Entwicklung des Presserechts: Der Streit um die Ehre eines "Ger­manen"

von Martin Rath

23.09.2018

Mit Urteil vom 23. September 1958 gab das OLG Hamburg dem Rechtsanwalt Wilhelm Heins Recht, der sich in seiner Ehre verletzt fühlte: Der Spiegel habe seine arg merkwürdigen Ansichten zum NS-Regime zu undifferenziert wiedergegeben.

Im November 1955 begann eine Affäre, in der sich grundlegende Fragen des Presserechts im neuen Verfassungsstaat ebenso klären sollten wie die Haltung der deutschen Studentenschaft zum NS-Staat, dessen Ende gerade zehn Jahre zurücklag. Ihren Weg in die Rechtsprechung fand sie über die Klage eines "Alten Herren" der Marburger Studentenverbindung "Germania" – und weil derlei Männerbünde doch etwas exotisch agieren, lohnt es sich, ein wenig auszuholen.

Der Stein des Anstoßes: Das Nachrichtenblatt des Allgemeinen Studentenausschusses (AStA) der Universität Bonn veröffentlichte am 20. November 1955 den Beitrag des Jurastudenten Klaus Petri (1933–2011), der sich von einem Artikel des AStA-Angehörigen Klaus Revermann provoziert fühlte, der eine Woche zuvor gefragt hatte, wie sich die aktuelle Studentengeneration zum untergegangenen "Dritten Reich" verhalte – ein heikles Thema, hatte sich die vorangegangene Generation doch gegenüber der Weimarer Demokratie gutteils offen verfassungsfeindlich gezeigt.

1955: Jurastudent verteidigt NS-Staat

Der 21-jährige Student Petri verteidigte in dem Beitrag sein Bild vom NS-Staat, den Hitler "zunächst einmal in die Höhe brachte" und der am 21. März 1933 – dem "Tag von Potsdam" – von der Mehrheit rechts von SPD und KPD Beifall gefunden habe.

Die Konzentrationslager sah Petri "als politische Maßnahme jedenfalls in der Anlage" gerechtfertigt. Im Dienst des deutschen Volkes sei "die 'persönliche, individuelle Freiheit' einiger weniger" nachrangig gewesen – Staatsfeinden, die sonst durch "Versammlungen oder Journaille" die Handlungsspielräume der NS-Führung gestört hätten. Eine Kriegsschuld sei zuvörderst bei Winston Churchill zu suchen und bei den deutschen "Widerständler(n), die zum Kriege trieben". Zu den Vernichtungslagern äußerte sich Petri nicht, auch nicht zur Ermordung politischer Gegner des NS-Regimes.

Sein Text zog zunächst in Bonn, dann in der westdeutschen Presse eine kontroverse Debatte nach sich. Ende November erklärte Petri im Rahmen einer Diskussionsveranstaltung des AStA, vom Massenmord an den Juden nichts gewusst zu haben und mit seiner Äußerung zu den KZ nur "kurzfristige Umerziehungslager für staatsfeindliche Elemente gemeint" zu haben – was die Empörung über seine Einlassungen jedoch nicht milderte.

Auch Bundeskanzler Adenauer, von seinem studierenden Sohn Georg (1931–) unterrichtet, zeigte sich indigniert.

Studentische statt strafrechtliche Reaktionen

Die Staatsanwaltschaft Köln befand, gegen Petri keine Ermittlungen führen zu können, da der Artikel keine Staatsgefährdung enthalte und es keine gesetzliche Möglichkeit gebe, "die Glorifizierung des Nationalsozialismus strafrechtlich zu erfassen".

Die politischen Studentenverbände erklärten im Dezember 1955, dass Petri nicht für die deutsche Studentenschaft spreche. Derweil schlossen die 35 studentischen Mitglieder der Marburger Burschenschaft "Germania" ihr Mitglied Klaus Petri am 4. Dezember 1955 aus – mit dem Zusatz "cum infamia", also wegen eines schweren Verstoßes gegen die moralischen Vorstellungen der studentischen Verbindungen:

"Wer die KZ-Lager mit all ihren scheußlichen Verbrechen in der Anlage für gerechtfertigt hält, zeigt eine menschlich verwerfliche Haltung … Solche Behauptungen verstoßen gegen jedes Anstandsgefühl. Derartige Verstöße … wird niemand mehr mit dem Mantel der freien Meinungsäußerung decken können", erklärten die Studenten den Ausschluss in einem Rundschreiben an ihre "Alten Herren".

Damit nahm jene zweite Stufe der "Affäre Petri" ihren Lauf, die ein gerichtliches Nachspiel haben sollte. Denn unter den "Alten Herren" fand der "cum infamia"-Ausschluss Petris wenig Gegenliebe. Vertreter der "zugelassenen Parteien" CDU und FDP hätten sich gelegentlich ähnlich geäußert, die Burschenschaft unterdrücke zudem die Meinungsfreiheit.

Rechtsanwalt Wilhelm Heins, "Alter Herr" und vormaliger Luftwaffenrichter, bemängelte nach Aussagen des Nachrichtenmagazins Spiegel, die jungen "Germania"-Mitglieder seien "offenbar der Meinung, daß es einen Rechtsstaat erst seit 1945 wieder gibt".

Die "Alten Herren" milderten tatsächlich den Ausschluss Petris in einen ehrenvollen ab und schlossen ihrerseits einen Gutteil der studentischen Petri-Gegner als "schlechte Elemente und Verräter" aus den "Germanen"-Reihen aus, auf dass die Verbindung nicht zur "Avantgarde der Neo-Demokratie"  werde.

"Alter Herr" Heins geht vor Gericht

Durch die Berichterstattung des Spiegel sah sich nun aber Rechtsanwalt Heins nicht nur in seinen materiellen und beruflichen Interessen verletzt. Neben dem Verlust von Mandaten und seiner Hoffnung, bei der Bundesluftwaffe als Richter reüssieren zu können, habe das Nachrichtenmagazin seine Ehre verletzt, indem es seine positive Haltung zur NS-Zeit zu undifferenziert dargestellt habe.

Entsprechend ging Heins unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten gegen die "Journaille" vor – reklamierte ein presserechtliches Gegendarstellungsrecht ebenso wie ein Urheberrecht an seinen Briefen, die er seinen Mit-"Germanen" geschrieben hatte.

Obgleich die Gerichte durchblicken ließen, dass es Rechtsanwalt Heins etwas bunt trieb – seinen Klageanspruch modifizierte er allein vor dem OLG Hamburg rund 20 Mal und die Erklärung, die der Spiegel zu seiner Ehrenrettung veröffentlichen sollte, wuchs auf knapp 1.700 Wörter an –, verurteilte das Oberlandesgericht den Spiegel aber am 23. September (Az. 2 U 93/58) doch zur Klarstellung, dass es eine presserechtliche Gegendarstellung des Rechtsanwalts fälschlich als Leserzuschrift veröffentlicht hatte, und dazu, eine Erklärung abzudrucken, der zufolge der umstrittene Artikel den falschen Eindruck erwecken konnte "als wenn Rechtsanwalt Heins die nationalsozialistischen Konzentrationslager so, wie sie dann wirklich geworden sind, mit allen ihren Auswüchsen als politische Maßnahme uneingeschränkt gebilligt hätte. Die in diesem Zusammenhang bekanntgewordenen mündlichen und schriftlichen Äußerungen des Rechtsanwalts Heins, von denen der Artikel einige – allerdings mit zum Teil verändertem oder verkürztem Wortlaut – wiedergegeben hat, lassen einen dahingehenden Schluß jedoch nicht zu. Rechtsanwalt Heins hat vielmehr in ihnen auch Auswüchse mit teilweise starken Worten getadelt und ist von ihnen abgerückt."

Noch eine Runde zum BGH

Obwohl der Spiegel diese Erklärung, wenn auch mit eigenem Kommentar, abdruckte, sah Rechtsanwalt Heins seine Ehre weiterhin als verletzt.

Das Unternehmen, seine Ehre durch Erklärungen wiederherzustellen, die ihn letztlich als eine Art differenzierten Nicht-NS-Gegner zeigten, nahm ein wenig von der Absurdität an, die der Kabarettist Wiglaf Droste (1961–) später einmal rechten Umweltfreunden in den Mund legte: "Nicht alles am Nationalsozialismus war schlimm. Gut, das mit den Autobahnen hätte Hitler nicht tun dürfen …".

Vor dem Bundesgerichtshof erreichte es Heins, den Spiegel darauf zu verpflichten, die oben zitierte Gegenerklärung im Wesentlichen noch um folgende Sätze zu modifizieren (Urt. v. 22.12.1959, Az. VI ZR 175/58):

"Die in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Äußerungen des Rechtsanwalts Heins, von denen der Artikel einige – allerdings mit zum Teil verändertem und gekürztem Wortlaut – wiedergegeben hat, lassen einen dahingehenden Schluß jedoch nicht zu. Sie ergeben insbesondere, daß Rechtsanwalt Heins die in den Konzentrationslagern geschehenen Verbrechen entschieden verurteilt, wenn er auch bestreitet, daß die herrschenden Vorstellungen über das Maß dieser Verbrechen zutreffen."

Ob es der Ehre des Anwalts gedient hat, weiterhin als Vertreter einer Position wahrgenommen zu werden, die eine Geschichtsfälschung zum Holocaust unterstellte, ist nicht überliefert.

Das BGH-Urteil in dieser Sache stellte indes – wichtig für die Geschichte der Meinungsfreiheit in Deutschland – fest, dass die Presse in ihrer Berichterstattung zu Gegenständen von öffentlichem Interesse in der Regel nicht nur ausnahmsweise, sondern grundsätzlich ein berechtigtes Interesse verfolgt, das es erlaubt, die Ehre eines einzelnen zu beeinträchtigen – soweit sich nicht in der Güter- und Interessenabwägung etwas anderes ergibt. Zur Zeit der Weimarer Republik hatte die Justiz das "berechtigte Interesse" deutlich enger gefasst und über den Ehrenschutz die Meinungsfreiheit der Presse stark eingeschränkt.

Wohl unwillentlich hatte der klagelustige "Alte Herr" der "Germanen"-Verbindung damit der ungeliebten "Neo-Demokratie" einen Dienst erwiesen.

Fußnote: Was aus Petri wurde

Nachdem er sich auf dem Höhepunkt der Affäre in Bonn exmatrikuliert hatte, setzte Klaus Petri sein Jurastudium anderenorts fort und ließ sich später als Rechtsanwalt und Notar im nordrhein-westfälischen Lippstadt nieder, hoch angesehen im örtlichen Sportwesen.

Ebenso wie der spätere hessische Ministerpräsident Walter Wallmann (1932–2013), einer jener "Germanen"-Kommilitonen, die 1955 seinen Ausschluss betrieben hatten, gehörte Petri Jahrzehnte lang der CDU an, aus der er jedoch 1999 austrat, um im nun vorgerückten Alter zunächst zu den rechtsradikalen "Republikanern", dann zur NPD zu wechseln.

Es mag ein wenig boshaft klingen, aber womöglich hat der heute oft ohne konkreten Sachgrund vorgetragene Vorwurf, die CDU sei nach links gerückt, auch damit zu tun, dass sie nicht länger zeitgleich als politische Heimat derart unterschiedlicher "Germanen" dienen kann.

Der Autor Martin Rath arbeitet als freier Journalist und Lektor in Ohligs.

Zitiervorschlag

Entwicklung des Presserechts: Der Streit um die Ehre eines "Germanen" . In: Legal Tribune Online, 23.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31075/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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