BAG enttäuscht Erben
Keine Abgeltung des Urlaubs eines Toten
20.09.2011

© dvest - Fotolia.com
Am Dienstag gab es keine lachenden Erben vor dem BAG: Die Witwe und der Sohn eines im April 2009 verstorbenen Kraftfahrers haben keinen Anspruch auf Abgeltung von dessen Urlaub in Geld. Sie klagten erfolglos auf Abgeltung von 35 Urlaubtagen, insgesamt 3.203,50 Euro.
Der verstorbene Trucker war seit dem Jahr 2001 bei dem Arbeitgeber als Kraftfahrer beschäftigt gewesen. Seit April 2008 bis zu seinem Tod im April 2009 war er arbeitsunfähig erkrankt, so dass Urlaubsansprüche, die ihm entstanden waren, nicht mehr gewährt werden konnten.
Der Fall ist weniger abstrus, als er auf den ersten Blick erscheinen mag. Schließlich begehrten seine Frau und sein Sohn als Erben des Kraftfahrers ja nicht dessen Urlaubsansprüche, sondern vielmehr bares Geld vom Arbeitgeber des Verstorbenen. Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, so ist er gemäß § 7 Abs.4 Bundesurlaubgsgesetz (BurlG) abzugelten. Hätte das Beschäftigungsverhältnis des Kraftfahrers also durch Kündigung und nicht durch den Tod geendet, so hätte er sich den Anspruch in Geld auszahlen lassen können.
Warum sollte das nicht auch gelten, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod geendet ist, dachten sich Witwe und Sohn – und zogen bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG). Leider am Ende erfolglos, die Erben gingen leer aus (BAG, Urt. v. 20.09.2011, Az. 9 AZR 416/10).
EuGH: Urlaubsanspruch muss nicht erfüllbar sein, um überzugehen
Dabei war das Urteil des höchsten deutschen Arbeitsgerichts mit Spannung erwartet worden. Zwar hatte das BAG in vergleichbaren Fällen bisher stets entschieden, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch nicht auf die Erben übergehe. Die Richter begründeten das damit, dass es sich beim Urlaubsabgeltungsanspruch um einen höchstpersönlichen Anspruch handele. Außerdem sei Voraussetzung eines Übergangs auf die Erben, dass der Urlaubsanspruch noch hätte erfüllt werden können, wenn das Arbeitsverhältnis fortbestanden hätte - was bei einem verstorbenen Arbeitnehmer natürlich nicht möglich sei (so BAG, Urt. v. 26.05.1992, Az. 9 AZR 172/91).
Luxemburg allerdings sah das etwas anders als die Erfurter Richter. Der Europäische Gerichtshof befand im Jahr 2009, dass es für die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruches nicht darauf ankomme, ob der Urlaubsanspruch noch erfüllbar wäre (EuGH, 20.01.2009, Slg. I-0179).
Infolge dieser Entscheidung trat das Landesarbeitsgericht Hamm der Rechtsprechung des BAG entgegen (LAG Hamm, 22.04.2010 – 16 Sa 1502/09): Es sei unerheblich, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch bedingt durch den Tod des Arbeitnehmers nicht mehr erfüllbar wäre. Zudem handele es sich um einen reinen Geldleistungsanspruch, der nicht höchstpersönlicher Natur sei.
BAG: Urlaubsanspruch nicht nur nicht erfüllbar, sondern erloschen
Dieses Vorpreschen der Hammer Richter hat das BAG nun gestoppt. Mit dem Tod des Kraftfahrers sei dessen Urlaubsanspruch nämlich erloschen. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch sei daher nicht entstanden, so dass ein solcher Anspruch auf Geldleistung auch nicht vererbt werden konnte.
Das Urteil der Erfurter Richter ist weder auf Grundlage der nationalen Gesetze noch auf Basis der Rechtsprechung des EuGH verständlich. § 7 Abs.4 BUrlG sieht eine Abgeltung vor, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Ob das Arbeitsverhältnis durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Tod beendet wird, ist nach der Norm unerheblich.
Es ist nicht ersichtlich, warum der Arbeitgeber finanzielle Vorteile durch den Tod des Arbeitnehmers haben soll. Nach dem EuGH kommt es zudem auf eine Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruches nicht an, so dass der Tod am Entstehen des Abgeltungsanspruchs nichts ändern kann. Gut möglich, dass die Streitigkeit in Luxemburg neu aufgerollt wird. Und da heißt es dann: Wer zuletzt lacht...
Der Autor Christian Oberwetter, Rechtsanwalt und Maître en droit, ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht in Hamburg und Verfasser zahlreicher Publikationen auf diesen Gebieten.
Mehr auf LTO.de:
LAG Schleswig-Holstein: Anspruch auf Urlaub trotz voller Erwerbsminderung
BAG: Urlaub in der Kündigungsfrist muss eindeutig festgelegt werden
LAG Rheinland-Pfalz: Urlaub kann nach langer Krankheit verfallen
Zitiervorschlag
Christian Oberwetter, BAG enttäuscht Erben: Keine Abgeltung des Urlaubs eines Toten. In: Legal Tribune ONLINE, 20.09.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/4343/ (abgerufen am 22.05.2012)
Infos zum ZitiervorschlagRechtsgebiete
TopJOBS der Woche
Neueste Stellenangebote
Meistgelesene Artikel
NRW verbietet RockerclubsKriminelle Kumpanei kostet die Vereinsfreiheit
Auch vor dem Kadi vorläufig gesiegtDFB-Sportgericht bestätigt Fortuna-Aufstieg
Zur Geschichte von § 175 StGBSpäte Wiedergutmachung für Schwule
Norbert Röttgens EntlassungWie die Kanzlerin sich eines Ministers entledigt
Geplante Verschärfung der VerbandsgeldbußeDeutschlands nächster Schritt zu einem Unternehmensstrafrecht?
Artikel der Woche
Auch vor dem Kadi vorläufig gesiegt
DFB-Sportgericht bestätigt Fortuna-Aufstieg
Fortuna Düsseldorf steigt in die Bundesliga auf, Hertha BSC Berlin muss den Gang in Liga 2 antreten. Was auf dem Fußballplatz bereits vergangenen Dienstag entschieden wurde, hat am Montag auch das DFB-Sportgericht in Frankfurt bestätigt. Obwohl Hertha in Berufung gehen will, wohl eher eine endgültige Entscheidung – auch wenn sie einen Aspekt nicht berücksichtigt, kommentiert Johannes Arnhold.
mehrVeranstaltungen und Seminare
22.05.2012 - 23.05.2012, Leipzigheute13. Kongress Neue Verwaltung
25.05.2012, MainzMainz Media Forum
11.06.2012 - 13.06.2012, BerlinSummer Academy State Aid
12.06.2012 - 13.06.2012, BrüsselEnforcement of EU-Animal Welfare Legislation
14.06.2012 - 16.06.2012, MünchenDeutscher Anwaltstag 2012
Ihre Meinung
Hells Angels und Co. im Visier der LänderSollten Rockerclubs mit kriminellen Mitgliedern generell verboten werden?
Ein Vereinsverbot wäre dann angemessen.
Andere Vereine mit kriminellen Mitgliedern werden auch nicht verboten.
Dazu habe ich keine Meinung.






Kommentare
Schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel
Kommentieren