Der Deal im Strafprozess: Die Urfehde 2.0

von Martin Rath

14.04.2013

Während Rechtspolitiker nach aufsehenerregenden Sexualdelikten mit Feuereifer an der nächsten Strafrechtsnovelle basteln, sieht das nach dem Deal-Urteil des BVerfG trotz teilweise skandalöser Befunde ganz anders aus. Ein Gedanke aus der rechtshistorischen Mottenkiste, um die Diskussion etwas anzuregen. Von Martin Rath.

Man wundert sich, dass der Deal im Strafprozess mit relativem Desinteresse verfolgt wird. In ihrer 2007 veröffentlichten Studie zu Urteilsabsprachen im Strafprozess, zu der die Münchener Strafverteidigerin Gabriele Schöch eine anonymisierte Befragung durchgeführt hatte, findet sich bereits folgendes Statement eines Staatsanwalts:

"Ein Pärchen hatte Arbeitnehmer ausgenutzt und wir konnten nicht feststellen, wer von beiden für welche Entscheidungen zuständig war. Am Ende bekam einer eine Freiheitsstrafe und einer eine Geldstrafe. Wer von beiden welche Strafe bekam, war uns egal. Die Verteidiger haben sich dann mit den Angeklagten auf eine Lösung geeinigt und uns einen Vorschlag unterbreitet, wie wir es machen sollen."

Muss man naiv sein, um zu erschrecken?

In seinem Urteil zum Deal im Strafprozess vom 19. März 2013 nimmt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die von Gabriele Schöch dokumentierten Absprachen immerhin indigniert zur Kenntnis. Das Karlsruher Gericht fasst den Befund etwas schamhaft zusammen: "(I)n München sind sogar 'Familienlösungen' bekanntgeworden, bei denen etwa der Mann eine höhere Freiheitsstrafe erhält und im Gegenzug die Frau eine Bewährungsstrafe, um zu Hause die Kinder versorgen zu können, oder die zukünftigen Strafen von Familienangehörigen in anderen Verfahren gleich mit abgesprochen werden."

Die weiteren empirischen Befunde zum Deal, die das Urteil unter Randziffer 49 dokumentiert, stammen aus einer empirischen Studie des Düsseldorfer Strafrechtsprofessors Karsten Altenhain. Die Zahlen zeichnen ein Bild, das es verdient, in der gymnasialen Oberstufe neben Heinrich von Kleists "Michael Kohlhaas" oder Franz Kafkas "Process" diskutiert zu werden: Ein Drittel der Richter führte demnach schon Absprachen neben der Hauptverhandlung, mehr als die Hälfte der Richter hält einen nicht zustande gekommenen Deal für nicht im Urteil erwähnenswert. Mehr als ein Drittel der Richter gibt der Strafverteidigung bzw. dem Angeklagten neben dem Strafmaß "für den Fall einer Kooperation schon einmal eine zweite Strafe für den Fall einer 'streitigen' Hauptverhandlung" an, "16% gaben an, typischerweise so vorzugehen".

Zwischen Befindlichkeitsstörungen und Schuldprinzip

Trotz dieser Empirie kommt das Verfassungsgericht nur zum Schluss, dass ein "Vollzugsdefizit" vorliege, zum Beispiel hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht, die Absprachen einigermaßen detailliert im Urteil zu dokumentieren. Das Vollzugsdefizit führe "derzeit nicht" zur Verfassungswidrigkeit. Als Gegengift wird die Staatsanwaltschaft aufgerufen, "sich gesetzwidrigen Vorgehensweisen im Zusammenhang mit Verständigungen" zu verweigern.

Als Abhilfe im Fall extremer Deals, die gegen das sogar von der Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes erfasste Schuldprinzip verstoßen, mag dieser Appell an die Verfahrensbeteiligten vielleicht helfen. Bei Schöch finden wir beispielsweise folgenden, extremen Fall, den man sich jetzt vielleicht nicht mehr ausmalen kann: "Richter 8: Bei Sinti und Roma haben wir sogar die zukünftigen Verfahrensergebnisse in Verfahren gegen andere Familienangehörige gleichzeitig mit abgesprochen."

Irrelevanz der Strafzwecktheorien

Insgesamt dürfte ein derartiger Appell an gestandene Richter, Staatsanwälte und Strafverteidiger, im Strafprozess ein "Vollzugsdefizit" zu beenden, je nach juristischer Profession als naiv oder unverschämt aufgenommen werden. "Vollzugsdefizit" lässt sich ja leicht mit "Rechtsbruch" übersetzen. Interessanter ist aber eher, warum seit 30 Jahren über Deals gesprochen wird, Juristen aller Strafrechtsgattungen aber nicht recht aus dem Befindlichkeitsquark herauskommen.

Ein tiefliegender Grund für die Unlust, sich mit strafprozessualen Deals zu befassen, könnte in der Irrelevanz der sogenannten Strafzwecktheorien für das Juristenleben liegen: Zu welchem Zweck der deutsche Staat den Normbrecher straft, liegt im Dunklen. Strafzwecktheorien sind flüchtiger Stoff für Erstsemester, die noch nicht von Mandaten leben. Gut, wenn angehende Juristen lernen, dass hierzulande nicht der scheußliche Utilitarismus angelsächsischer Machart herrscht, dass Generalprävention und Menschenwürde nicht zusammenpassen. Aber dann taucht es doch wieder auf, das böse Nützlichkeitsdenken – eine Deal-Lage bei Gabriele Schöch: "Wenn gegen Beschuldigte aus derselben Firma ermittelt wird, wird ein sog. Raster ausgearbeitet: Die Verfahren gegen alle Sekretärinnen werden nach § 153 StPO eingestellt, alle Verfahren gegen Abteilungsleiter nach § 153a StPO usw. Wirklich herangezogen werden dann nur noch die obersten Firmenangestellten bzw. diejenigen, die die Verantwortung hatten."

Schuldstrafrecht limitiert den "staatlichen Strafanspruch", gegenüber denen, "die die Verantwortung hatten". Aber begründet es ihn auch? Mit dem Deal kommt eine alternative Limitierung des "staatlichen Strafanspruchs" ins Spiel, die mit der Limitation durch Schuldangemessenheit konkurriert. Offene Legitimationsfragen diskutiert man ungern öffentlich.

Zitiervorschlag

Martin Rath, Der Deal im Strafprozess: Die Urfehde 2.0 . In: Legal Tribune Online, 14.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8520/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

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