3D-Drucker: Erinnerung an die digitale Revolution des Musikmarkts

von Martin Mengden

23.05.2014

Der 3D-Druck kommt auf dem Massenmarkt an und damit auch die Gefahr, dass massenhafte Replikationen die Rechte von Urhebern, Designern und Erfindern verletzen. Im Grunde gilt dabei nichts anderes als für MP3s und E-Books, meint Martin Mengden. Probleme könnte wieder die Durchsetzung der Rechte bereiten.

Dreidimensionale Objekte per Computer ausdrucken – das ist keine Zukunftsvision mehr. Mit der 3D-Drucktechnik können heute nicht nur Kunststoffe, sondern auch Keramiken, Metalle, Sand und sogar Holzverbindungen verarbeitet werden. Mit multiplen 3D-Druckern ist es mittlerweile sogar möglich, in einem einzigen Arbeitsgang verschiedene Materialien zu kombinieren. Während Architekten und die Automobilbranche Prototypen herstellen, setzt zum Beispiel die Luftfahrtindustrie die Drucker sogar schon zur Serienproduktion ein.

Das 3D-Druckverfahren hat aber auch das Potenzial, die Welt der Konsumenten auf den Kopf zu stellen: Schon heute sind in Onlinetauschbörsen viele 3D-Vorlagen zu finden, die kostenlos heruntergeladen werden können. Diese Dateien beinhalten digitale "Baupläne" der zu druckenden Objekte. Ersatzteile wie Handyschalen kann der Verbraucher damit kurzerhand selbst produzieren, statt sie im Handel zu einem viel höheren Preis zu kaufen. Auch Designobjekte oder gar Kunstwerke, etwa Skulpturen, sind replizierbar.

Kurzum: Die kostengünstige Reproduktion von Objekten, die patent-, design-, gebrauchsmuster- oder urheberrechtlichen Schutz genießen, wird nicht nur möglich, sie wird auch für den Massenmarkt erreichbar. Ob die Verbraucher diese Möglichkeit tatsächlich in größerem Umfang nutzen werden, steht noch in den Sternen. Die gesellschaftlichen Auswirkungen des 3D-Drucks können deshalb auch leicht überschätzt werden. Trotzdem: Da das Recht gesellschaftlichen Umwälzungen im besten Fall nicht nur reaktiv, sondern proaktiv begegnet, kann es nicht schaden, schon heute einen Blick auf die rechtliche Dimension von 3D-Druckern zu werfen.

3D-Drucker erinnert an CD-Brenner

Das Aufkommen der 3D-Drucktechnik erinnert an die Zeit, als CD-Brenner den Massenmarkt eroberten und wirft damit die Frage auf: Steuert das Urheberrecht gerade in eine vergleichbare Krise?

Rechtlich relevant sind sowohl "digitale" als auch "dingliche" Schritte des Druckvorgangs: einerseits das Erstellen von digitalen 3D-Vorlagen und deren Weiterverbreitung bzw. Tausch, andererseits das eigenhändige Drucken des gewünschten Objekts bzw. dessen Druck durch professionelle 3D-Druckunternehmen sowie deren Weiterverbreitung.

Unterstellt, dem zu reproduzierenden Objekt liegt ein immaterialgüterrechtlich geschütztes Werk, Muster, Design oder eine patentrechtlich geschützte Erfindung zugrunde: Sind in der Folge sämtliche Reproduktionsschritte rechtswidrig oder gar strafbar? Oder ist der 3D-Druck im Gegenteil insgesamt legal und straflos?

Urheberrecht: Wie bei MP3s, Videos und E-Books

Sowohl als auch. Das geltende Recht erfasst die einzelnen Schritte eines 3D-Drucks sehr differenziert. Im Grunde gilt schlicht derselbe urheberrechtliche Maßstab wie für das Kopieren von MP3s, Videos oder E-Books.

Vereinfacht zusammengefasst: Von urheberrechtlich geschützten Werken kann eine 3D-Vorlage für den eigenen, nichtkommerziellen Gebrauch erstellt werden (Privatkopie), § 53 Urhebergesetz (UrhG). Diese darf aber nicht öffentlich zugänglich gemacht ("hochgeladen") werden. Ferner ist auch das Herunterladen einer 3D-Vorlage, die offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden ist, nicht erlaubt.

Wird die 3D-Vorlage ausgedruckt, dann wird das Werk (erneut) vervielfältigt, der eigentliche 3D-Druck ist damit in gewisser Weise mit dem Brennen einer CD vergleichbar. Dementsprechend darf hierfür keine durch Dritte offensichtlich rechtswidrig "hochgeladene" Vorlage verwendet werden. Im Übrigen ist der vereinzelte Druck für den privaten Gebrauch zulässig.

Sofern man eine kommerzielle Druckerei beauftragt, stellt sich die Sache anders dar: Das "Herstellenlassen" zum privaten Gebrauch ist explizit in § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG geregelt. Danach ist das "Druckenlassen" nur dann erlaubt, wenn die beauftragte 3D-Druckerei unentgeltlich arbeitet – was in der Regel freilich nicht der Fall sein wird – oder sofern es sich bei dem 3D-Druck um ein photomechanisches oder ein Verfahren mit ähnlicher Wirkung auf Papier oder ähnlichen Trägern handelte, also eine lichttechnische Reproduktion. Das ist beim 3D-Druck eindeutig nicht der Fall. Die Privilegierung kann auch nicht analog angewandt werden: Der Gesetzgeber möchte mit der Ausnahme vom Erfordernis der Unentgeltlichkeit den kommerziellen Fotokopie-Versand an Private ermöglichen. Wendete man die Privilegierung auf den kommerziellen 3D-Druck analog an, müsste man konsequenterweise auch kommerzielle CD- und DVD-Replikationen durch Dritte einbeziehen. Jedenfalls diese will der Gesetzgeber wegen der Missbrauchsgefahr aber gerade außen vor lassen.

Zitiervorschlag

Martin Mengden, 3D-Drucker: Erinnerung an die digitale Revolution des Musikmarkts . In: Legal Tribune Online, 23.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12073/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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