Die DDR als Unrechtsstaat?: Eine Frage des rich­tigen Maß­stabs

Der letzte Ministerpräsident der DDR, Lothar de Maizière, vertritt neuerdings öffentlich die Auffassung, die DDR sei kein Unrechtsstaat gewesen. Ist aber ein Staat, der kein Unrechtsstaat war, dadurch per Definitionem ein Rechtsstaat? Von Prof. Dr. Dieter Müller.

Die nicht enden wollende Diskussion um die Charakterisierung der DDR als Unrechtsstaat nimmt neuerdings an Schärfe zu. Dies wirft viele Fragen auf. Wer führt diese Diskussion und mit welchen Zielen? An welchen Maßstäben richten sich die Inhalte dieser Diskussion aus? Welche Ansichten werden auf welche Weise vertreten?

Zunächst ist eine begriffliche Unschärfe zu diagnostizieren, weil die verschiedenen möglichen Blickwinkel (Staat, Opfer) mit einer mehr oder weniger bewussten, inhärent verzerrten Sichtweise an die Frage herangehen. Ein ehemals systemnah arbeitender Jurist wie zum Beispiel ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer in der DDR hat da eine vollkommen andere Sichtweise als ein ehemaliger Bürger der DDR, der als Nichtmitglied von SED und Blockparteien versuchte, sein Leben zu meistern.

Auch fragt man sich, wem diese - man möchte fast meinen künstlich wiederbelebte - Diskussion heute noch nützt. Hatte man sich nicht darauf geeinigt, dass die DDR gemessen an den rechtsstaatlichen Maßstäben des Grundgesetzes ein Unrechtsstaat gewesen war?

Wer heute nach dem Motto "fishing for compliments" diese Debatte neu entfacht, sollte füglich neue sachliche Argumente bringen, die eine Neubewertung zulassen würden. Müssen andere Maßstäbe herhalten, weil das bundesdeutsche Grundgesetz in der DDR nicht galt, sondern eine andere Verfassung?

Rechtsstaat oder Unrechtsstaat

Lothar de Maizière fügt mit seiner Begrifflichkeit "kein Unrechtsstaat" eine dritte Kategorie neben die beiden Pole Rechtsstaat und Unrechtsstaat. Ist diese neue juristische Auslegung durch das Kreieren einer dritten Sichtweise legitim? Eine Antwort auf diese Frage ist vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsgeschichte möglich.

Charakterisiert man einen Unrechtsstaat generell durch die Abwesenheit der tragenden Elemente, die einen Rechtsstaat ausmachen? Oder war die DDR ein Staat, der gleichzeitig nach rechtsstaatlichen Elementen konstruiert war und in Teilbereichen Unrecht duldete? Welches Gesamturteil trifft auf einen solchen Staat zu?

Hier genau liegt das Problem. Es geht um nicht mehr und nicht weniger als um ein Urteil über einen Staat und dessen Staatsform. Was die Diskussion dabei so brisant macht, ist die Tatsache, dass sich Millionen Menschen nun einmal qua Geburt entweder  mit dem staatlichen System der DDR, zumindest in Teilbereichen wie dem Sozialsystem, oder mit der Heimat in der DDR identifizieren.

Wenn die DDR in Bausch und Bogen als ein Unrechtsstaat abqualifiziert wird, so mutmaßen viele, gilt dieses Urteil auch für alle, die darin gelebt haben. Diese subjektive Sichtweise muss von den beteiligten Akteuren in der Diskussion mitgedacht und berücksichtigt werden.

Die Frage des Maßstabs

Wenn denn die Maßstäbe des Grundgesetzes und der DDR-Verfassung zur Bewältigung der Grundfrage nicht taugen, bleibt nur der Rückgriff auf international gültige Wesenselemente für einen Rechtsstaat. Diese sind:

  • Grund- und Menschenrechte als Abwehrrechte gegenüber dem Staat
  • Gewaltenteilung der drei Staatsgewalten Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung
  • Rechtsweggarantie

Misst man die DDR an diesen Maßstäben, kann wegen des Fehlens von Abwehrrechten gegenüber dem Staat, eines Vakuums in der Gewaltenteilung und einer nur sehr brüchigen Rechtsweggarantie nicht von einem Rechtsstaat gesprochen werden. Die DDR war kein Rechtsstaat. Ist aber ein Staat, der kein Rechtsstaat ist, gleichzeitig ein Unrechtsstaat? Diese Frage lässt sich auf zweierlei Weise beantworten.

Erste Möglichkeit:

Klassifiziert man einen Unrechtsstaat durch die Abwesenheit rechtsstaatlicher Elemente, war die DDR ein Unrechtsstaat.

Zweite Möglichkeit:

Hier lohnt ein Blick auf die ehemals gelebte Rechtswirklichkeit. Heute selbstverständliche Rechte wie die Meinungsfreiheit, Berufswahlfreiheit, Reisefreiheit, Eigentum und Klagemöglichkeiten in zahlreichen mit Instanzenzügen ausgestalteten Justizzweigen waren in der DDR entweder nicht oder nur höchst unvollkommen gegeben.

Dabei enthielt auch die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. April 1968 in den Artikeln 19 bis 40 einen vom Umfang her weit größeren Katalog von Grundrechten als er durch das Bonner Grundgesetz gewährt wurde. Der Grundrechtskatalog wurde von den Staatsorganen jedoch willkürlich ausgelegt.

Dazu nur drei Beispiele. Das den Bürgern der DDR gewährte Grundrecht auf Bildung aus Artikel 25 Absatz 1 Satz 1, das jedem Bürger "das gleiche Recht auf Bildung" gewährte, sprach denjenigen Hohn, die auf eine Mitgliedschaft in der SED oder einer der Blockparteien verzichteten und dadurch ihre Studienwünsche ad acta legen mussten. Auch das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung, das nominal durch Artikel 27 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde, durfte in der Öffentlichkeit nicht praktiziert werden und das gemäß Artikel 31 Absatz 1 "unverletzbare" Post- und Fernmeldegeheimnis konnte niemand mehr ernst nehmen, der seine Weihnachtswestpakete, wenn überhaupt, Monate später oder in wesentlich entleertem Umfang erhalten hatte.

Schließlich gab es auch unter den Urteilen der Justiz Entscheidungen, die von Gleichschaltung der staatlichen Gewalten und Willkür geprägt waren und in ebenfalls gleichgeschalteten Medien keinen Widerspruch fanden. Politische Häftlinge waren dem Staat wehrlos ausgeliefert und ein Schießbefehl sicherte eine schier unüberwindliche Grenze zum Klassenfeind. Nach dieser erlebten Rechtswirklichkeit war die DDR in den Augen derjenigen Bürger, die auf Einhaltung der in der DDR-Verfassung verbrieften Grundrechte vergeblich pochten, ein Unrechtsstaat.

Gesamturteil mit offenen Fragen

Auch wenn für eine Klassifizierung der DDR als Unrechtsstaat die Rechtswirklichkeit gute Argumente liefert, muss jeder Betrachter sein eigenes Urteil fällen. Er sollte dies auch, und zwar vor dem Hintergrund einer tatsächlich nicht endenden Debatte. Die Verfassungsgeschichte lehrt jedoch, dass die pauschal vergebene Kategorie "kein Unrechtsstaat" auf die DDR nicht passt und deren Verfechter als rosa bebrillte Ost-Nostalgiker entlarvt, die zu Zeiten der DDR nichts auszustehen hatten und daher keinen Grundrechtsschutz benötigten.

Vielleicht ist es auch gut, sich die Frage zu stellen, ob die international gültigen Elemente eines Rechtsstaates, die im Grundgesetz ehemals anno 1949 so perfekt umgesetzt wurden, in dieser Breite und Tiefe auch heute noch gelten. Es ist nämlich vor diesem Hintergrund schon beängstigend, dass Instanzenzüge eingedampft, Klagehürden aufgebaut und Stellen in der Justiz abgebaut werden, so dass von einer barrierefreien Rechtsweggarantie in Teilbereichen wie etwa dem Verwaltungs- und Sozialrecht nicht mehr die Rede sein kann.

Nicht zuletzt kann den Rechtsweg nur derjenige beschreiten, der gut informiert ist und über das nötige Kleingeld verfügt. Mächtige, weil solvente Klagegner, können dabei schon einmal einen Rechtsweg ausschöpfen, sodass der Kleinere unterwegs schlapp macht. Auch in einem Rechtsstaat kann es ungerecht zugehen.

Zitiervorschlag

Dieter Müller, Die DDR als Unrechtsstaat?: Eine Frage des richtigen Maßstabs . In: Legal Tribune Online, 03.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1621/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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