Zum Todestag Theodor Storms
Todesurteile eines Feingeistes
04.07.2010
In der deutschen Literaturgeschichte kennt man Storm als einen stillen und versonnenen, in Vers und Prosa gleichermaßen beheimateten Stimmungsdichter, bei dessen Texten vor allem die inneren Erlebnisse überwiegen. Der Ton seiner hochpoetischen Novellen klingt oftmals elegisch und mitfühlend. Sie geben Storms Interesse für das menschliche Schicksal und Empfinden wieder, eine Haltung die auch den Juristen Theodor Storm auszeichnete.
Umso befremdlicher wirkt die Tatsache, dass der Dichterjurist Storm an zwei Todesurteilen beteiligt war – eine Parallele, die an Goethe erinnert.
Jurastudium ohne Leidenschaft
Wie seinen Dichterkollegen Heine und Kafka fehlte auch Theodor Strom jede Leidenschaft für die Jurisprudenz. "Weshalb ich mich der Juristerei ergab? Es ist das Studium, das man ohne besondere Neigung studieren kann; auch war mein Vater ja Jurist", meinte er rückblickend.
Der berufliche Werdegang schien dem am 14. September 1817 geborenen Sohn eines Husumer Advokaten familiär vorbestimmt zu sein. Und so schrieb sich Storm 1837 an der Fakultät der Rechte in Kiel ein. Er zeigte sich wenig angetan von der dort herrschenden Atmosphäre und den Ritualen der schlagenden und Bier trinkenden Verbindungen. Schon ein Jahr später wechselte er an die Berliner Fakultät. Berlin bot dem jungen Rechtskandidaten ein unvergleichbar größeres kulturelles Angebot als Kiel.
Dennoch kehrte Strom nach sechs Semestern an die Kieler Universität zurück, wo er sich mit den Brüdern Theodor und Tycho Mommsen anfreundete. Man schriftstellerte gemeinsam. Nach einem für die damalige Zeit auffällig langen Studium von fünfeinhalb Jahren bestand Storm 1842 sein Examen. Zu jener Zeit wurde im dänischen Staatsgebiet, zu dem Kiel gehörte, die Ablegung nur eines Examens verlangt. Dies änderte sich erst nach der Annexion der Herzogtümer Schleswig und Holstein durch Preußen mit der Einführung eines zweiten Examens.
Jurist und Schriftsteller
Nach Ablegung seines juristischen Examens kehrte Storm 1842 nach Husum zurück, wo er in die väterliche Anwaltskanzlei eintrat. Im Februar des darauf folgenden Jahres eröffnete er eine eigene Kanzlei.
Neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit verfolgte Storm von Beginn an seine literarischen Pläne. Gedichte und Novellen entstanden. Mit der 1850 erscheinenden Novelle "Immensee" gelang ihm der Durchbruch als Schriftsteller.
1851 unterschrieb Storm eine Petition, die sich gegen den dänischen Gesamtstaat und damit auch gegen den dänischen König Friedrich VII. aussprach. Als unloyal eingestuft, verlor Storm ein Jahr später deshalb seine Zulassung als Advokat. Es folgte eine Zeit als Gerichtsassessor am Kreisgericht Potsdam.
Storms Todesurteile von Heiligenstadt
1856 wurde Storm ins Kreisrichteramt nach Heiligenstadt in Thüringen berufen. In seinen Zuständigkeitsbereich fielen Bagatellsachen und Strafsachen; zudem war Storm auch Mitglied des Schwurgerichts, das zur Aburteilung schwerer und schwerster Straftaten eingesetzt war.
Über einen der Höhepunkte am Schwurgericht im Herbst 1857 schrieb Storm seinem Schwiegervater einen ungerührten Kurzbericht:
"3 Tage hintereinander von 9 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends, mit Ausnahme einer 2stündigen Mittagspause den (höchst interessanten) schwurgerichtlichen Verhandlungen über einen Mord mit unverrückbarer Consequenz beigewohnt, bis wir über den Schuldigen, der, wahrscheinlich des Altentheils wegen, seinen Schwiegervater ermordet hat, das Todesurtheil aussprachen."
Erst eine königliche Gnadenentscheidung wandelte die Todesstrafe in eine lebenslange Zuchthausstrafe um.
Über einen anderen Mordfall berichtete Storm am 20. Februar 1862:
"Ich sitze hier (Nachmittag 5 Uhr) in der Schwurgerichtssitzung und falle vor Müdigkeit und Langeweile fast vom Stuhl. [...]. Morgen kommt ein scheußlicher Raubmord vor, der dicht in unserem Stadtwald von einem jungen Bengel an einem ihm befreundeten Mädchen verübt ist, die mit auswärts erworbenem Gelde nach ihrem Heimatdorf wanderte und bei seinen Eltern übernachtet hatte [...]. Er hat sie mit der Holzaxt in den Hinterkopf geschlagen, als sie im Walde, wohin er sie begleitete, zusammen gefrühstückt und sie ihn gebeten, ihr den Korb wieder auf den Rücken zu helfen. Wir hatten ihn schon am Tag darauf."
"Ein Gefühl wie allein in einer Menagerie"
Das Richterkollegium unter Mitwirkung von Theodor Storm verurteilte den "jungen Bengel" zum Tode:
"Das Schwurgericht ist aus," schrieb Storm tags darauf einem Freund, "der Mörder hat sein Recht [...]. Sie hätten die Aufregung in dem Städtchen sehen sollen, wie der zum Tode Verurteilte die Gasse hinabgebracht wurde, es wimmelte von Menschen; das Volk, die Bestie; es war ordentlich wie Blutgeruch in der Luft; ich bekam plötzlich ein Gefühl wie allein in einer Menagerie."
Der preußische König wandelte auch dieses Todesurteil gnadenhalber in eine lebenslange Zuchthausstrafe um.
In späteren Jahren hat sich Storm einmal mit Entschiedenheit gegen den Vollzug der Todesstrafe als eine "sittliche Unmöglichkeit" ausgesprochen. Zu den von ihm mitverhängten Todesurteilen hat er sich dagegen nie geäußert. Ob das Schweigen auf Loyalität gegenüber dem ausgeübten Amt beruhte oder die inneren Konflikte verbergen sollte, wird vermutlich immer offen bleiben.
Theodor Storm kehrte 1864 nach Husum zurück. Er übernahm das Amt eines Landvogts, drei Jahre später das eines Amtsrichters, was er bis zum Beginn seines Ruhestandes am 1. Mai 1880 inne hatte. Am 4. Juli 1888 starb der Dichterjurist im Kreis seiner Familie in seinem Haus in Hademarschen.
Zitiervorschlag
Ass. jur. Jürgen Seul, Zum Todestag Theodor Storms: Todesurteile eines Feingeistes. In: Legal Tribune ONLINE, 04.07.2010, http://www.lto.de/persistant/a_id/875/ (abgerufen am 24.05.2012)
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