Rechtsgeschichte: Aus Liebe zum (Post-)Fach

von Martin Rath

08.07.2018

Während das "besondere elektronische Anwaltspostfach" noch unter Schmerzen das Licht der Welt erblickt, sollte nicht in Vergessenheit geraten:  Die Liebesbeziehung zwischen Juristen und ihren Postfächern besteht seit mindestens 117 Jahren.

Der französische Soziologe Pierre Bourdieu (1930–2002) brachte die Idee auf, dass sich Menschen durch ein soziales Kapital unterscheiden, das in oft ganz unscheinbarem kulturellen Handlungswissen liegt.

Hat beispielsweise der emeritierte Bergmann Heinz Schimanski aus Bottrop bei seinem ersten Opernbesuch die Eintrittskarte vergessen, wird ihm womöglich kein Argumentieren, Drohen oder Betteln helfen – während der Senioranwalt aus der Kanzlei Graf Thunder ten Tronckh in der gleichen Lage nicht mehr als sein Hautgout aus Selbstsicherheit und Maßanzug braucht, um doch hineinzukommen.

Um das analoge Postfachwesen spinnen sich derart viele juristische Fälle und Regeln, dass man sich fast zur steilen These verführt sieht, hier liege ein exklusives Sozialkapital vor und die Sache mit "beA" ginge nur deshalb so zäh vonstatten, weil man die alten Bräuche nicht opfern möchte.

Post-Postfach: Fast so alt wie das BGB

Während sich nicht ermitteln lässt, seit wann Anwälten bei Gericht eigene Abhol-Postfächer zur Verfügung gestellt wurden, sind die Anfänge des für jedermann verfügbaren Postfaches gut dokumentiert.

Durch Gesetz vom 11. März 1901 wurde § 8 Absatz 2 des Gesetzes über das Posttaxwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 dahin geändert, dass die Postämter gegen Gebühr ein "dem Empfänger auf seinen Antrag ein ihm unmittelbar zugängliches, verschließbares Abholungsfach" einrichten durften. Der Gebührenkatalog war bis dahin eng gefasst, wohl damit die einfachen Postbeamten keine neuen Einnahmequellen erfanden.

Geben heutige Unternehmen dem Postfach den Vorzug gegenüber der Zustellung durch den Briefträger, weil sie so früher am Tag an die Postsendungen kommen, kann dies im Jahr 1901 noch kaum das Hauptmotiv gewesen sein, denn in Großstädten wie Berlin stellte der Postbote damals bis zu vier Mal am Tag Sendungen zu. Ohne Weiteres war es z. B. möglich, sich gleichentags per Briefpost zu einer Tanzveranstaltung am Abend zu verabreden.

Wer ein Postfach beim Amt mietete, war damit anfangs noch ähnlich vom einfachen Volk abgehoben wie der Anwalt, der sein Fach in der Herrenclub-Exklusivität des Gerichtsgebäudes genoss.

Ruchlosigkeit des Fachs bei der Post

Während Anwaltspostfächer eine gewisse Exklusivität bewahren konnten, gerieten die Jedermanns-Postfächer in den Ruch potenzieller Anomie.

Aus einer Vielzahl von Beispielen zu nennen ist hier der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. September 1994 (Az. 5 StR 453/94): Auf ihrem Weg an eine Berliner Postfachadresse waren drei Luftpostbriefe aus Cali, Kolumbien, abgefangen worden. Zwei enthielten ein Kokain-Produkt. Das Landgericht hatte einen dreimaligen Schreibfehler bei der Postfachadresse ausgeschlossen und den Fach-Mieter ohne überzeugende weitere Indizien wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu zwei Jahren vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt – ganz so, als sei eine Einzelperson, die ein Postfach hat, allein dadurch verdächtig. Der BGH hob dies unter Würdigung postverkehrstypischer Fehler auf – ein schönes Beispiel dafür, wie allein das Anmieten eines potenziell anonymen Kleinstraums erhebliche strafrechtliche Querelen nach sich ziehen kann.

Den Versuch eines Verbraucherschutzverbands, die Post wegen problematischer Praktiken eines Postfach-Mieters in die Haftung zu bekommen, dokumentiert das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 23. Februar 2011 (Az. 6 W 199/10). Er scheiterte auf ganzer Linie: Die Post haftete hier nicht als Täterin oder Teilnehmerin ihres Postfach-Mieters, der über das Fach unlautere Kaffeefahrten abwickelte. Trotz der besonders vulnerablen Opfergruppe dieser Machenschaften blieb seinerzeit jeder Aufschrei über den evident rechtsfreien Raum "Postfach" aus.

Besser verteidigt als das Grab seines Anführers wurde sein Postfach: Nach dem Verbot des Neonazi-Vereins "Volkssozialistische Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit" griff die oberbayerische Bezirksregierung im Rahmen der Vermögensbeschlagnahme 1982 auch auf das bei der Deutschen Bundespost* geführte Postfach zu – und handelte damit rechtswidrig, da die Briefe an den Verein, solange sie noch im Fach lagen, vom Postgeheimnis nach Artikel 10 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützt blieben. 

Dies stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auf Klage der Deutschen Post mit Urteil vom 15. März 1988 (Az. 1 A 23.85) fest. Weniger zugriffssicher war 20 Jahre später das Grab des ehedem beteiligten Neonazi-Anführers: Um Zugriff auf eine Reichskriegsflagge mit Hakenkreuz zu bekommen, die über den Sarg des vormaligen Postfach-Mieters Friedhelm Busse ausgebreitet worden war, wurde das Grab auf Betreiben der Staatsanwaltschaft geöffnet.

Wozu Juristen zehn Semester studieren?

Rechtliche Postfach-Probleme sind nicht selten komplexer als der Plot durchschnittlicher Sonntagabend-Fernsehkrimis – was von beidem Juristen mehr in die Verzweiflung treibt, zehn Semester lang ganz andere Subsumtionsübungen verrichtet zu haben, mag einmal dahinstehen.

Den Anfang machte der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Oktober 1979 (Az. 1 BvR 726/78): Ein bis zum 7. Februar 1977 einzureichender Schriftsatz war bei Gericht an eben diesem Tag eingegangen, von der Geschäftsstelle der Kammer aber mit Eingangsstempel 8. Februar versehen worden.  Nach Ansicht der Verfassungsrichter verletzte das OLG Frankfurt/Main den Anspruch der Prozesspartei auf rechtliches Gehör, als es vom späten Stempel ausging.

Damit provozierten die Karlsruher Richter eine wahre Flut von postfachbedingten Rechtsstreitigkeiten, die dank der differenzierten Postprodukte gern das Format der unter Studenten beliebten Kondiktionenprüfung im Mehrpersonenverhältnis annahmen – so etwa im Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 24. Oktober 1985 (Az. 2 AZR 521/84).

Juristisches Fachpostwissen

Hier ging es um die Frage, ob der Widerruf eines vor der Kammer des Arbeitsgerichts geschlossenen Vergleichs fristgerecht eingegangen war. Am 14. Februar 1984 gab der Anwalt den Schriftsatz per Einschreiben in die Post. Am fristkritischen 15. Februar gegen 11 Uhr wurde im Postamt der Auslieferungsschein zum Einschreiben in das Postfach des Gerichts gelegt, obwohl der Brief nicht an die Hausanschrift adressiert worden war. Diese Umleitung entsprach jedoch der langjährigen Übung der Bundespost. Abgeholt wurde das Einschreiben daher erst am 16. Februar, also nach Fristablauf.

Das BAG analysierte die Frage, wann, zu welcher Uhrzeit der Schriftsatz wo angekommen sein musste und wem das wie zuzurechnen sei, in einem sieben Seiten umfassenden Urteil, das ahnen lässt, welcher Verfall an juristischem Scharfsinn droht, sollte ein solcher Austausch durch schnöde Elektropost bald annähernd in "Echtzeit" erfolgen. Dort stellt sich das Problem zwar auch, aber kaum mehr mit der Fehleranfälligkeit des analogen Postbetriebs.

Aus der Kombination von juristischen Fristen, der Trennung von Postfach und Geschäftsadresse sowie den Eigenheiten der Postprodukte erwuchs ein ganz eigenes juristisches Fachpostwissen voll hübscher Details – beispielsweise mit der Frage, ob Anwaltskanzleien in Nordrhein-Westfalen gut daran tun, ihre Postfächer auch samstags zu leeren (OVG NRW, Urt. v. 7.3.2001, Az. 19 A 4216/99) oder mit den recht einschüchternden Ausführungen des BVerwG, warum ein einfacher Bürger nicht glauben darf, sein Postfach könnte allein deshalb seine "ladungsfähige Anschrift" sein, weil er allen amtlichen Mitteilungen aufs Worte folgte, die ihn übers Postfach erreichten (Urt. v. 13.4.1999, Az. 1 C 24/97).

Sonderkulturelle Sicht aufs Postfach

Vielleicht überzeugen die Indizien für ein eigenartiges soziokulturelles Proprium der Juristen im rechten Umgang mit dem analogen Postfach noch nicht ganz. In zwei weiteren Fällen deutet sich aber doch ein eigenartiger professioneller Drang zur Reinhaltung des Postfachwesens an.

Ein Anwalt, dem es missfiel, dass in sein Postfach Werbematerialien zum Verkauf von Kaffeemaschinen gelegt worden waren, verklagte den Werbetreibenden erfolgreich wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb – vielleicht nicht weiter bemerkenswert, aber mit einer Spur von "fiat iustitia et pereat mundus": Der Kaffeemaschinenvertriebler hatte glaubhaft argumentiert, die Post AG könne keine einzelnen Postfächer von der Verteilung ausnehmen. Sollte der Anwalt obsiegen, könne er im ganzen Postleitzahlbezirk keine Werbung mehr treiben – das Landgericht Flensburg fand dies nicht zu viel verlangt (Urt. v. 19.1.2007, Az. 4 O 267/06). Man könnte meinen, Affekt und wirtschaftliche Existenz stünden hier, um der Reinhaltung des Postfachs willen, nicht ganz im rechten Maß.

Bis vor das BAG ging schließlich die Sache einer Kanzlei-Angestellten, die im Hessischen den Arbeitgeber gewechselt hatte und, vertreten durch ihren neuen Chef, den alten darauf verklagte, ihr nachträglich das Arbeitszeugnis zukommen zu lassen.

Statt wie vom neuen Chef angeboten das Zeugnis in dessen Anwaltspostfach bei Gericht legen zu lassen, um den schwer angespannten persönlichen Kontakt zu vermeiden, ließ der beklagte Anwalt vom BAG feststellen, dass seine Ex-Angestellte zur Abholung der Papiere verpflichtet sei.

Ohne die Abneigung dagegen, die exklusive Anwaltspostfachnutzung durch das Zeugnis für die ungeliebte Ex-Angestellte zu profanieren, ist das ein für juristische Laien nicht mehr nachvollziehbarer Vorgang:  Über fast drei Jahre führte hier ein Jurist seinen Rechtsstreit bis vor das BAG, um ein Schriftstück nicht ins gegnerische Postfach legen zu müssen (Urt. v. 8.3.1995, Az. 5 AZR 848/93)? Da war entweder der Hass sehr groß oder aber die Liebe zum Fach.

Der Autor Martin Rath arbeitet als freier Lektor und Journalist in Ohligs.

*Korrektur am 09.07.: In einer früheren Version des Artikels war hier von der Deutschen Post die Rede. Tatsächlich handelte es sich damals aber um die Deutsche Bundespost.

Zitiervorschlag

Martin Rath, Rechtsgeschichte: Aus Liebe zum (Post-)Fach . In: Legal Tribune Online, 08.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29609/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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