Verbot von Online-Verschreibungen von Medikamenten: Pati­en­ten­au­to­nomie unter Dau­er­feuer

von Prof. Dr. Ulrich M. Gassner

31.03.2016

Kein Rezept ohne Arztbesuch - das gilt nach Standesrecht auch im Zeitalter von Digital Health. Nun will die Bundesregierung trotzdem noch das Arzneimittelrecht verschärfen. Für Ulrich M. Gassner ist das alles andere als zeitgemäß.

Künftig soll in Deutschland keine Online-Verschreibung von Medikamenten erlaubt sein, ohne dass der Patient den verschreibenden Arzt vorher wenigstens einmal persönlich aufgesucht hat. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett erst kürzlich verabschiedet. Dazu stellen sich zwei Fragen: Ist ein solches Verbot notwendig beziehungsweise sinnvoll? Und wenn ja, ist es auch rechtlich haltbar?

Nun gibt es im deutschen Recht kein umfassendes Fernbehandlungsverbot. Doch standesrechtlich untersagt ist nach § 7 Abs. 4 (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärzte (MBO-Ä)  die ausschließliche Behandlung über Print- und Kommunikationsmedien. Auch bei telemedizinischen Verfahren sei zu gewährleisten, dass ein Arzt den Patienten unmittelbar behandle.

Ein Modell, wie es zum Beispiel MedGate für Krankenversicherte in der Schweiz praktiziert, wäre schon nach jetziger Rechtslage in Deutschland unzulässig. Dieses erlaubt die ärztliche Beratung eines Patienten, den man zuvor nicht persönlich in einer Präsenzsprechstunde gesehen und kennengelernt hat. Will dieser seine Krankheit online behandeln lassen, muss er sich stattdessen an virtuelle Arztpraxen wenden, wie etwa DrEd mit Sitz in London. Dort erhält er eine Konsultation per E-Mail, Telefon oder Video-Chat, auf Wunsch auch von deutschen Ärzten. Das Rezept kommt dann per Post ins Haus oder geht an eine Versandapotheke.

Verschärfung der Verschreibungspflicht

Solche Online-Rezepte sind der Regierungskoalition seit jeher ein Dorn im Auge. Deshalb versprach sie im Koalitionsvertrag von 2013 klarzustellen, dass die Erstverschreibung von Arzneimitteln nur nach einem direkten Arzt-Patienten-Kontakt zulässig ist. Kurz zuvor hatte sich auch der Bundesrat in diesem Sinne geäußert (BR-Drucks. 615/1/13). Das Bundeskabinett hat nun am 9. März 2016 den Entwurf des "Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften" beschlossen und dort eine solche Regelung vorgesehen. Das Gesetz soll schon im August 2016 in Kraft treten.

Die geplante Regelung lautet im Kern wie folgt: "Eine Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, darf nicht erfolgen, wenn vor der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung offenkundig kein direkter Kontakt zwischen dem Arzt oder Zahnarzt und der Person, für die das Arzneimittel verschrieben wird, stattgefunden hat. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf hiervon abgewichen werden."

Die Regierungskoalition will mit dieser Regelung klarstellen, dass verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht abgegeben werden dürfen, wenn die Verschreibung nicht nach einem direkten Arzt-Patienten-Kontakt ausgestellt wurde. Die Regelung soll die Qualität der Versorgung  sichern und die Patienten vor den Risiken von Online-Rezepten schützen. Behandlungen und Diagnosen über das Telefon oder über das Internet reichen nach Auffassung der Regierungskoalition nicht aus, sondern bergen das Risiko von Fehldiagnosen.

Im Übrigen soll diese Verschärfung der Verschreibungspflicht das standesrechtliche Fernbehandlungsverbot flankieren. Damit ist das Komplettpaket paternalistischer Patientenentmündigung geschnürt.

Zitiervorschlag

Prof. Dr. Ulrich M. Gassner, Verbot von Online-Verschreibungen von Medikamenten: Patientenautonomie unter Dauerfeuer . In: Legal Tribune Online, 31.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18930/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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