BAG kippt Anschlussverbot

Kein Einstellungshindernis mehr bei befristeten Arbeitsverhältnissen

von Christian OberwetterVistenkarte

08.04.2011

arbeitsvertrag

Mit einem überraschenden Urteil bietet das BAG neue Möglichkeiten beim Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse. Sie sind nun ohne Sachgrund möglich, auch wenn mit dem Arbeitnehmer schon vorher ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, solange dieses nur mindestens drei Jahre zurückliegt. Erfurt macht damit alles richtig, meint Christian Oberwetter.

Ein Arbeitsverhältnis kann befristet werden, wenn ein Sachgrund vorliegt, der Arbeitnehmer also zum Beispiel einen Mitarbeiter vertreten soll oder erprobt werden soll. Daneben gibt es die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis auch ohne einen sachlichen Grund bis zur Dauer von zwei Jahren gemäß § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu befristen.

Allerdings musste jeder Arbeitgeber bislang das so genannte Anschlussverbot beachten: Eine Befristung ohne Sachgrund war unzulässig, wenn mit demselben Arbeitnehmer bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hatte.

Diese Regelung war zu Zeiten rot-grüner Regierungsverantwortung im Jahr 2000 geschaffen worden, um Kettenarbeitsverträge – also die dauerhafte Befristung von Arbeitsverhältnissen -  zu verhindern.

Dieses Ziel wurde erreicht, allerdings um den Preis, dass Arbeitgeber die befristete Einstellung von Arbeitnehmern scheuten, die irgendwann vorher einmal bei Ihnen beschäftigt waren. So manche Bewerbung eines Absolventen wurde von den Personalabteilungen der Unternehmen allein deshalb aussortiert, weil er als Student in einem Semesterjob bei der Firma seine Fähigkeiten unter Beweis gestellt hatte, auch wenn das bereits fünf Jahre zurücklag.

Keine Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten nach mehr als drei Jahren

Diese missliche Lage hat das Bundesarbeitsgericht nun am Mittwoch beseitigt (BAG, Urt. v. 06.04.2011, Az. 716/09). Eine Lehrerin war nach § 14 Abs.2 TzBfG für den Zeitraum vom 01. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 eingestellt worden. Sie hatte dann Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung erhoben, weil sie bei dem gleichen Arbeitgeber bereits während ihres Studiums vom 1. November 1999 bis zum 31. Januar 2000 als studentische Aushilfe beschäftigt war.

Der Siebte Senat des BAG entschied nun, dass die mehr als sechs Jahre zurückliegende Beschäftigung um die Jahrtausendwende der Befristung des Arbeitsvertrages im Jahre 2006 nicht im Wege stand. Die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten bestehe regelmäßig nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre liegen, so die Erfurter Richter.

Diese Wertung überzeugt, denn sie entspricht der gesetzgeberischen Intention, die in der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist von drei Jahren zum Ausdruck kommt.

Nun kann also zusammenwachsen, was zusammen gehört. Der Absolvent muss nicht dafür bestraft werden, dass er bei seinem potentiellen neuen Arbeitgeber schon einmal gute Arbeit geleistet hat. Gesetzesästheten werden bekritteln, dass die Bundesrichter nun eine Regelung geschaffen hätten, die einen eindeutigen Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes darstellt. Wird die Judikative nun zur Legislative? Das müssen wir nicht befürchten. Die Justiz ist manchmal einfach nur schneller, als das Gesetz erlaubt.

Der Autor Christian Oberwetter, Rechtsanwalt und Maître en droit, ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht in Hamburg und Verfasser zahlreicher Publikationen auf diesen Gebieten.

 

Mehr auf LTO.de

Der Fall Sarrazin im Arbeitsrecht: Ein Bundesbank-Vorstand schafft sich (nicht) ab

Arbeitsrechtliche Gleichbehandlung: Die anonymisierte Bewerbung als Wille und Vorstellung

Gute Arbeitsmarktperspektiven für Juristen: So angeln Sie sich einen neuen Job

DruckenSendenZitierenKommentieren

Zitiervorschlag

Christian Oberwetter, BAG kippt Anschlussverbot: Kein Einstellungshindernis mehr bei befristeten Arbeitsverhältnissen . In: Legal Tribune ONLINE, 08.04.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/2984/ (abgerufen am 22.05.2012)

Infos zum Zitiervorschlag

Rechtsgebiete

Kommentare

Schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel

Kommentieren



Es gelten die Datenschutzbestimmungen von Wolters Kluwer Deutschland

LTO-Quiz

© Rido - Fotolia.com

Was die Abkürzung AVB bedeutet, wissen Sie vielleicht noch, auch wenn Sie seit dem Examen das Versicherungsrecht eher ad acta gelegt haben. Aber was ist mit dem Begriff der Moral Hazards? Und wo ist das internationale Versicherungsrecht noch gleich geregelt? Testen Sie hier, ob Sie Ihr Staatsexamen heute noch bestehen würden!

Artikel der Woche

Auch vor dem Kadi vorläufig gesiegt
DFB-Sportgericht bestätigt Fortuna-Aufstieg
Von: Ass. iur. Johannes Arnhold

Fortuna Düsseldorf steigt in die Bundesliga auf, Hertha BSC Berlin muss den Gang in Liga 2 antreten. Was auf dem Fußballplatz bereits vergangenen Dienstag entschieden wurde, hat am Montag  auch das DFB-Sportgericht in Frankfurt bestätigt. Obwohl Hertha in Berufung gehen will, wohl eher eine endgültige Entscheidung – auch wenn sie einen Aspekt nicht berücksichtigt, kommentiert Johannes Arnhold.

mehr
22

Veranstaltungen und Seminare

22.05.2012 - 23.05.2012, Leipzigheute13. Kongress Neue Verwaltung

25.05.2012, MainzMainz Media Forum

11.06.2012 - 13.06.2012, BerlinSummer Academy State Aid

12.06.2012 - 13.06.2012, BrüsselEnforcement of EU-Animal Welfare Legislation

14.06.2012 - 16.06.2012, MünchenDeutscher Anwaltstag 2012

Ihre Meinung

Hells Angels und Co. im Visier der Länder

Sollten Rockerclubs mit kriminellen Mitgliedern generell verboten werden?

Foto: Roberto Pfeil/dapd
Ja.

Ein Vereinsverbot wäre dann angemessen.

Nein.

Andere Vereine mit kriminellen Mitgliedern werden auch nicht verboten.

Egal.

Dazu habe ich keine Meinung.

Zum Ergebnis
Die LTO App - jetzt im iTunes Store

LTO-Newsletter

Das Wichtigste im Recht - einmal pro Woche kostenlos mit dem LTO-Redaltionsnewsletter

Ihre E-Mail-Adresse:

Rechtsgebiete: