20 Jahre Namensrecht: Eine ewige Anpas­sungs­ge­schichte

von Martin Rath

06.04.2014

Seit 20 Jahren müssen sich Heiratswillige in Deutschland nicht mehr zwingend für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden. Das Familiennamenrechtsgesetz beendete diese Pflicht zum 1. April 1994. Aber das war nur eine Station im Kampf ums deutsche Familienrecht. Das Jubiläum gibt Martin Rath auch Anlass, an eine außergewöhnlich unbequeme Juristin zu erinnern: die fast völlig vergessene Hildegard Krüger.

Es war wieder einmal das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das dem Gesetzgeber Hausaufgaben gestellt hatte, wenn man diesen pädagogischen Sprachgebrauch im Verhältnis von Verfassungsorganen für angemessen hält: Auf Vorlage des Amtsgerichts Tübingen stellte das BVerfG fest, dass § 1355 Abs. 2 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der damals geltenden Fassung nicht mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist (Beschl. v. 05.03.1991, Az. 1 BvL 83/86 sowie 1 BvL 24/88).

Seit dem 1. Juli 1976 hatten Eheleute nach § 1355 BGB die Pflicht, einen gemeinsamen Ehenamen zu wählen. Konnten sie sich nicht verständigen, galt nach Abs. 2 S. 2 der Norm: "Treffen sie keine Bestimmung, so ist Ehename der Geburtsname des Mannes." Das Verdikt der Verfassungsrichter fiel 1991 klar aus: "Die Vorschrift behandelt also Männer und Frauen bei der Festlegung des Ehenamens unterschiedlich. Diese Ungleichbehandlung wird nicht durch objektive Unterschiede zwischen den Geschlechtern gerechtfertigt. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen verfassungsrechtlich legitimiert."

Lange Normenketten für eine kurze Frage

In der großen Synopse zur Änderungsgeschichte des BGB, die der Mannheimer Rechtsanwalt Thomas Fuchs herausgibt, nehmen die historischen Textstufen des § 1355 nicht weniger als elf Seiten ein, obwohl der historische Gesetzgeber die Frage nach dem Ehenamen zum 1. Januar 1900 sehr kurz beantwortet hatte: "Die Frau erhält den Familiennamen des Mannes."

Mit dem sogenannten Gleichberechtigungsgesetz von 1957/58 hatte der erste Versuch des Gesetzgebers, etwas Unmögliches zu regeln – gleichzeitig den traditionellen Vorrang des männlichen Ehenamens beizubehalten und irgendwie doch dem Gleichstellungsbefehl des Grundgesetzes zu gehorchen – zu folgender Konstruktion geführt: "Der Ehe- und Familienname ist der Name des Mannes. Die Frau ist berechtigt, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Namen des Mannes ihren Mädchennamen hinzuzufügen; die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden."

§ 1355 BGB – Immer wieder gerne verfassungswidrig

Hildegard Krüger, Landesverwaltungsgerichtsrätin in Düsseldorf, attestierte dem § 1355 in der Fassung von 1958 bereits bei seinem Inkrafttreten, verfassungswidrig zu sein, unter anderem weil "der Mann nicht verpflichtet ist, den Namen der Frau zu tragen". Diese Lösung – schlicht vorzusehen, dass die Eheleute jeweils (auch) den Namen des anderen annehmen müssen – ist seit den 1950er-Jahren übrigens nie populär oder gar Gesetz geworden. Krüger monierte des Weiteren, dass es dem Ehemann sogar untersagt war, den Namen der Frau freiwillig anzunehmen und die Frau bestenfalls ihren "Mädchennamen" an zweiter Stelle anfügen durfte: Aus der US-amerikanischen Schriftstellerin Harriet Beecher-Stowe, Autorin des politisch so außerordentlich bedeutenden Romans "Onkel Toms Hütte", würde, wie Krüger als Beispiel gab, nach deutschem Recht eine Harriet Stowe (eventuell Harriet Stowe-Beecher) geworden sein.

Immerhin, die Nachrangigkeit des "Mädchennamens" wurde 1976 behoben, die heutige Gleichrangigkeit vom BVerfG 1991 vorgegeben und zum 1. April 1994 vom Gesetzgeber in Form gebracht. Rund 80 Prozent aller Paare wählen weiterhin den Namen des Mannes als Ehenamen – man möchte heute auch annehmen, dass dies das kleinste Problem im Zusammenleben der Geschlechter ist.

"Krüger-Breetzke-Nowack" – Ein sehr ungewöhnlicher Kommentar

Immerhin führt die Kritik von Hildegard Krüger zu einem der mit Sicherheit ungewöhnlichsten rechtswissenschaftlichen Kommentare, die der Münchener Verlag C.H. Beck jemals zwischen die notorisch grauen Leinen-Deckel gepresst hat: der Kommentar zum Gleichberechtigungsgesetz von 1958.

Das kommentierte Gesetz ließ sich auch bei kühlen Nerven kaum unbefangen betrachten: Die konservative Bundestagsmehrheit der Ära Adenauer hatte sich in den 1950er-Jahren nur sehr hartherzig dem Auftrag des Grundgesetzes angenommen, gleichheitswidrige Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beseitigen. Während heute selbst boshafteste Feminismuskritiker wohl kein Problem damit hätten, beispielsweise den alternativlosen Satz "Die Frau erhält den Familiennamen des Mannes" als patriarchales Relikt zu verwerfen, zogen sich die Reformen damals nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der Beratungsdauer quälend dahin.

Krüger gab die Quälerei zurück. Ihrem "Krüger-Breetzke-Nowack" stellte sie zunächst eine rund 170-seitige rechtshistorische und -soziologische Analyse voran, die an Details und Zuspitzung alles sprengt, was Juristen unter der meist sehr langweiligen "Einleitung" eines dogmatischen Kommentars zu finden gewohnt sind. Sie hielt sich zudem mit dem Verdikt "verfassungswidrig" bei den halbherzig reformierten Normen keineswegs zurück. Manches exekutierte das BVerfG tatsächlich zwanzig bis fünfzig Jahre später.

Zitiervorschlag

Martin Rath, 20 Jahre Namensrecht: Eine ewige Anpassungsgeschichte . In: Legal Tribune Online, 06.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11573/ (abgerufen am: 27.03.2024 )

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