Beschäftigtendatenschutz
Politik streitet über Umgang mit Mitarbeiterdaten
02.03.2011
Die Bundesregierung will den Schutz personenbezogener Daten von Beschäftigten verbessern und einen eigenen Unterabschnitt mit 14 neuen Paragraphen ins Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einfügen. Der Entwurf soll die Anforderungen für eine Vielzahl von Datenverarbeitungen im Detail regeln. Dazu zählen Background-Checks, Umgang mit Bewerberdaten, ärztliche Untersuchungen von Beschäftigten, Eignungstest, Datenverarbeitung und – nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses sowie zur Aufklärung und Abwehr schwerwiegender Pflichtverletzungen (z.B. von Straftaten im Job), heimliche Datenerhebungen, Videoüberwachungen, Einsatz von Ortungssystemen oder Kontrolle von Telekommunikation.
Zudem sollen die Einwilligung des Beschäftigten als eigenständige Erlaubnis zum Umgang mit seinen Daten abgeschafft und 18 neue Informationspflichten für Arbeitgeber gegenüber ihren Beschäftigten eingeführt werden.
Angemessener Interessenausgleich oder fehlende Rechtssicherheit?
Der Entwurf war bereits im Vorfeld der Lesung im Bundestag als schwer verständlich kritisiert worden. Arbeitgebervertreter werteten die geplanten Regelungen als zu arbeitgeberfeindlich, die Gewerkschaften lehnten sie als zu arbeitgeberfreundlich ab.
Die erste Lesung des Gesetzesentwurf im Bundestag brachte den erwarteten Showdown. CDU und FDP sahen in dem Gesetzesentwurf einen angemessenen Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen der Arbeitgeber und der Beschäftigten. Er erlaube Beschäftigten, sich über ihre Rechte zu informieren und ermögliche Arbeitgebern Planungssicherheit beim Datenumgang. Allerdings stellten die Regierungsvertreter auch klar, dass man einzelne Regelungen noch diskutieren muss.
Die stellvertretende Vorsitzende der FDP-Fraktion, Gisela Piltz, sprach sogar davon, dass die Liberalen sich noch viele Nachbesserungen an dem Gesetzentwurf wünschten. Michael Frieser (CDU) rief die Opposition dazu auf, während des weiteren Gesetzgebungsverfahrens konstruktiv an der Weiterentwicklung des Gesetzesentwurfs mitzuarbeiten.
Wie erwartet, lies die Opposition hingegen kaum ein gutes Haar an dem Regierungsentwurf. Gerold Reichenbach von der SPD stellte fest, dass der Datenschutz nicht an den Werktoren enden darf. Arbeitnehmerdatenschutz bedeute Schutz der Arbeitnehmer und nicht Abwägung gegenüber den Interessen der Arbeitgeber. Konstantin von Notz (Bündnis 90/Die Grünen) bescheinigte dem Entwurf fehlende Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.
Gesetz muss Verhältnismäßigkeit noch deutlicher regeln
Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf zur weiteren Beratung an den Innenausschuss und andere beteiligte Ausschüsse verwiesen. Dabei ist die Einsicht der Bundesregierung zu begrüßen, dass an dem Entwurf noch vieles verbessert werden muss, um Beschäftigten und Arbeitgebern Rechtssicherheit zu geben.
Sinnvoll ist hingegen, dass der Entwurf einen Ausgleich zwischen den Interessen von Arbeitgebern auf der einen und Beschäftigten auf der anderen Seite schaffen will. Denn beim Datenschutz geht es stets um den angemessenes Verhältnis zwischen den Belangen aller Betroffenen. Dies entspricht auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hatte schon 1983 im so genannten Volkszählungsurteil festgestellt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht schrankenlos ist.
Allerdings sollte der Gesetzgeber das grundsätzliche Erfordernis der Verhältnismäßigkeit im Gesetzesentwurf noch deutlicher regeln. Dies würde zudem auch den Vorwurf entkräften, der Entwurf sei unausgewogen. Denn was beim Schutz der Daten von Arbeitnehmern verhältnismäßig und angemessen ist, haben die Arbeitsgerichte bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen deutlich festgelegt.
Tim Wybitul berät Unternehmen bei Datenschutz, Compliance und internen Ermittlungen sowie bei verwandten Themen. Er ist Rechtsanwalt und Partner im Frankfurter Büro von Mayer Brown und Lehrbeauftragter für Datenschutz der Deutschen Universität für Weiterbildung, Berlin.
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Zitiervorschlag
Tim Wybitul, Beschäftigtendatenschutz: Politik streitet über Umgang mit Mitarbeiterdaten. In: Legal Tribune ONLINE, 02.03.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/2662/ (abgerufen am 21.05.2012)
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