Justizministerium plant Verbot von Abtretungsverboten: Keine Lex Rya­nair

von Dr. Christian Rath

02.09.2019

Unternehmen sollen ihren Kunden künftig nicht mehr in AGB verbieten können, Ansprüche an Legal-Tech-Portale abzutreten. Die kaum bemerkte Klausel im Faire-Verbraucherverträge-Gesetzentwurf soll die Durchsetzung von Verbraucherrechten stärken.

Bisher ging es in der Diskussion um das von Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) geplante Gesetz für faire Verbraucherverträge vor allem um die Begrenzung von Vertragslaufzeiten bei Verträgen, zum Beispiel mit Mobilfunkunternehmen oder Fitnessstudios. Wenig beachtet ist dagegen bislang die geplante Einführung neuer Klauselverbote für die AGB-Kontrolle. So sollen Unternehmen nicht mehr ausschließen können, dass Kunden ihre Geldansprüche gegen das Unternehmen an Dritte abtreten.

Praktische Bedeutung haben solche Abtretungsverbote bisher vor allem bei Fluggastentschädigungen. Auch die politische Diskussion hat sich bisher auf dieses Feld konzentriert.

Das Geschäftsmodell der Flight Claim Companies

Aufgrund einer EU-Verordnung von 2004 haben Fluggäste Ansprüche auf pauschale Entschädigung von - je nach Entfernung - bis zu 600 Euro, wenn ihr Flug ausfällt, mehr als drei Stunden Verspätung hat oder sie wegen Überbuchung nicht mitgenommen werden. Solche Entschädigungsansprüche treten Geschädigte zunehmend an sog. Flight Claim Companies wie Flightright oder Airhelp ab. Diese machen den Anspruch als Inkasso-Dienstleistung gegenüber der Fluggesellschaft geltend. Dafür verlangen sie eine Provision von rund 30 Prozent, die aber nur im Erfolgsfall anfällt.

Die Abtretung an den Dienstleister erfolgt häufig gleich nach dem mangelhaften Flug. Interessant ist das vor allem für Fluggäste, die so wenig Aufwand haben wollen wie möglich. Die Fluggäste können aber auch erst selbst bei der Fluggesellschaft oder über eine Schlichtungsstelle den Anspruch geltend machen. Dann erhalten sie den Betrag im Erfolgsfall ungeschmälert. Bei Problemen können sie dann immer noch eine Flight Claim Company einschalten, die den Fall bei guten Erfolgsaussichten mit Vertragsanwälten vor Gericht bringt.

Der Vorwurf: Fluggesellschaften akzeptieren erst vor Gericht

Der Dienstleister Airhelp behauptet, dass bei 15 der größten Fluggesellschaften in Deutschland im Schnitt 48 Prozent der berechtigten Ansprüche abgelehnt wurden. Am Ende der Tabelle stehen die Billigflieger Easyjet mit 96 Prozent Ablehnungen und Ryanair mit 95 Prozent. Der Dienstleister Flightright nennt drei Fluggesellschaften, die nur gerichtlich geltend gemachte Ansprüche akzeptierten: Ryanair, Vueling und Iberia.

Der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft warnt allerdings vor solchen Zahlen, sie könnten auch Teil der Werbestrategie der Dienstleister sein. Allerdings fällt auf, dass immer wieder Ryanair in diesem Zusammenhang genannt wird. Die irische Fluggesellschaft steht zumindest im Verdacht, ihre Niedrigpreise so zu kalkulieren, dass sie Entschädigungszahlungen auch in berechtigten Fällen vermeidet.

Dazu passt, dass die Diskussion um Abtretungsverbote von Beginn an mit dem Namen Ryanair verbunden war. Indem sie in ihren AGB die Abtretung von Geldforderungen (und damit auch von Entschädigungsansprüchen) an Dritte ausschloss, versuchte die Airline auch ein Tätigwerden der lästigen Fluggast-Dienstleister zu blockieren. Laut Airhelp verwenden aber auch British Airways und Easyjet entsprechende Klauseln. Nach Angaben des Bundesjustizministeriums im Gesetzentwurf greift wohl die Hälfte der Airline-AGB zu diesem Trick.

Handlungsbedarf trotz Rechtsprechung

Dabei hatte das Amtsgericht (AG) Köln schon 2016 in einem Hinweisbeschluss ein derartiges Abtretungsverbot in den AGB als unwirksam bezeichnet – wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Fluggasts.

Daraufhin hat Ryanair seine AGB neu formuliert. In Nr. 15.2 der Beförderungsbedingungen ist heute ein Sonderregime für Entschädigungen auf Grundlage der EU-Fluggastrechte-Verordnung vorgesehen. Danach verlangt Ryanair von den Fluggästen, dass sie sich erst einmal direkt an die Airline wenden und ihr eine Frist von 14 Tagen zur Antwort gewähren. Nur wenn sie diesen Schritt erfolglos gegangen sind, akzeptiert Ryanair eine anschließende Abtretung des Entschädigungsanspruchs an Dritte. Abtretungen an Erziehungsberechtigte sind von der Abtretungsbeschränkung ausdrücklich ausgenommen.

Doch auch die neu formulierten AGB stießen auf Widerstand in der Justiz. So hatte das AG Nürnberg in mehreren Entscheidungen 2018 die Abtretungsbeschränkung für unwirksam erklärt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth vertiefte dies in einem ausführlichen Hinweisbeschluss im Juli 2018. Danach sei das Abtretungsverbot immer noch eine "unangemessene Benachteiligung". Das Interesse des Fluggasts an einer Durchsetzung seiner Ansprüche überwiege. Das Abtretungsverbot stelle dabei ein "potenzielles Hindernis" dar. Das Gericht konnte auch den von Ryanair geltend gemachten höheren Verwaltungsaufwand, der aus einer Abtretung folge, "kaum feststellen". Nach Informationen des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sind entsprechend argumentierende Urteile inzwischen üblich und werden von Ryanair auch nicht mit Rechtsmitteln angegriffen.

Dennoch sah der Gesetzgeber Handlungsbedarf. Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD aus 2018 heißt es: "Mit Blick auf kleine "Streuschäden" prüfen wir einen Ausschluss von Abtretungsverboten für Forderungen in AGB." Das Handelsblatt nannte das Projekt "Lex Ryanair". SPD-Rechtspolitiker kündigten einen Gesetzentwurf bis Ende 2018 an. Die Sache mag auch deshalb politisch dringlich erschienen sein, weil im Jahr 2018 die Zahl der ausgefallenen und stark verspäteten Flüge besonders hoch war. Zugleich konnte die Maßnahme auch als Schutz des Wettbewerbs verkauft werden, im Interesse der ehrlichen Fluggesellschaften, die Entschädigungen fair auszahlen und deshalb auch höhere Preise berechnen. Eigentlich war erwartet worden, dass eine entsprechende Regelung gleich ins Gesetz über die Musterfeststellungsklage aufgenommen wird. Doch das war offensichtlich zu kurzfristig.

Neues Klauselverbot geplant

Doch nun findet sich eine Ergänzung von § 308 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Entwurf für ein Faire-Verbraucherverträge-Gesetz, der am 15. August in die Ressortabstimmung der Bundesregierung ging. In § 308 soll eine neue Nr. 9 mehrere Abtretungsausschlüsse in AGB verbieten, unter anderem, wenn es um "einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender" geht.

Unter das neue Verbot sollen laut Begründung auch Klauseln fallen, mit denen eine Abtretung des Anspruchs nur an bestimmte Personen zugelassen, beschränkt, an bestimmte Voraussetzungen gebunden oder von einer Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht wird. Damit will Ministerin Lambrecht ausdrücklich sicherstellen, "dass Verbraucher die auf Geld gerichteten Ansprüche, die sie gegen Unternehmer erworben haben, zum Zweck der Durchsetzung an Dritte abtreten können", so die Begründung ihres Gesetzentwurfs.

Ryanair fühlt sich allerdings zu Unrecht an den Pranger gestellt. Das Unternehmen bezahle "die überwiegende Mehrheit der unbestrittenen Entschädigungsansprüche", teilte eine Sprecherin auf Anfrage mit. Wenn ein Anspruch wegen "außergewöhnlicher Umstände" nicht bestehe, müsse Ryanair jedoch die Zahlung verweigern - im Interesse der übrigen Kunden. "Ein Scheitern von Ryanair in dieser Hinsicht würde die Preise erhöhen und die Auswahl für alle unsere Kunden einschränken", erklärte die Sprecherin. Die Abtretungsregelungen sollen "lediglich verhindern, dass 'Claim Chasers' die Verbraucher irreführen". Ryanair wolle eine gute Beziehung zu seinen Kunden aufrechterhalten. Dagegen würden die Flight Claim Companies "den Verbrauchern und den Medien gegenüber falsch darstellen, dass es schwierig ist, Schadenersatzansprüche direkt von der Fluggesellschaft zu verlangen" – das alles natürlich nur, um auf Kosten der Kunden die eigene Provision von den Entschädigungsansprüchen abzuziehen.

Abtretungsverbot könnte für Ryanair gar nicht gelten

Möglicherweise greift das geplante Abtretungsverbot aber gerade gegenüber Ryanair nicht. Ryanair ist nämlich eine irländische Gesellschaft. Laut vzbv ist unklar, "inwieweit auch Fluggäste von ausländischen Airlines von der Regelung profitieren würden, da in diesen Fällen ja grundsätzlich auch ausländisches Recht zur Anwendung kommen kann. Die geplante Unzulässigkeit von Abtretungsverboten nach deutschem AGB-Recht könnte so möglicherweise umgangen werden."

Tatsächlich könnte es nach der EU-Rom-I-Verordnung große Probleme geben. So ist nach § 6 Abs. 1 Rom-I-VO zwar bei Verbraucherverträgen in Deutschland grundsätzlich deutsches Recht anwendbar. Dies gilt nach § 6 IV Rom-I-VO aber nicht für "Beförderungsverträge". Nach § 5 Abs. 1 Rom-I-VO gilt bei Beförderungsverträgen vorrangig die freie "Rechtswahl". Und hier hat Ryanair in Nr. 2.4.1. seiner Beförderungsbedingungen irisches Recht für anwendbar erklärt. Eine AGB-Kontrolle müsste also nach irischem Recht durchgeführt werden. Bei Abtretungsverboten im Bereich der EU-Fluggastentschädigungen sollen zudem irische Gerichte zuständig sein, so Nr. 2.4.2 der Beförderungsbedingungen. Ausgerechnet Ryanair könnte sich also der Lex Ryanair einfach entziehen.

Bisher hat sich Ryanair aber wohl der deutschen AGB-Kontrolle nicht unter Verweis auf irisches Recht entzogen. Vermutlich wäre das unter Marketing-Gesichtspunkten wohl auch eher kontraproduktiv. Sollte Ryanair aber doch dazu übergehen, gäbe es noch eine zweite Rechtsgrundlage, um Abtretungsverbote in Airline-AGB zu beanstanden. Artikel 15 Abs. 1 der EU-FluggastR-VO besagt nämlich: "Die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen gemäß dieser Verordnung dürfen - insbesondere durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag - nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden." Darauf hatte schon das Landgericht Nürnberg-Fürth hingewiesen.

Auch aus Sicht des Gesetzgebers bliebe die geplante Änderung in § 308 BGB auch ohne Anwendung auf Ryanair sinnvoll. Schließlich gibt es immer mehr Legal-Tech-Dienstleister, deren Geschäftsmodelle auf einer Abtretung von Verbraucherforderungen etwa im Miet- oder Versicherungsrecht beruht. Solche Geschäftsmodelle würden durch die geplante Klausel ebenfalls geschützt. Die vorgesehene Regelung ist schließlich in keiner Weise auf Flugverkehrsfälle beschränkt. Es handelt sich also wirklich nicht um eine "Lex Ryanair".

Zitiervorschlag

Justizministerium plant Verbot von Abtretungsverboten: Keine Lex Ryanair . In: Legal Tribune Online, 02.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37395/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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