Rechtsgeschichten: Hugo Grotius – Wunderkindgeburtstag

von Martin Rath

07.04.2013

Der "Vater des Völkerrechts" war ein Wunderkind der Rechtsgeschichte, mit elf Jahren an der Universität Leiden zugelassen, als 15-Jähriger bereits Doktor der Rechte, seinerzeit gerühmt auch als Dichter. Martin Rath über Hugo Grotius, geboren am 10. April 1583 in Delft. Und darüber, was es helfen würde, wenn Andreas Voßkuhle die Schönheit der Uckermark besänge.

Ein Wunderkind zu sein, das taugt ja nicht mehr viel. Würde man die Mütter einer durchschnittlichen Kita-Gruppe zur Geistesgröße ihrer Zwerge befragen, käme heraus, dass elf von zehn Kindern hochbegabt sind – was ja nur hoffen ließe, dass mathematische Fertigkeiten nicht erblich sind.

Bei Hugo Grotius darf man sich, bezeugt von Generationen Völkerrechtsprofessoren, sicher sein, dass sein Wunderkind-Wesen nicht allein der Phantasie stolzer Eltern entsprang: Der achtjährige Hugo de Groot war bereits in lateinischer Dichtung geübt – was man überhaupt stärker beachten sollte. Mit elf Jahren ließ ihn die Universität Leiden zu, vier Jahre später war der junge Mann bereits in diplomatischen Diensten unterwegs. Promoviert mit 15 Jahren in Orléans.

Mit 26 publizierte Grotius "De Mare liberum", von der Freiheit des Meeres, Rechtsgutachten und Kampfschrift für niederländische Handelsinteressen zugleich, die im Wettstreit mit den portugiesischen und spanischen Weltherrschaftsplänen standen. Zum "Vater" oder "Begründer des Völkerrechts" erklärte ihn die juristische Zunft aufgrund seines 1625 veröffentlichten Werks "De jure belli ac pacis" ("Über das Recht des Krieges und des Friedens").

Nebenher entstanden 25.000 Zeilen Dichtung in lateinischer Sprache, gut die Hälfte davon zwischen 1600 und 1604.

"Vater des Völkerrechts" – die Geburtsumstände

Über Vaterschaftsfragen lässt sich streiten, auch im Fall Hugo de Groot. War er der "Vater des Völkerrechts"? Die Lage, grob skizziert: Am 7. Juni 1494, also zwei Jahre nach der sogenannten "Entdeckung Amerikas", schlossen die beiden führenden Seemächte, Portugal und Spanien, den Vertrag von Tordesillas, der – später durch weitere Verträge ergänzt – nichts weniger zu klären beanspruchte als die Herrschaft über alle überseeischen Länder der Welt. Betrieben und abgesegnet wurde der Vorgang auch von Papst Alexander VI., kein Wunder unter katholischen Großmächten.

Seit 1517 zerfiel die vermeintliche Einheit des Abendlandes, der Doctor Martinus Luther begann zu Wittenberg mit seinem Reformvorhaben, das in konfessioneller Zersplitterung endete. In Konkurrenz zum spanisch-portugiesischen Weltherrschaftsduopol mit katholischem Segen traten die zumeist protestantischen Niederländer und Engländer an.

Streiten sich religiöse Fundamentalisten und sind die Gegenstände ihres Streits ökonomisch extrem interessante Gegenstände, hilft ein konfessionell neutrales Regelwerk – es bestand Bedarf an dem, was heute Völkerrecht genannt wird und sich zu guten Teilen mit dem sogenannten Naturrecht überschnitt.

Beispiel: Freiheit der Meere, eine List Gottes

"Jedes Volk kann ein anderes aufsuchen und mit ihm Handel treiben." So heißt es in Hugo Grotius 1609 publiziertem Werk "De Mare librum". Begründet wird der normative Satz mit einem trickreichen Schöpfergott: Gott habe die Naturschätze der Welt so ungleich verteilt, weil er wollte, dass "der Mangel hier und die Fülle da die Menschen freundschaftlich zusammenführe, damit sie nicht glaubten, jeder könne sich selbst genügen und sie ungesellig würden".

Ein Wort des antiken-römischen Historikers Plinius – als vorchristlicher Heide für Humanisten beider Konfessionen zitierfähig – stützt dann Grotius' Behauptung, dass diese Ordnung göttlich sei. Es folgen Zitate aus dem römischen Recht, die belegen, dass schon die antiken Juristen beispielsweise Bauwerke für unzulässig hielten, mit denen Wasserverkehrswege beschränkt würden. Als fundamentale Aussage steht fest: Das Meer ist eine "res extra commercium", eine Sache, an der wirksam kein Eigentum begründet werden kann.

Der nächste Gedankenschritt Grotius': Die Aufteilung der Welt zwischen Spaniern und Portugiesen, die Aufteilung der Weltmeere, kann auch deshalb keine natur- und völkerrechtliche Geltung beanspruchen, soweit sie als Schenkung durch Papst Alexander VI. verstanden wird: Eine res extra commercium kann niemand verschenken.

Zitiervorschlag

Martin Rath, Rechtsgeschichten: Hugo Grotius – Wunderkindgeburtstag . In: Legal Tribune Online, 07.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8469/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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