Asylverfahren binnen 48 Stunden abschließen: Bayern will Serben und Mazedonier schnell loswerden

von Wolfram Steckbeck

12.10.2012

Aktuelles Tagesgespräch in Franken: Das Sammellager für Asylbewerber in Zirndorf bei Nürnberg ist permanent überfüllt, dezentrale Ausweichquartiere stehen nicht mehr zur Verfügung. Der bayerische Innenminister Herrmann fordert deshalb, die Asylverfahren der Serben und Mazedonier drastisch zu beschleunigen. Alles andere als traumhafte Aussichten für Flüchtlinge, meint Wolfram Steckbeck.

Jahrzehntelang haben Flüchtlinge davon nur träumen können: Ein Asylverfahren in 48 Stunden – eine Verheißung, wenn man weiß, dass solche Verfahren in Deutschland oft mehr als zwölf Monate beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) liegen und anschließend oft noch viele Jahre bei den Gerichten.

Doch halt – es geht natürlich nicht um eine rechtsstaatliche, ergebnisoffene Prüfung, sondern um eine Ablehnung binnen 48 Stunden – möglichst noch mit Rechtsmittelausschluss, um die Menschen sofort wieder nach Serbien und Mazedonien zurückschicken zu können.

Wie dieses verkürzte Verfahren aussehen soll, hat der bayerische Innenminister Joachim Herrmann (CSU) noch nicht verraten. Er verweist zunächst nur auf die Schweiz, die doch ein Rechtsstaat sei. Dort gebe es neuerdings ein Schnellverfahren, bei dem innerhalb von zwei Tagen in erster Instanz entschieden werde. Eigenständig könnte Bayern das Asylverfahren auch gar nicht ändern, da es auf einem Bundesgesetz beruht. Doch die Verbindungen zu Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (ebenfalls CSU) sind gut. Einer Bundesratsinitiative Bayerns würde sich wohl manches Bundesland anschließen.

Woher auf die Schnelle anwaltliche Hilfe nehmen?

Möglicherweise will sich Herrmann an dem 2008 in Deutschland eingeführten Flughafenverfahren des § 18a Asylverfahrensgesetz orientieren. Die dortigen Methoden sind allerdings Gift für einen Rechtsstaat.

Die unverzügliche Anhörung durch das Bundesamt, die dem Flüchtling keine Gelegenheit gibt, nach der Flucht zunächst einmal zur Ruhe zu kommen, führt in vielen Fällen dazu, dass der Asylbewerber seinen Antrag nicht umfassend begründen kann.

Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz muss innerhalb von drei Tagen gestellt werden. Im Flughafenverfahren stehen in der Regel vertretungsbereite Anwälte zur Verfügung, so dass ein Flüchtling einen entsprechender Antrag gerade noch wird stellen können. Nach Ansicht vieler Frankfurter Anwaltskollegen kommt die kurze Frist dennoch eher einer Rechtsverweigerung gleich. Woher aber sollen Serben und Mazedonier in überfüllten Sammellagern in Bayern auf die Schnelle anwaltliche Hilfe für die Begründung eines vorläufigen Rechtsschutzantrags und einer Klage bekommen?

Fünf Prozent der Flüchtlinge würden durchs Raster fallen

In der Liste der sicheren Herkunftsstaaten des § 29a AsylVfG sind Serbien und Mazedonien nicht aufgeführt, Menschenrechtsverletzungen und Asylgründe kann es demnach dort durchaus geben. Selbst wenn 95 Prozent der Asylanträge unbegründet sind, bedeutet dies doch nur, dass fünf Prozent der Flüchtlinge den Schutz der Bundesrepublik Deutschland durchaus benötigen.

Eine ernsthafte, fundierte Überprüfung eines Asylantrags kann das Bundesamt in 48 Stunden nicht leisten, andernfalls würden die Verfahren im Augenblick nicht Monate dauern. Gerade für eine positive Entscheidung benötigt die Behörde oft mehr als ein Jahr. Im August 2012 stellten laut einem Bericht des BAMF 496 Flüchtlinge aus Serbien und 620 Flüchtlinge aus Mazedonien Asylantrag in Deutschland. Allein im August müssten demnach 50 Menschen mit der Ablehnung ihres Asylbegehrens rechnen, obwohl dieses vermutlich begründet ist.

Laut BAMF hat sich die Anzahl der Erstanträge von Mazedoniern gegenüber dem vergangenen Jahr verzehnfacht. Die Behauptung, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über menschenwürdige Sozialhilfeleistungen für Flüchtlinge sei hierfür ursächlich und habe sich bis ins ehemalige Jugoslawien herumgesprochen, ist reine Spekulation. Abgesehen davon, dass das Urteil bis heute noch nicht einmal überall umgesetzt worden ist, haben sich umgekehrt die Asylbewerberzahlen auch nach drastischen Kürzungen der Leistungen nicht verringert.

Kurze Fristen verweigern effektiven Rechtsschutz

Die Verkürzung von Rechtsmittelfristen auf wenige Tage verletzt die Verpflichtung, gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz effektiven Rechtsschutz zu gewähren. In dieser kurzen Frist kann ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz oder eine Klage nicht vernünftig begründet werden.

Will Herrmann aber nicht auch die Rechtsmittelfristen verkürzen, ist sein gesamter Vorschlag Makulatur. Andernfalls würde nämlich die gesamte Prüfung des Asylbegehrens nur auf die Gerichte verlagert – mit zwei fatalen Folgen:
Zum einen würden die Gerichte völlig überlastet, weil sie dann die Sachverhaltsaufklärung leisten müssten, die das Bundesamt unterlassen hat.

Zum anderen würden wiederum die Flüchtlinge durchs Raster fallen, die sich entweder ein Gerichtsverfahren nicht leisten können oder die wegen der physischen und psychischen Nachwirkungen der Flucht die Frist – gleich nach dem Erreichen des vermeintlich sicheren Hafens Deutschland – versäumen.

Schon oft waren Einschränkungen des effektiven Rechtsschutzes im Asylverfahren Vorreiter für entsprechende Vorschriften im allgemeinen Verwaltungsrecht. Erinnert sei an die Zulassungspflicht für die Berufung in § 124a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Relativierung der Aufklärungspflicht im Berufungsverfahren in § 128a VwGO oder die Stattgabe der Berufung ohne mündliche Verhandlung in § 130a VwGO – alles ursprünglich für Asylverfahren gedacht. Mit solchen kurzen Prozessen kann langwierigen, fundierten Verwaltungsverfahren der Garaus gemacht werden. Der Rechtsstaat bleibt dabei auf der Strecke.

Der Autor Wolfram Steckbeck ist Rechtsanwalt in Nürnberg und Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht im Deutschen Anwaltverein.

Zitiervorschlag

Wolfram Steckbeck, Asylverfahren binnen 48 Stunden abschließen: Bayern will Serben und Mazedonier schnell loswerden . In: Legal Tribune Online, 12.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7297/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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