Das besondere Kirchgeld: Kon­ven­ti­ons­gemäß, aber ver­fas­sungs­widrig

von Dr. Jacqueline Neumann

15.04.2017

2/2: Landes- und Kirchenrecht: verfassungswidrig

Da das BVerfG in seinem Grundsatzurteil die Besteuerung nach dem Lebensführungsaufwand nur für den einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten ermöglicht hat, sind die landesrechtlichen Bestimmungen als verfassungswidrig zu qualifizieren. Die Bundesländer haben insoweit keinen Gestaltungsspielraum. Gleiches gilt für die kirchlichen Vorschriften, denn die Religionsgemeinschaften haben auch bei der Ausfüllung des Rahmens, den ein Landesgesetzgeber ihnen gesetzt hat, die Grundrechte zu beachten. Diese Argumentation ist – soweit ersichtlich – noch nicht höchstrichterlich geprüft worden.

Vor diesem Hintergrund hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vier Beschwerden zur Vereinbarkeit der Rechtsfigur des besonderen Kirchgeldes mit der Europäischen Menschenrechtskonvention zu prüfen. Drei von Ihnen wies er als unzulässig ab, da nicht der deutsche Staat, sondern die Kirche die Steuer erhoben und berechnet habe und dies dem Staat nicht zurechenbar sei.

Angesichts des geschilderten Ineinandergreifens staatlicher und kirchlicher Rechtsvorschriften und des staatlichen Genehmigungserfordernisses greift dies zwar zu kurz. Insofern hat sich der Gerichtshof jedoch inhaltlich mit der deutschen Rechtslage überhaupt nicht befasst.

EGMR billigt die Verrechnungspraxis der deutschen Finanzämter

Lediglich die vierte Beschwerde veranlasste ihn zu einer Sachprüfung. Das Finanzamt hatte einen dem Beschwerdeführer zustehenden Steuererstattungsanspruch mit dem Anspruch der Kirche gegen seine Ehefrau auf Zahlung des besonderen Kirchgeldes verrechnet. Grundlage der Beschwerde war die Fallkonstellation einer Dazuverdienerehe.

Der EGMR erkannte in der Verrechnungspraxis des deutschen Staates einen Eingriff in die negative Religionsfreiheit des Beschwerdeführers. Im Ergebnis erklärte er das Vorgehen jedoch für mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar  (EGMR, Urt. v. 06.04.2017, Beschwerde-Nr. 1038/11 u.a.). Begründet hat er dies mit dem öffentlichen Interesse an einem effizienten Steuereinzug und dem den Mitgliedstaaten zustehenden Beurteilungsspielraum bei der Ausgestaltung der Finanzierung von Religionsgemeinschaften.

Nach der Entscheidung gingen die Kommentatoren übereinstimmend davon aus, dass der EGMR das besondere Kirchgeld gebilligt habe. Explizit hat er sich jedoch gar nicht zur Rechtmäßigkeit der Erhebung und Berechnung des besonderen Kirchgeldes im Allgemeinen und im Falle einer Dazuverdienerehe im Besonderen geäußert. Die Straßburger Richter haben vielmehr lediglich die Verrechnungspraxis gebilligt, da der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, gegen die Verrechnung vorzugehen und diese rückgängig zu machen.  

Doch selbst wenn man aus dem Urteil herauslesen wollte, dass der EGMR das besondere Kirchgeld implizit überprüft und als  dem Grunde nach konventionsgemäß gebilligt hätte, bliebe es bei der skizzierten Verfassungswidrigkeit nach deutschem Recht. Dies insbesondere auch deshalb, weil eine entsprechende Verrechnung bereits nach dem nationalen Recht rechtswidrig ist (Finanzgericht BW, Urt. v. 12.03.2004, Az. 9 K 43/01).  

Die Rechtsfigur des besonderen Kirchgeldes hat trotz des aktuellen Urteils des EGMR kaum an Sprengkraft eingebüßt, da die Entscheidungen des Straßburger Gerichts nur einfachgesetzliche Wirkung haben. Es harrt  in vielerlei Hinsicht einer erneuten höchstrichterlichen Überprüfung auf nationaler Ebene.

Dr. Jacqueline Neumann ist Rechtsanwältin in Köln. Zu ihren Arbeitsschwerpunkten zählt die Durchsetzung von Grund- und Menschenrechten. Sie hat den Beschwerdeführer in dem zitierten Verfahren vor dem EGMR vertreten.

Zitiervorschlag

Dr. Jacqueline Neumann, Das besondere Kirchgeld: Konventionsgemäß, aber verfassungswidrig . In: Legal Tribune Online, 15.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22666/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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