Branntweinmonopol: Das Ende staatlich geförderter Suchtmittelproduktion

von Martin Rath

02.12.2012

Dass die Sektsteuer 1902 zur Finanzierung der Marine eingeführt wurde und nicht wieder aus der Welt zu schaffen ist, weiß jeder Steuerberater, der ein Sektglas in der Hand halten kann. Immerhin wird nun das Branntweinmonopol bis 2017 abgeschafft. Juristen pauken zwar die Entscheidung "Cassis de Dijon", aber legislatorisch braute sich schon 1922 so einiges zusammen. Eine Rechtsgeschichte von Martin Rath.

Nachdem sich im November 1917 die Kommunisten in Russland an die Macht geputscht hatten, beschrieb ihr Anführer Lenin die deutsche Reichspost als Vorbild für die neue Staatsorganisation, damals wie heute ein Stern am Himmel der Logistik. Wer jemals dort in der Schlange stand, weiß, dass es keine gute Idee sein kann, Staaten wie Monopolunternehmen zu organisieren – doch brauchte es immerhin bis 1990, um dem ein Ende zu bereiten.

Ein fast "russisches" Gesetz findet sich in einer Liste von 14 Wirtschafts- und Steuergesetzen, ausgefertigt zu Berlin am 8. April durch Reichspräsident Friedrich Ebert (1871-1925) und Reichsfinanzminister Andreas Hermes (1878-1964). Der eine war bekanntlich von der SPD, der andere ein später gegenüber der NS- und SED-Herrschaft sehr mutiger Zentrums- und CDU-Mann. Die rot-schwarze Koalition der frühen Weimarer Republik schuf eine reichseinheitliche Vermögensteuer, die Liste schließt mit dem "Gesetz über das Branntweinmonopol" – fast ein kleines Gesetzbuch mit nicht weniger als 183 Paragraphen.

Ein Denkmal für die Zeit des bescheidenen Staats

Dieses Branntweinmonopolgesetz von 1922 (RGBl. I, S. 405) definierte in einer geradezu absurden Detailgenauigkeit das Deutsche Reich als Monopolgebiet, die Herstellung von Ethanol – dem so genannten Branntwein – durch Brennereien, seine "Übernahme" durch die Monopolverwaltung, den Import aus dem Ausland sowie seine Reinigung und Vermarktung. Einen Vorläufer hatte das Gesetz in der Steuergesetzgebung der letzten Kriegsmonate, noch unter Kaiser Wilhelm. Die Beseitigung der letzten Normreste besorgte das Bundeskabinett dieser Tage mit Frist zum Jahr 2017.

Dabei ist das alte, später oft novellierte Gesetz geradezu ein Denkmal für die Zeit des bescheidenen Staats. Denn mit der Erhebung direkter Steuern auf Einkommen und Vermögen taten sich in den Jahrzehnten vor dem Ersten Weltkrieg nahezu alle Staaten schwer, besonders das Deutsche Reich, dessen Finanzverfassung der eines Staatenverbunds entsprach – die preußische Einkommensteuer etwa blieb in Preußen, das Reich finanzierte sich zu wesentlichen Teilen über Verschuldung, Zölle und Verbrauchsteuern – und ja, die bald 111 Jahre alte Sektsteuer diente tatsächlich den ambitionierten Plänen zur Aufrüstung der deutschen Kriegsmarine.

Bild: Staro1 CC. 3.0 UnportedAls zusätzliche Einnahmequelle für das Reich wurde bereits in den 1880er-Jahren ein Branntweinmonopol diskutiert. Vorbildlich war insoweit die Finanzordnung des russischen Kaiserreichs: Auch in Russland stammten, nach Angaben des schottischen Historikers Niall Ferguson, zwischen 1900 und 1913 nur rund sieben Prozent der Staatseinnahmen aus direkten Steuern. Seit den späten 1890er-Jahren beanspruchte der russische Staat ein Monopol auf den Verkauf von Wodka. Mit 900 Millionen Rubel sollen die Bruttoeinnahmen aus dem russischen Alkohol-Monopol über ein Viertel aller Staatseinnahmen ausgemacht haben.

Der britische Handelsminister der Jahre 1908-1910, Winston Churchill, sah in der relativen Armut des deutschen Reichshaushalts eine Bremse allzu forscher Rüstungspläne und hielt die Tendenz, den Staat über indirekte Steuern und Monopole finanzieren zu wollen, für schlechte Ordnungspolitik. Immerhin erkannte auch die deutsche Sozialdemokratie, dass sie ihren Wahlsieg von 1912 nicht zuletzt der Erhöhung von Verbrauchsteuern zu verdanken hatte.
Doch im Deutschen Reich war vor dem Ersten Weltkrieg ohne Preußen kein Recht zu setzen, Steuerrecht zumal, und in Preußen war gegen den Landtag kein Staat zu machen, das Abgeordnetenhaus war nach Dreiklassenwahlrecht besetzt und im Herrenhaus, der zweiten Parlamentskammer, saß der starke, landbesitzende Adel – darunter jene Rittergutsbesitzer, die ihre Kartoffeln und ihr Getreide an eine Monopolverwaltung hätten abgeben müssen, zu staatlich festgesetztem Tarif. Schwer denkbar, das Unterfangen.

Epische Gesetzgebung

Zunächst der nicht allein mittels Staatsverschuldung zu finanzierende Weltkrieg, dann die Haushaltsnot der jungen Republik infolge der Reparationsforderungen aus dem Versailler Friedensvertrag machten politisch möglich, was notwendig erschien: ein juristisch komplexes Branntweinmonopol, dem später erst die europäische Einigung den Garaus machen sollte.

Das Gesetz bestimmte, dass die Alkoholdestillation nunmehr nur in staatlichen Monopolbetrieben beziehungsweise in besonders konzessionierten – den so genannten Verschlussbrennereien – zugelassen sei. Die Lieferung des regional in den Verschlussbrennereien hergestellten Ethanols, das logistische Hin- und Herkutschieren der Fässer und der Vergällungsmittel samt des rechtlichen Gefahrenübergangs – alles regelte das Gesetz in epischer Breite.

Neben den Großbetrieben blieben die so genannten Zulassungsbrennereien bestehen, insbesondere Obstbrennereien, die das produzierte Ethanol nicht an die Monopolverwaltung abliefern mussten, dafür aber eine Abgabe zu entrichten hatten – und bis heute entrichten, die sich nach der Menge der Grundsubstanz, etwa der zu destillierenden Obstmaische richtet.

Auf den ersten Blick sieht dieses Gesetz aus dem Jahr 1922 aus, als hätten die Herren Ebert und Hermes an eine vom Alkoholdunst umnebelte und daher beschränkte juristisch-intellektuelle Aufnahmefähigkeit der normunterworfenen Destillateure gedacht. So regelte § 48 haarklein, wie die Überwachung der privaten Brennereien auszusehen habe, beispielsweise: "Den Aufsichtsbeamten sind bei ihren Amtshandlungen die Hilfsmittel (Geräte, Beleuchtung usw.) zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten." Auch Selbstverständlichkeiten finden sich: "Es dürfen keine Einrichtungen getroffen werden, die die Ausführung der Aufsicht hindern oder erschweren."

Insgesamt besteht allein dieser Paragraf aus rund 100 Wörtern. Später wanderten derartige Selbstverständlichkeiten in die Abgabenordnung, das epische Branntweinmonopolgesetz schrumpfte derweil auf einen Torso.

Zitiervorschlag

Martin Rath, Branntweinmonopol: Das Ende staatlich geförderter Suchtmittelproduktion . In: Legal Tribune Online, 02.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7686/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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