Tumultschadensrecht: Wenn schon dulden, dann liqui­dieren

von Martin Rath

31.08.2014

Früher war Krieg, wenn Peter Scholl-Latour einflog, um dem deutschen Pantoffel-Strategen zu erklären, wer schuld ist. Syrien, Ukraine, Ost-Kongo, Nord-Mexiko, West-China: Das könnte heute niemand mehr leisten. Interessanter als journalistische Kriegs-Erklärungen ist vielleicht: Wer haftet eigentlich den Geschädigten all dieser Tumulte? Ein Blick auf die preußische Lösung von Martin Rath.

In der "Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten", einer im Vergleich zum Bundesgesetzblatt mitunter heiteren Lektüre, findet sich ein weitgehend in Vergessenheit geratenes "Gesetz, betreffend der Verpflichtung der Gemeinden bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens", mit dem "Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen etc. etc." unter anderem den folgenden § 1 verordneten:

"Finden bei einer Zusammenrottung oder einem Zusammenlaufe von Menschen durch offene Gewalt, oder durch Anwendung der dagegen getroffenen gesetzlichen Maaßregeln, Beschädigungen des Eigenthums, oder Verletzungen von Personen statt, so haftet die Gemeinde, in deren Bezirk diese Handlungen geschehen sind, für den dadurch verursachten Schaden."

Erlassen wurde dieses Gesetz, das in der juristischen Literatur meist als preußisches "Tumultschadensgesetz" bezeichnet wird – der Name ist eine Geschichte für sich – am 11. März 1850, also knapp zwei Jahre, nachdem die national-liberale Revolution von 1848/49 die deutschen Staaten, wenn nicht in Aufruhr, so doch in politische Aufregung versetzt hatte. Mensch und Material waren dabei auch zu Schaden gekommen, wenn auch im harmlosen Vorgeschmack auf das kommende Jahrhundert.

Für zukünftige Vorkommnisse dieser Art ordnete der preußische Gesetzgeber gewisse Haftungsfragen: Die Gemeindevorstände, also die oft noch sehr beschaulichen lokalen Verwaltungen, wurden ermächtigt und verpflichtet, Schäden infolge offener Gewalt – das schloss z.B. Diebstähle aus – nach Unruhen zu "ermitteln und festzustellen".

Revolution dulden, Schaden liquidieren

Zu haften hatte die Gemeinde unabhängig davon, ob sie die "Zusammenrottung" oder den "Zusammenlauf" unterbinden konnte. Nur wenn die gewaltbereite Menschenmenge von einer oder mehreren anderen Gemeinden ausging, haftete die Tatort-Gemeinde nicht – sofern es nicht in der Macht ihrer Bürger stand, die einfallende Rotte abzuwehren.

Erlitt also jemand beim Versuch seiner preußischen Mituntertanen, sich revolutionär oder sonst aufrührerisch zu betätigen, einen Schaden an Eigentum oder Person, hatte er in jedem Fall eine ladungsfähige Adresse für seinen Verlust zur Hand. In den deutschen Staaten außerhalb Preußens traten nach der 1848er-Revolution vielerorts ähnliche Tumultschadensgesetze in Kraft. Als innere Beschränkung sah das preußische Gesetz nur relativ kurze, aber durchaus nicht weltfremde Präklusionsfristen vor.

Keinen Unterschied machte das Gesetz sogar zwischen gescheiterten und erfolgreichen Revolutionen, folgt man der Dissertation von Erich Pilz, Oberstadtsekretär aus Spandau (und Sohn eines Sparkassen-Manns), der 1920 zum Tumultschadensrecht promoviert wurde. Zum Zeitpunkt des Aufruhrs seien auch letztlich erfolgreiche revolutionäre Bewegungen, gemessen an der Staatsordnung zum Schadenszeitpunkt, objektiv widerrechtlich. Damit blieb die Gemeinde in der Verantwortung, solange der revolutionäre Gesetzgeber das Tumultschadensrecht nicht neu regelte.

Hoffnungen für die desolaten Gemeindefinanzen von Spandau durfte sich der Kreisparkassenrendantensohn Dr. Pilz trotzdem machen: Das sogenannte "Reichstumultgesetz" von 1920 reduzierte die Rechte von Revolutions- und Umsturzgeschädigten erheblich, und zwar auf eine Art Sozialhilfeprüfung: "Ein Anspruch auf Entschädigung ist nur gegeben, wenn und soweit ohne solche nach den Umständen das Fortkommen des Betroffenen unbillig erschwert würde. Seine gesamten Vermögens- und Erwerbsverhältnisse sind dabei zu berücksichtigen."

Bei Umsturz: Bahnsteigkarte kaufen!

Dem russischen sogenannten Revolutionsführer Wladimir I. Lenin (1870-1924) wird das angeblich böse Wort zugeschrieben: "Wenn die Deutschen Revolution machen und einen Bahnhof stürmen wollen, dann kaufen sie vorher eine Bahnsteigkarte."

Statt dies witzig zu finden, ließe sich auch sagen: "Und das ist auch gut so!" Denn beim Blick auf die russischen Verhältnisse – von den U-Boot-Atomreaktoren der sowjetischen "Roten Flotte", die noch heute im Nordmeer durchrosten, bis zu den Krim-Tataren, die sich derzeit nicht mehr von der Deportation unter Stalin erholen dürfen – ist das doch eine gute Idee: Wenn schon Revolution oder sonstiger politischer Umsturz, dann bitte unter klaren Haftungsverhältnissen.

Zitiervorschlag

Martin Rath, Tumultschadensrecht: Wenn schon dulden, dann liquidieren . In: Legal Tribune Online, 31.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13040/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

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