünglichen Prozess besser ermittelt und aufbereitet hat als in der ersten Runde. Damals monierten die Leipziger* Richter, das Verfahren sei "zusammenhanglos und lückenhaft" aufgearbeitet worden. Der 5. Strafsenat wird eine bessere Rekonstruktion des Prozesses in Eisenhütten brauchen, um zu entscheiden, ob es sich um bloße Unachtsamkeit und Überheblichkeit oder bewusste Willkür gehandelt hat.

* Anm. d. Red.: Fälschlich stand hier zunächst, die Karlsruher Richter hätten etwas moniert. Tatsächlich sitzt der zuständige 5. Strafsenat in Leipzig - auch wenn der Präsident des Gerichts das gern ändern würde. Die Änderung wurde vorgenommen am Freitag, den 12.04., 13:36 Uhr.

Zitiervorschlag

Andreas Schmitt/LTO-Redaktion, Rechtsbeugungsvorwurf an Richter und Staatsanwalt: Die Hüttenstädter Prozessordnung vor dem BGH . In: Legal Tribune Online, 11.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8502/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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