Haftung für Beleidigungen auf blogger.com: Google ist nicht gleich Google

von Andreas Biesterfeld-Kuhn

09.01.2013

Google Deutschland haftet nicht für Beleidigungen auf blogger.com. Das entschied das AG Halle am Dienstag und wies den Antragsteller darauf hin, dass er den US-Unternehmenszweig der Suchmaschine hätte verklagen müssen. Das Urteil veranschaulicht, wie trickreich es ist, sich gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf Webseiten ausländischer Unternehmen zur Wehr zu setzen, meint Andreas Biesterfeld.

Der Antragsteller – ein Künstler aus der Umgebung von Halle – entdeckte im Herbst des vergangenen Jahres, dass er auf der von Google betriebenen Webseite blogger.com als Psychopath beschimpft wurde. Ohne anwaltliche Vertretung, aber mit ein paar Semestern Jurastudium im Gepäck, stellte er daraufhin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Google Deutschland GmbH.

Das Amtsgericht (AG) Halle gab seinem Antrag im Oktober 2012 zunächst statt und untersagte Google Deutschland unter Androhung von Zwangsmitteln, die gerügten Äußerungen weiter zu verbreiten. Dem Widerspruch Googles gab das Gericht nun allerdings statt; denn ausweislich des Impressums der Seite blogger.com ist die Google Inc. in Kalifornien die verantwortliche Seitenbetreiberin. Folgerichtig hätte der Antrag gegen die amerikanische Gesellschaft gestellt werden müssen.

Nicht überraschend argumentierte Google Deutschland, dass sie selbst lediglich Werbung und Marketing übernehme. Blogger-Dienste hingegen entzögen sich ihrem Einflussbereich und würden in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der kalifornischen Kollegen fallen. Darüber hinaus hatte sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass der ehemalige Jurastudent kurz vor dem Antrag in Halle denselben Schriftsatz auch beim AG Hamburg – dem Unternehmenssitz der Google Deutschland GmbH – eingereicht hatte. Trotz Rücknahme des letzteren erklärte das Gericht in Halle den Antrag bereits aus diesem Grund für unzulässig.

Keine Sippenhaft im Unternehmensverbund

Der Antragsteller wird in der Mitteldeutschen Zeitung mit den Worten zitiert, es könne nicht sein, dass der Riese Google in Deutschland ein deutschsprachiges Angebot betreibe, aber nach deutschem Recht quasi nicht zu belangen sei. Google ist aber nicht gleich Google. blogger.com ist zwar eine Seite des Suchmaschinenbetreibers; die rechtliche Verantwortlichkeit aller weltweit agierenden Google-Gesellschaften dürfen trotzdem nicht vermengt werden. Sippenhaft gibt es (grundsätzlich) auch im Unternehmensverbund nicht.

Die plakative Behauptung des Künstlers, dass deutsche Recht biete ihm keinen Schutz, ist trotzdem falsch. Denn natürlich kann er seinen Anspruch gegenüber der Google Inc. auch in Deutschland verfolgen. Hierauf hat auch das AG Halle hingewiesen. Ob es mit Blick auf die Schwierigkeiten, die mit der Vollstreckung einer deutschen Verfügung in den USA verbunden sind (Zeit und Kosten sind hier nur ein Aspekt) nicht taktisch klüger ist, ein Verfahren direkt in den USA anzustrengen, steht auf einem anderen Blatt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 2010 in einem die New York Times betreffenden Fall entschieden, dass deutsche Gerichte dann zuständig sind und deutsches Recht anwendbar ist, wenn rechtliche Folgen auch im Inland eintreten können (Urt. v. 02.03.2010, Az. VI ZR 23/09). Wenn sich ein amerikanischer Seitenbetreiber aber – wie mit blogger.com – in deutscher Sprache an ein deutsches Publikum wendet, bestehen an der Zuständigkeit deutscher Gerichte und der Anwendung des materiellen deutschen Rechts erst recht keine Zweifel. Entsprechende einstweilige Verfügungen gegen Google Inc. haben deutsche Gerichte auch bereits erlassen, gerade dann, wenn es um Beleidigungen ging (vgl. Landgericht Berlin, Beschl. v. 21.06.2011, Az. 27 O 335/11).

Die Kunst, den richtigen Anspruchsgegner zu finden

Dass die Google Inc. die richtige Antragsgegnerin gewesen wäre, hätte der Künstler durch einen Blick ins Impressum leicht erkennen können. Oft fehlt ein Impressum bei vom Ausland aus betriebenen Internetseiten aber gänzlich oder ist zumindest nicht im Sinne der deutschen Vorgaben vollständig. Doch selbst dann ist es möglich, einen richtigen Antragsgegner ausfindig zu machen. Denn neben dem Impressumsverantwortlichen haftet grundsätzlich auch der registrierte Seitenbetreiber für über die Seite begangene Rechtsverletzungen. Dieser kann bei Domains mit der Endung .de über die Seite www.denic.de, bei Domains mit der Endung .com beispielsweise über die Seite www.centralops.net ermittelt werden.

Daneben wurde in der Vergangenheit – gerade auch in Google-Fällen – versucht, den administrativen Ansprechpartner in Anspruch zu nehmen, dessen Sitz sich nach § 3 Abs. 1 der Denic-Bedingungen in Deutschland befinden muss. Die Vorstöße blieben allerdings erfolglos. Zuletzt entschied der BGH, dass der administrative Ansprechpartner der Denic grundsätzlich nicht als Störer haftet (Urt. v. 09.11.2011, Az. I ZR 150/09).

Der Antragssteller aus Halle hat bereits angekündigt, nun Google Inc. zu verklagen. Hätte er sich bereits im Vorfeld ausreichend informiert, wäre ihm sein kostenträchtiger Umweg erspart geblieben.

Der Autor Andreas Biesterfeld ist Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Urheber- und Medienrecht bei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum.

Zitiervorschlag

Andreas Biesterfeld-Kuhn, Haftung für Beleidigungen auf blogger.com: Google ist nicht gleich Google . In: Legal Tribune Online, 09.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7928/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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