Juristen, die über schöngeistige Literatur schreiben: Das zu lesen, macht nicht immer Freude. Die Ausführungen eines US-amerikanischen Juraprofessors über das hierzulande weniger geläufige Shakespearestück "Henry V." überzeugen Martin Rath auch eher durch ihren bösen Sarkasmus und den erstaunlichen Bezug zu den dunklen Seiten heutiger Machthaber und dem Begründungsaufwand für ihre Kriege.
Voraussichtlich werden es, bei freundlicher Betrachtung, die bei Veranstaltungen dieser Art einschlägigen Männer mittleren Alters sein, die sich im kommenden Herbst in altertümlichen Uniformen über die mehr aufgeräumten denn schlammigen Äcker und Wiesen im äußersten Nordosten Frankreichs trollen, um mit altertümlichen Waffen aufeinander loszugehen. Hierzulande braucht man davon glücklicherweise gar nichts mitzubekommen, denn auf den Feldern unweit eines rund 300 Seelen zählenden Bauernnests werden keine Ereignisse des Ersten Weltkriegs nachgestellt – davon hat man ja auch einstweilen genug –, sondern die Schlacht von Azincourt, die hier in ihrer Erstaufführung am 25. Oktober 1415 stattfand, ganz ohne deutsche Beteiligung.
Angeführt wurden die englischen Truppen durch König Heinrich V. (1387-1422), dem knapp 200 Jahre später ein unter dem Namen William Shakespeare bekannt gewordener Theatermann eine dramatische Figur von anhaltender Nachwirkung widmete. Mit der Motivationsrede, die Shakespeare seinem Bühnenkönig in den Mund legte, um Bühnensoldaten zum Kampf zu animieren, werden beispielsweise noch heute US-amerikanische Sportler von ihren Trainern traktiert: "We few, we happy few, we band of brothers." Selbst dann, wenn sie keinen Funken Verständnis für englisch-monarchistische Kriegsdinge haben dürften.
In einem 2014 publizierten Aufsatz behandelt der US-amerikanische Juraprofessor Robert J. Delahunty einige juristische Aspekte des Shakespeare-Stücks: "The Conscience of a King: Law, Religion, and War in Shakespeare’s King Henry V". Dass es sich dabei um etwas mehr handelt, als um den gemischten Obstsalat aus Juristerei und hochgeistiger Literatur, wie ihn hierzulande zum Beispiel die "NJW" jedes Jahr zur Frankfurter Buchmesse einmal zusammenrührt, wird sich am Ende dieses kleinen Essays zeigen.
"Let's kill all the lawyers"
Shakespeare und das Recht, das ist ein Thema, das kein Ende finden wird. Vermutlich werden sich noch Generationen von Rechtsanwälten darüber streiten, was der Barde mit dem bösen "The first thing we do, let’s kill all the lawyers" schlussendlich meinte. Über die schuldrechtlichen Fragen im "Kaufmann von Venedig" vermutlich noch ein wenig länger, eine vergiftete Materie.
Regelrecht komisch kommt dagegen in "Henry V." die Rechtsfrage auf die Bühne, ob der englische König einen rechtmäßigen Anspruch auf den Thron Frankreichs habe. Eine Idee, die in Ermangelung eines völkerrechtlichen Gerichtsvollzieherwesens die gekrönten Potentaten Englands und Frankreichs zu einer Selbsthilfeveranstaltung veranlasste, die unter dem Titel "Hundertjähriger Krieg" bekannt wurde.
Verhandelt wird die Frage nach dem "salischen Gesetz (Lex Salica)" des Erzbischofs von Canterbury, das auf die Merowingerkönige zurückzuführen ist. Wo dieses Recht Anwendung findet, schließt seine bekannteste Regel Frauen von der Erbfolge an Grund und Boden, namentlich von der Thronfolge der höheren Fürstenhäuser aus.
Das bischöfliche Rechtsgutachten
Shakespeare geht mit diesem Prinzip sehr komisch um: Sein Bühnenbischof erklärt, dass der erbrechtliche Grundsatz irgendwo am deutschen Flüsschen Saale entstanden sei, vielleicht in Meißen Geltung habe, jedenfalls in einer Gegend, in der kein Franzose freiwillig leben wolle. Mit diesem, pardon my French, winkeladvokatorischen Argument des Bischofs wird der Anspruch Henrys auf den französischen Fürstentitel hergeleitet und der Grund für einen "gerechten Krieg" gelegt.
Der US-amerikanische Shakespeare-Leser Robert J. Delahunty entwickelt plausibel den Gedanken, dass der König schon vor dem bischöflich-rechtsgelehrten Gutachten zum Krieg entschlossen gewesen sein könnte und er seinen Wunsch nach klerikal-rechtlicher Beratung nur zum Schein geäußert habe.
Delahunty sieht in dem mittelalterlichen Verfassungsrecht dennoch ein Prinzip, nach dem die Herrscher gut daran tun, sich über die Rechtfertigungsgründe eines Krieges juristischen Rat zu suchen. Shakespeare habe, was seinen politisch denkenden Kopf beweise, zudem gezeigt, dass ein juristisches Gutachten, das einen Krieg rechtfertige, die Entscheidungsfreiheit des Herrschers erhöhe – ihn aber nicht dazu zwinge, zu den Waffen zu greifen.
2/2: Das Recht im Krieg und das der Gnade
Mit Blick auf das englische Verfassungsrecht nach Theatermacherart findet es Delahuntys Beifall, dass Shakespeare sich über die Begnadigungspraxis ein wenig lustig macht: Gnade als Ausdruck der Güte mittelalterlicher und frühneuzeitlicher Herrscher wurde als Bestätigung von Normgeltung verstanden. Auch in "Henry V." ist die Ausübung des Gnadenrechts so hinreichend dick aufgetragen, dass die Vorbehalte des Dichters durchscheinen, ob sich der Monarch hier nicht vielmehr selbst inszenieren möchte.
Schließlich thematisiert "Henry V." das Recht im Krieg. Der König bedroht die Einwohner einer belagerten Stadt, sie nach der Eroberung der Willkür seines Kriegshaufens zu überlassen. Delahunty rechnet das dem positiven Recht seiner Zeit zu.
Anhand eines Akts der Vergeltung – nachdem die Franzosen das englische Feldlager bei Azincourt verheert, unbewaffnete Knappen gemeuchelt haben, geht es den Ihren unter den Engländern nicht besser – betont der US-amerikanische Juraprofessor, dass Shakespeare Wert darauf gelegt habe, dem König keinen direkten Befehl fürs talionische Gemetzel an den Franzosen in den Mund zu legen.
"Gerechte Kriege" von heute mit windiger Begründung
Ein US-amerikanischer Rechtsgelehrter, der an einer katholischen Universität irgendwo im mittleren Westen des reichsten und mächtigsten Staats der Welt unterrichtet, schreibt eine kleine Analyse zu "Henry V." Shakespeare ist Allgemeingut, seit die Briten ihn im 19. Jahrhundert in den Kanon ihres kolonialen Bildungssystems aufnahmen. Man kann vermutlich auch William Shatner Shakespeare-Texte singen hören, wenn man nicht rechtzeitig den Ton abdreht. Wo liegt also der Witz?
Robert Delahunty ist Beamter des US-Justizministeriums und war nach dem 11. September 2001 neben dem bekannteren US-Juristen John Yoo Mitautor von mehreren Rechtsgutachten zur Verhaftung und Folterung von Terrorverdächtigen (PDF).
In seiner Analyse des "gerechten Kriegs" bei Shakespeare lässt er anklingen, dass er bereits am Recht der USA zweifelt, 1945 Atombomben gegen Japan einzusetzen. Außerdem sieht er es als Beispiel für eine erschütternde Gewissensbildung der US-Bomberpiloten, dass sie sich vor ihren Flügen gegen zivile Ziele in Deutschland selbst von den Sakramenten der katholischen Kirche ausschlossen, weil sie sich zu Höllenstrafen verurteilt sahen.
Herrscher, die Rechtsrat einholen, aber nicht in politischer Klugheit ihre Spielräume abwägen, möglicherweise "gerechte" Kriege führen, statt ihr Ermessen zu nutzen. Rechtsberater, die Kriegsgründe mit windigen historischen Herleitungen produzieren. Ein Gnadenrecht, das der Selbstinszenierung seines Inhabers dient. Delahunty spricht mit seinen Entdeckungen bei Shakespeare vermutlich nicht zu geringen Teilen durch die Blume von seinen eigenen persönlichen Verstrickungen.
Es bleibt im Herbst 2015 nicht dabei, dass aus Anlass des 600. Jahrestags einer mittelalterlichen Schlammschlacht allerhand englische und französische Militärkarnevalisten durch die Felder bei Azincourt marschieren. Auch die künstlerischen und juristischen Dimensionen jedenfalls der Shakespeareschen Dramatisierung der alten Stoffe und ihrer Rechtsfragen bleiben bemerkenswert präsent.
Tipp: Die Verfilmung von "Henry V." von Laurence Olivier (1944) ist ein schönes Stück subtiler Propaganda. Aus dem blutigen Juristenargument des Bischofs macht es eine ziemlich komische Slapstick-Nummer und außerdem gefällt die Ausstattung erheblich besser als die von "Game of Thrones".
Der Autor Martin Rath arbeitet als freier Lektor und Journalist in Köln.
Martin Rath, Recht und Literatur: Mit Shakespeare durch die Blume sprechen . In: Legal Tribune Online, 08.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14614/ (abgerufen am: 20.04.2024 )
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